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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 230/21

Datum:
05.09.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 U 230/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0905.23U230.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 12 O 154/21
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (12 O 154/21) vom 15.11.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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