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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 42/21

Datum:
23.05.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 42/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0523.12U42.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 7 O 79/21
Leitsätze:

 § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO; § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 COVInsAG

Der Nachweis des Nichtberuhens der Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie kann aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Schuldners vor dem Stichtag mit Blick darauf, dass bis zum 31.12.2019 keine Anzeichen für eine coronabedingte Wirtschaftskrise bestanden, als geführt anzusehen sein.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Der Verhandlungstermin vom 02.06.2022 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat; der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 03.06.2022 Stellung zu nehmen.

 
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