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Die Berufung des Klägers gegen das das am 21.08.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.
Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.
2Zur Begründung und dem zugrunde liegenden Sachverhalt wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Mai 2021 Bezug genommen. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 04.08.2021 erfolgten Stellungnahme des Klägers an der in dem Beschluss dargelegten Beurteilung fest.
3Es bleibt dabei, dass der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf die von ihm angegriffene Regelung der Kühlmittel-Solltemperatur stützen kann. Eine solche Regelung begründet nicht ohne weiteres eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Ebenso wenig wie hinsichtlich des Thermofensters ist erkennbar, dass der Einsatz dieser Funktion von einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten getragen wurde (vgl. OLG München, Urt. v. 27.10.2021 – 20 U 5499/19 – juris Rn. 40 und auch BGH, Beschl. v. 10.11.2021 – VII ZR 8/21 – juris Rn. 5).
4Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Funktion grundsätzlich beanstandet hätte. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist unstreitig nicht von einem verpflichtenden Rückruf betroffen. Hingegen wird von der Beklagten für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eine freiwillige Servicemaßnahme angeboten. Das setzt voraus, dass das angebotene Software-Update vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt worden ist, was nur erfolgt, wenn dieses nach amtlicher Prüfung keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat. Dies ergibt sich aus (online) allgemein zugänglichen Veröffentlichungen des Kraftfahrt-Bundesamts, etwa den Bericht zur „Wirksamkeit von Software–Updates zur Reduzierung von Stickoxiden bei Dieselmotoren“ (Stand 10.01.2020, Satz 14). Zudem ist dem Marktüberwachungsbericht 2019 (Stand 08.04.2020, Satz 126) zu entnehmen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt ein Fahrzeug des vorliegenden Typs “A.” gerade im Hinblick auf das geregelte Kühlmittelthermostat überprüft hat. Die Überprüfung hat ergeben, dass diese Regelung bei dem vorliegenden Fahrzeugtyp nicht grenzwertrelevant ist, da die Vorgaben der Abgasnorm nach Prüfung des Kraftfahrt-Bundesamts auch bei vollständiger Deaktivierung der Funktionalität “geregeltes Kühlmittelthermostat” eingehalten werden.
5Bei dieser Sachlage steht der Annahme einer besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten entgegen, dass ihre Ansicht, die Ausgestaltung des geregelten Kühlmittelthermostats sei zulässig, jedenfalls vertretbar erscheint (so auch OLG München, Urt. v. 27.10.2021 – 20 U 5499/19 – juris Rn. 44). Das folgt schon daraus, dass im vorliegenden Fall diese Funktion vom Kraftfahrt-Bundesamt nicht beanstandet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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