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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 225/13

Datum:
24.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 225/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0224.20U225.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14c O 143/11
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, I ZR 52/22
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 26. September 2013 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 14c O 143/11 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. November 2013 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

                                                                      Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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                            zu benutzen, insbesondere herzustellen (nur hinsichtlich der Beklagten zu 2.), anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. – I.2., jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung, wiederzugeben bzw. entsprechende Abbildungen insbesondere in Katalogen und Produktverpackungen zu verwenden.

II.              Die Beklagten werden jeweils verurteilt, der Klägerin in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I., insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse gemäß Ziffer I., der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziffer I. sowie über die Preise, die für die Erzeugnisse gemäß Ziffer I. bezahlt wurden,

              - wobei sich die Auskunft für die Beklagte zu 1. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich zu erstrecken hat und sich nicht auf ihren Lieferanten bezieht und mit der weiteren Einschränkung, dass sie in Bezug auf die Erzeugnisse gem. Ziffer I.1 (Fernbedienungen) auf den Zeitraum vom 1. Mai 2009 – 1. Januar 2010 beschränkt ist, während sich die Auskunft in Bezug auf die Erzeugnisse gem. Ziffer I.2. auf den Zeitraum seit dem 16. Juni 2006 bezieht,

              - wobei sich die Auskunft für die Beklagte zu 2. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Frankreich zu erstrecken hat und auf die Zeiträume vom 16. Juni 2006 – 31. Oktober 2007 und den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2007 beschränkt ist.

III.              Die Beklagten werden jeweils verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I.1. – I.2. begangen haben, und zwar unter Angabe

1.       der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

2.       der einzelnen Lieferungen, ausgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

3.       der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

4.       der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5.       der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

-          es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;

-          die Beklagten zum Nachweis der Angaben gemäß Ziffer III. 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

-          und weiterhin die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Beklagte zu1. auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bezogen besteht und für die Beklagte zu 2. auf das Gebiet von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich.

              IV.               Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. und I.2. entstanden ist oder noch entstehen wird, wobei bezüglich der Beklagten zu 1. auf Handlungen seit dem 16. Juni 2006 und bezüglich der Beklagen zu 2. auf Handlungen in den Zeiträumen 16. Juni 2006 – 31. Oktober 2007 und seit dem 31. Dezember 2007 abzustellen ist.

              V.              Die Beklagten werden jeweils verurteilt, in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union die unmittelbar oder mittelbar in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

              VI.              Die Beklagten werden jeweils verurteilt, in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union Erzeugnisse gemäß Ziffer I. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten geschmacksmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen.

              VII.              Die Beklagten werden jeweils verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 4.161,- € an vorprozessualen Abmahnkosten zu zahlen. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, hierauf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2011 zu zahlen. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, hierauf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2011 zu zahlen.

              VIII.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IX.              Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Klägerin tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagten jeweils zu 21%. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Beklagten zu 1. tragen die Klägerin zu 58% und die Beklagte zu 1. zu 42%. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 58% und die Beklagte zu 2. zu 42%.

X.              Das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten wird, sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

              Der Beklagten zu 1. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung (Ziffer I.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten zu 1. bleibt weiter nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunfterteilung (Ziffer II.) und Rechnungslegung (Ziffer III.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 20.000,- € leistet. Der Beklagten zu 1. bleibt weiter nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Vernichtung (Ziffer V.) und zum Rückruf (Ziffer VI.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 10.000,- € leistet.

              Der Beklagten zu 2. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung (Ziffer I.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Weiterhin bleibt der Beklagten zu 2. nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunfterteilung (Ziffer II.) und Rechnungslegung (Ziffer III.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 20.000,- € leistet. Der Beklagten zu 2. bleibt weiter nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Vernichtung (Ziffer V.) und zum Rückruf (Ziffer VI.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 10.000,- € leistet.

              Ansprüche auf Geldzahlung darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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