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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 182/21

Datum:
04.10.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 U 182/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:1004.23U182.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 11 O 354/20
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (11 O 354/20) vom 09.07.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 374.109,27 EUR festgesetzt.

 
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