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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 112/19

Datum:
08.09.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 112/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0908.20U112.19.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.08.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, soweit die Parteien den Rechtstreit nicht hinsichtlich der Nr. 1 und 2 des Tenors übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Auskunftsanspruchs (Nr. 4 des Tenors) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird weiter nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin im Übrigen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

B)

18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47
 

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