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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 91/21

Datum:
09.06.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 91/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0609.20U91.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 188/18
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten wird das am 23. Juni 2021 verkündete Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 12 O 188/18 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Juli 2021 unter Zurückweisung des jeweils weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, bei der Abwicklung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen von Verbrauchern

a.

für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag in Höhe von 4,50 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag zu verlangen, insbesondere diesen in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen,

es sei denn, die Beklagte hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung des ihr durch eine Rücklastschrift anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen,

b.

für eine Mahnung einen Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag zu verlangen, insbesondere diesen in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen,

es sei denn, die Beklagte hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung des ihr durch eine Mahnung anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen;

2.

die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Preislisten, zum Abschluss von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern folgende oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:

              a.

Leistungen

Preis

Takt

Je Rücklastschrift

4,50 EUR

              b.

Leistungen

Preis

Takt

Mahngebühr 1. Mahnung

2,80 EUR

Mahngebühr 2. Mahnung

2,80 EUR

3.

die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Gewinne sie

a.

seit dem 29.01.2013 dadurch erzielt hat, dass sie von Verbrauchern bei der Abwicklung von Telekommunikationsverträgen für Rücklastschriften einen Pauschalbetrag von mindestens 13,00 EUR oder für Mahnungen einen Pauschalbetrag von mindestens 9,00 EUR und

b.

seit dem 13.09.2013 dadurch erzielt hat, dass sie von Verbrauchern für Rücklastschriften einen Pauschalbetrag von 9,50 EUR oder für Mahnungen einen Pauschalbetrag von 6,50 EUR

vereinnahmt hat, ohne dass sie mit dem jeweils betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über die pauschale Abgeltung des Rücklastschrift- bzw. Mahnschadens mindestens in der Höhe der vereinnahmten Pauschale getroffen hatte.

Dazu hat die Beklagte dem Kläger kaufmännisch Rechnung zu legen und ihm in geordneter Aufstellung einzeln mitzuteilen,

a)               welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschrift- und Mahnpauschalen bestimmter Höhe im Auskunftszeitraum jeweils erzielt hat,

b)               welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie im Zusammenhang mit der Inrechnungstellung und Vereinnahmung der Rücklastschriftpauschalen gewinnschmälernd in Abzug bringen will,

              wobei die Beklagte

              (i)              wenn sie Rücklastschriftkosten in Abzug bringen will, auch die Rücklastschriftkosten und getrennt von anderen Positionen auszuweisen hat und

              (ii)              wenn sie Benachrichtigungskosten in Abzug bringen will, auch die Porto- und Materialkosten und getrennt voneinander und von anderen Positionen auszuweisen hat,

c)              welche nach § 10 Abs. 2 Satz 1 UWG abzugsfähigen Leistungen sie auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat und

d)               welche Nutzungen sie aus Gewinnen im Zeitraum vom 13.09.2013 bis 15.09.2013 sowie seit dem 15.01.2015 gezogen hat, die sie dadurch erzielt hat, dass sie von Verbrauchern für Rücklastschriften einen Pauschalbetrag von 9,50 EUR oder für Mahnungen einen Pauschalbetrag von 6,50 EUR vereinnahmt hat, wobei sie im Falle der Finanzierung ihrer laufenden Geschäftstätigkeit auch über Kredite nur mitzuteilen hat, zu welchen Höchstzinssätzen sie Kredite in welchen Zeiträumen in Anspruch genommen hat bzw. nimmt.

                            Die Beklagte kann die Rechnungslegung hinsichtlich der Identität der einzelnen Rücklastschriftfällen gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigte Wirtschaftsprüfer, der nicht in ständiger Geschäftsbeziehung zum Kläger stehen darf, vornehmen, indem sie ihm eine - ggf. digitale - Auflistung der einzelnen Pauschalierungsfälle übergibt,

                            a)              sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt,

              b)               eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers vorlegt, dass die sich aus der Auflistung ergebenden Summen der Einnahmen mit den dem Kläger nach Satz 2 lit. a) mitgeteilten Einnahmen übereinstimmen und

              c)              den Wirtschaftsprüfer ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Auflistung ein oder mehrerer bestimmte Pauschalierungsfälle enthalten sind.

Soweit die Beklagte von dem Wirtschaftsprüfervorbehalt Gebrauch macht, wird ihr zur Datenübergabe eine Frist von einem Monat ab Benennung des Wirtschaftsprüfers gewährt. Die verbleibende Verpflichtung zur Auskunftserteilung an den Kläger wird durch den Wirtschaftsprüfervorbehalt nicht hinausgeschoben.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Tenor zu Ziffer 1.a), 1.b) und 2.a) und 2.b) gemäß durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 3 Satz 1 und 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- € sowie hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 3 Satz 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe leistet.

 
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