Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 312/20

Datum:
19.05.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 312/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0519.20U312.20.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.10.2020 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten,

1.              gegenüber der X. IP GmbH zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union unter der Kennzeichnung

„X.“

1.1          wie nachfolgend wiedergegeben Schuhwaren anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder zu importieren und/oder zu exportieren und/oder für derartige Zwecke zu besitzen und/oder derartige Handlungen durch Dritte begehen zu lassen:

G:\Zivil20\Allgemein\Akten\U-Sachen\2020\312\Unbenannt.png

1.2              wie unter a) wiedergegeben Schuhwaren lose in Schütten anzubieten und/oder zu bewerben und/oder derartige Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, wenn die Schuhwaren von der X. IP GmbH und/oder der X. Z. Sales GmbH und/oder ihren Rechtsvorgängern in einer mit „X.“ gekennzeichneten Verpackung wie unter b) wiedergegeben zur Weitergabe an Endverbraucher in den Verkehr gebracht worden sind:

a)

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

b)

G:\Zivil20\Allgemein\Akten\U-Sachen\2020\312\Unbenannt2.png

2.              gegenüber der X. Z. Sales GmbH zu unterlassen, geschäftlich handelnd wie nachfolgend wiedergegeben Schuhwaren in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten, ohne den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder – soweit dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist – des Bevollmächtigten oder des Einführers auf den Schuhen oder ihrer Verpackung anzugeben:

G:\Zivil20\Allgemein\Akten\U-Sachen\2020\312\Unbenannt3.png

3.              der X. IP GmbH schriftliche Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung gemäß Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 zu erteilen und zwar insbesondere über die Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt  waren, und die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie deren Einkaufs- und Verkaufspreise sowie dies nach Art einer ordnungsgemäßen Rechnungsaufstellung zu belegen;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der X. IP GmbH sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 genannten Handlungen entstanden ist bzw. noch entstehen wird;

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die X. IP GmbH und die X. Z. Sales GmbH als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 1.928,12 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin, die diese selbst trägt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin zu 1) aus dem Tenor zu I.1. durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 200.000,00 EUR und aus dem Tenor zu I.3 in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird ferner nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin zu 2) aus dem Tenor zu I.2 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2) vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen wird der Beklagten nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

 

Gründe

A)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

B)

15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank