Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 259/20

Datum:
02.06.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 259/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0602.20U259.20.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, I ZR 96/22
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2020 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es zu unterlassen, Möbelstücke mit

-       dünnen, silbermetallenen Rohren und

-       kugelförmigen Verbindungsknoten zur Herstellung eines tragenden Gerüsts,

-       wobei die Verbindungsknoten nur geringfügig den äußeren Durchmesser der Rohre überschreiten und

-       Rohre und Verbindungsknoten unmittelbar zusammenstoßen,

-       und mit Trage- und Verschlussflächen (Tablaren), die so in das Gerüst eingefügt sind, dass sie die durch das Gerüst erzeugte Raumgitterstruktur nicht stören oder verkleiden,

insbesondere wie nachfolgend wiedergegeben,

IMG_20190313_110442 IMG_20190313_110752 IMG_0021

wobei es auf die Farbe der Tablare und die Ausführung der Rohre und Verbindungsknoten als glänzend oder matt nicht ankommt, anzubieten oder durch Dritte anbieten zu lassen, sofern die Möbelstücke nicht Original-Möbelstücke der Klägerin sind;

2.

es zu unterlassen, Rohre (glänzend oder matt), kugelförmige Verbindungsknoten (glänzend oder matt) und/oder Tablare (ohne Rücksicht auf deren Farbe) wie nachfolgend wiedergegeben

Rohr für USM Haller

Rohr für USM Haller   Rohr für USM Haller

1 Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Metall-Aussentablar-fuer-USM-Haller-Stahlbl_18 Metall-Aussentablar-fuer-USM-Haller-Rubinrot-5Puac6F7TpsxRs Metall-Aussentablar-fuer-USM-Haller-Anthraz_12 Metall-Aussentablar-fuer-USM-Haller-Goldgelb-350x175-usm-haller-swissmobilia-tablar-aussentablar-neu-ersatzteil-gebraucht-ral-moebel-1003010824 Metall-Klapptu-r-fuer-USM-Haller-Lichtgrau-_4 Metall-Klapptu-r-fuer-USM-Haller-Beige-750x_1 Metall-Klapptu-r-fuer-USM-Haller-Rubinrot-350 Metall-Klapptu-r-fuer-USM-Haller-Stahlblau-_2 Metall-Innentablar-fuer-USM-Haller-Beige-500_2 Metall-Innentablar-fuer-USM-Haller-Stahlblau_5 Metall-Innentablar-fuer-USM-Haller-Goldgelb-350x350-usm-haller-swissmobilia-tablar-innentablar-neu-ersatzteil-gebraucht-ral-moebel-1003010833 Metall-Innentablar-fuer-USM-Haller-Rubinrot-35

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. („Teak“)

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. („Rust“)

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. („Olive“)

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. („Coral“)

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. („Bluestone“)

anzubieten, sofern diese Teile nicht von der Klägerin stammen und dies zu dem Zweck geschieht, hieraus Möbelstücke gemäß Ziffer I.1. zu erstellen oder damit Möbelstücke der Klägerin zu erweitern oder Dritten dies jeweils zu ermöglichen;

(3. bis 8. entfallen)

(9.1 entfällt)

9.2

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien wie K. und H. die Hashtags „X.1“ und/oder „X.2“ zur Kennzeichnung von

-       Möbelstücken gemäß Ziffer I.1. und/oder

-       Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten oder Tablaren gemäß Ziffer I.2. und/oder

-       Möbelstücken, die teils aus Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten oder Tablaren gemäß Ziffer I.2. und teils aus von der Klägerin stammenden Teilen bestehen,

zu verwenden, insbesondere wenn dies wie in der Anlage HL 19 geschieht;

10.es zu unterlassen, Möbelstücke gemäß Ziffer I.1 und/oder Rohre, kugelförmige Verbindungsknoten oder Tablare gemäß Ziffer I.2 als „neue Limited Edition für V.“ und/oder als „Sondereditionen für V.“ anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben;

11.der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen

- die Beklagte zu 1) über die ab dem 01. Januar 2017

- der Beklagte zu 2) über die ab dem 22. Juni 2018

erfolgten Verkäufe von

a)              Möbelstücken gemäß Ziffer I.1 und

b)              Rohren, kugelförmigen Verbindungsknoten und Tablaren gemäß Ziffer I.2, wobei die Tablare der Farben „Teak“, „Rust“, „Olive“, „Coral“ und „Blue-stone“ gesondert auszuweisen sind,

              konkret über

12.

der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Handlungen gemäß Ziffer I.9.2

- die Beklagte zu 1) ab dem 01. Januar 2017,

- der Beklagte zu 2) ab dem 22. Juni 2018,

einschließlich der Art und des Umfangs der Handlungen;

(13. bis 16. entfallen)

II.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern I.1, I.2, I.9.2 und I.10 ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf und hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ab dem 22. Juni 2018, die Beklagte zu 1) darüber hinaus ab 01. Januar 2017, verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in den Ziffern I.1, I.2 sowie I.9.2 und I.10 beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 54%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 16% sowie darüber hinaus die Beklagte zu 1) zu 22% und der Beklagte zu 2) zu 8%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 56%, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 50%. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in folgender Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet:

-                                                                                                        Ziffer I.1 (Unterlassen):               Beklagte zu 1) 75.000,- EUR,

              Beklagter zu 2) 25.000,- EUR,

-                                                                                                        Ziffer I.2 (Unterlassen):               Beklagte zu 1) 75.000,- EUR,

              Beklagter zu 2) 25.000,- EUR,

-                                                                                                        Ziffer I.9.2 (Unterlassen):               Beklagte zu 1) 7.500,- EUR,

              Beklagter zu 2) 2.500,- EUR,

-                                                                                                        Ziffer I.10 (Unterlassen):               Beklagte zu 1) 7.500,- EUR,

              Beklagter zu 2) 2.500,- EUR,

-                                                                                                        Ziffer I.11 (Auskunft):               Beklagte zu 1) 7.500,- EUR,

              Beklagter zu 2) 2.500,- EUR,

-                                                                                                        Ziffer I.12 (Auskunft):               Beklagte zu 1) 7.500,- EUR,

              Beklagter zu 2) 2.500,- EUR.

Die Vollstreckung wegen der Kosten können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird, soweit nicht die unter B.III. abgehandelten Ansprüche und ihre Folgeansprüche betroffen sind, zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 62 63 64 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 293 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 304 305 306
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank