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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 46/22

Datum:
22.12.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 46/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:1222.12U46.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 3 O 209/21
Leitsätze:

§§ 64 GmbHG aF, 17 Abs. 2 S. 2 InsO

§ 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

§ 273 BGB, Art. 15, 82 DSGVO

5. Gegenüber dem Ersatzanspruch des Insolvenzverwalters aus § 64 S. 1 GmbHG aF kann sich der Geschäftsführer nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruch zur Vorbereitung behaupteter Schadensersatzansprüche aus einer nicht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entsprechenden Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwertung der Insolvenzmasse berufen, da die Ansprüche nicht in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Geltendmachung und Durchsetzung des einen ohne den anderen treuwidrig wäre.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.06.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (3 O 209/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten vorbehalten bleibt, nach Erstattung an die Masse Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, die die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger geltend zu machen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 121.850,05 €.

 
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