Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2020 abgeändert.
Der Streitwert für die erste Instanz wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 38.450,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Dezember 2020, mit der sie sich gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 14.297,17 Euro wenden und eine Heraufsetzung auf 40.550,96 Euro erstreben, ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
3In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Wert gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1322). In Fällen des Widerrufs der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung bewertet der Bundesgerichtshof das Feststellungsbegehren, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Anspruch auf die vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr zusteht, bei verbundenen Darlehensverträgen mit dem Nettodarlehensbetrag, bei Zahlungsanträgen gegebenenfalls zuzüglich einer darüber hinausgehenden Anzahlung (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 21. Sep. 2020, XI ZR 648/18 BeckRS 2020, 27093, Rn. 3 m.w.N.).
4Angesichts dieser Rechtsprechung hält der Senat an seiner bislang abweichenden Rechtsprechung nicht mehr fest. Zwar erscheint nicht unmittelbar einsichtig, warum es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs trotz gleichen Klagebegehrens bei nicht verbundenen Darlehensverträgen nur auf die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, bei verbundenen Verträgen hingegen auf den Nettodarlehensbetrag (gegebenenfalls zuzüglich einer Anzahlung) ankommen soll, obwohl der Widerruf in beiden Fällen wirtschaftlich darauf gerichtet ist, sich insgesamt von dem Finanzierungsgeschäft einschließlich der daraus resultierenden künftigen Zahlungsverpflichtungen zu lösen. Mit Blick auf die Leitfunktion der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Interesse einer einheitlichen Handhabung stellt der Senat diese Bedenken jedoch zurück, zumal die Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts bei verbundenen Verträgen in der Praxis tatsächlich häufig von dem Interesse bestimmt sein dürfte, damit zugleich den finanzierten Kaufvertrag rückabzuwickeln.
5Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall von einem Streitwert in Höhe von 38.450,00 Euro auszugehen. Dieser Streitwert folgt aus dem für den Feststellungsantrag zu 3. maßgeblichen Nettodarlehensbetrag von 31.450,00 Euro und der von der Klägerin mit dem Zahlungsantrag zu 1. unter anderem zurückbegehrten Anzahlung in Höhe von 7.000,00 Euro. Ein darüber hinausgehender Wert kommt dem Zahlungsantrag zu 1. allerdings nicht zu, hinsichtlich der zurückbegehrten Zins- und Tilgungsleistungen besteht wirtschaftliche Identität mit dem Feststellungsantrag.
6Die mit dem Zahlungsantrag zu 2. begehrte Zahlung hat allerdings ebenfalls außer Betracht zu bleiben; sie betrifft die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung und damit eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Der Antrag zu 3. hat keinen eigenen Wert.
7Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).