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Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 9/21

Datum:
31.03.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 9/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0331.15U9.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4c O 30/18
 
Tenor:

I.Auf die Berufung wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – das am 05.01.2021 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise dahingehend abgeändert, dass der Urteilsausspruch zu II. 3. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:

wird die Klägerin zu 1. verurteilt, an den Beklagten zu 2. 22.829,54 EUR Zug um Zug gegen Übergabe der von dem Beklagten zu 2. unterzeichneten Patentübertragungserklärung nach Anlage WRST 27 zu zahlen.

II.Die von den Beklagten zu 1. und 2. in zweiter Instanz erhobene Feststellungswiderklage wird als unzulässig abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1. 16 %, die Klägerin zu 2. 10 %, der Kläger zu 3. 4 %, die Beklagte zu 1. 50 %, der Beklagte zu 2. 2 % und der Beklagte zu 3. 18 % zu tragen. Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagte zu 1. 62 %, der Beklagte zu 2. 2 % und der Beklagte zu 3. 15 %. Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt der Beklagte zu 3. zu 38 %. Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger zu 3. 7 % zu tragen. Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 1. zu 54 % und der Kläger zu 3. zu 40 %. Von den außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 3. haben die Klägerin zu 1. 28 %, die Klägerin zu 2. 23 % und der Kläger zu 3. 8 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie den außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Klägerin zu 1. haben die Klägerin zu 1. 8 %, die Beklagte zu 1. 90 % und der Beklagte zu 2. 2 % zu tragen. Von den außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 1. 83 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III.                                         

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin zu 1., der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweilige andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.875,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 1. 38.501,59 EUR und auf die Berufung der Beklagten zu 2. 4.374,00 EUR entfallen

 
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