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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 226/13

Datum:
24.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 226/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0224.20U226.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14c O 251/10
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 12. September 2013 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 14c O 251/10 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. November 2013 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.              Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der nachstehend wiedergegebenen Erzeugnisse seit dem 28. Februar 2008, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die Erzeugnisse bezahlt wurden:

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II.              Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. seit dem 28. Februar 2008 Erzeugnisse wie vorstehend unter Ziffer I. wiedergegeben angeboten, in Verkehr gebracht und/oder gebraucht hat (jeweils mit Ausnahme der Einfuhr, des Verkaufs und des Anbietens zum Verkauf), ausgeführt und/oder zum Zwecke des Anbietens, Inverkehrbringens, Gebrauchens sowie der Ein- und Ausfuhr besessen hat und/oder solche Erzeugnisse, jeweils unabhängig von der konkreten Farbegestaltung, wiedergegeben bzw. entsprechende Abbildungen insbesondere in Katalogen und Produktverpackungen verwendet hat, sowie Handlungen der Einfuhr, des Verkaufs und des Anbietens zum Verkauf begangen hat, und zwar unter Angabe

1.              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

2.              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

3.               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4.               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren                             Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

                            5.              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten                                                         Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

- es der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1. dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;

- die Beklagte zu 1. zum Nachweis der Angaben gemäß Ziffer II.1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

III.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 28. Februar 2008 begangene Handlungen, die Gegenstand der Verpflichtung zur Rechnungslegung gemäß Ziffer II. sind, entstanden ist oder noch entstehen wird.

IV.              Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich die unmittelbar oder mittelbar in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben.

V.               Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Erzeugnisse gemäß Ziffer I. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten geschmacksmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen.

VI.               Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 2. zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union so genannte „Balance Boards“ gemäß nachstehenden Abbildungen

              1.

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              2.

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herzustellen oder herstellen zu lassen und/oder Erzeugnisse gemäß dieser Abbildungen, jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung, wiederzugeben bzw. entsprechende Abbildungen insbesondere in Katalogen und auf Produktverpackungen und/oder im Internet zu verwenden.

              VII.              Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, der Klägerin in Bezug auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer VI. seit dem 28. Februar 2008, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse  sowie über die Preise, die für die Erzeugnisse bezahlt wurden.

VIII.              Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in Bezug auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 2. seit dem 28. Februar 2008 Erzeugnisse gemäß Ziffer VI. hergestellt hat, hat herstellen lassen, angeboten, in Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verkauft, benutzt, zu den vorstehende genannten Zwecken besessen und/oder solche Erzeugnisse, jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung, wiedergegegeben bzw. entsprechende Abbildungen insbesondere in Katalogen und auf Produktverkpackungen und/oder im Internet verwendet hat, und zwar unter Angabe

1.              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

2.              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

3.              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5.              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

              –              es der Beklagten zu 2. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2. dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;

-            die Beklagte zu 2. zum Nachweis der Angaben gemäß Ziffer VIII.1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

IX.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin in Bezug auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 28. Februar 2008 begangene Handlungen, die Gegenstand der Verpflichtung zur Rechnungslegung gemäß Ziffer VIII. sind, entstanden ist oder noch entstehen wird.

X.              Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, in Bezug auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich unmittelbar oder mittelbar in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer VI. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2. herauszugeben.

XI.               Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in Bezug auf das Gebiet von Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland Erzeugnisse gemäß Ziffer VI. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten geschmacksmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen.

XII.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

XIII.              Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Klägerin tragen die Klägerin zu 65 % , die Beklagte zu 1. zu 12 % und die Beklagte zu 2. zu 23 %. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Beklagten zu 1. tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 1. zu 30%. Die außergerichtlichen  Kosten beider Instanzen der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2. jeweils zu 50%.

XIV.              Das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten wird, sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

              Der Beklagten zu 1. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunft (Ziffer I.) und Rechnungslegung (Ziffer II.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 20.000,- € leistet. Der Beklagten zu 1. bleibt weiter nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Vernichtung (Ziffer IV.) und zum Rückruf (Ziffer V.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 10.000,- € leistet.

              Der Beklagten zu 2. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung (Ziffer VI.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Weiterhin bleibt der Beklagten zu 2. nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunfterteilung (Ziffer VII.) und Rechnungslegung (Ziffer VIII.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 20.000,- € leistet. Der Beklagten zu 2. bleibt weiter nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Vernichtung (Ziffer X.) und zum Rückruf (Ziffer XI.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 10.000,- € leistet.

              Ansprüche auf Geldzahlung darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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