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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (12 O 154/21) vom 15.11.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.07.2022 Bezug genommen.
4Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
5Die Straße selbst ist mangelfrei und auf der Straße war auch keine Entwässerungsrinne herzustellen. Das Gefälle von 2,5 % wird auf der Fläche außerhalb der Straße zwischen dem Rand und den Gebäuden nicht erreicht und dort wird die Entwässerung mit einer Rinne verwirklicht. Die Bearbeitung dieser Fläche und der Höhen der Gebäudekanten war nicht Vertragsinhalt der Parteien.
6Der Zeuge A. musste zu behaupteten Gesprächen aus dem Jahr 2012 nicht gehört werden, weil unstreitig 2012 die Parteien dieses Rechtsstreits nicht an einer etwaigen Vereinbarung anderer Personen beteiligt waren und nicht dargelegt ist, dass die Parteien dieses Rechtsstreits Vereinbarungen zur Höhe der Straße, auch nicht durch Bezugnahme auf frühere Gespräche anderer Personen, vereinbarten.
7Eine Verletzung der Hinweispflicht ist nach dem Beweisergebnis nicht bewiesen, weil der Hinweis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der ersten Instanz, dem der Senat gemäß § 529 ZPO folgt, erteilt wurde.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
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