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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 4/22

Datum:
12.09.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 4/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0912.12U4.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 7 O 194/20
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IX ZR 196/22
Leitsätze:

Nimmt ein Sonderinsolvenzverwalter den Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch, gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Sonderinsolvenzverwalters gemäß den §§ 195, 199 BGB auch für den Fall, dass dieser bereits im Rahmen einer ersten Bestellung mit der Geltendmachung möglicher Ansprüche beauftragt worden war und während dieser Amtsstellung tatsächlich Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat.

Für eine Durchsetzungssperre in Form einer Hemmung der Verjährung bis zur erneuten Bestellung als Sonderinsolvenzverwalter ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die übernommene Aufgabe bei deckungsgleichem Wirkungskreis unerledigt geblieben ist mit der Folge, dass es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des zunächst mit der Aufgabe betrauten Sonderinsolvenzverwalters ankommt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2021 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (7 O 194/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 272.881,04 € festgesetzt.

 
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