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Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 139/16

Datum:
30.03.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 139/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0330.18U139.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 40 O 42/13
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 03.11.2016, Az. 40 O 42/13, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil bleibt die Klage – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – abgewiesen.

Die Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts F.-Stadt hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision werden der Klägerin zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.

Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wird – das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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