Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 67/21

Datum:
01.07.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 67/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0701.22U67.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 11 O 35/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.04.2021 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen vom 16.09.2015 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 344.142,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2014 zu zahlen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 21.817,66 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2015 auf einen Teilbetrag von 819,88 EUR, seit dem 14.05.2015 auf einen Teilbetrag von weiteren 819,88 EUR, seit dem 14.08.2015 auf einen Teilbetrag von weiteren 819,88 EUR, seit dem 06.11.2015 auf einen Teilbetrag von weiteren 819,88 EUR, seit dem 11.01.2016 auf einen Teilbetrag von weiteren 819,88 EUR, seit dem 20.05.2016 auf einen Teilbetrag von weiteren 819,88 EUR, seit dem 23.09.2016 auf einen Teilbetrag von weiteren 819,88 EUR, seit dem 21.01.2017 auf einen Teilbetrag von weiteren 819,88 EUR, seit dem 10.12.2017 auf einen Teilbetrag von weiteren 3.279,50 EUR, seit dem 30.01.2019 auf einen Teilbetrag von weiteren 4.099,38 EUR, seit dem 30.01.2021 auf einen Teilbetrag von weiteren 6.559,01 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die weiteren Schäden in Höhe der noch nachzuweisenden Kosten zu ersetzen, die ihr durch die mangelhafte, insbesondere nicht der DIN 18065 entsprechenden Planung der innenliegenden Treppenläufe der Wohneinheiten der Stadthausgruppen 1 und 4 des Baufeldes 2 des Bauvorhabens A., B.-Stadt mit den Anschriften C. Stieg 21-24, 20149 B.-Stadt (Stadthaus Gruppe 1) sowie C. Stieg 5-11, 00000 B.-Stadt, (Stadthaus Gruppe 4) entstehen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten der Säumnis werden vorab der Beklagten auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervention der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Streithelfer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank