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Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.04.2020 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.09.2020 abgeändert.
Der Gläubiger wird ermächtigt, die dem Schuldner nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.12.2019 (11 O 331/19) obliegende vertretbare Handlung, die Übertragung von 0,9 Bitcoin (BTC) auf die Wallet-Adresse
„………..“ des Gläubigers, auf Kosten des Schuldners
im Wege der Ersatzvornahme durch ihn oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten
vornehmen zu lassen.
Der Schuldner wird verurteilt, an den Gläubiger für die Ersatzvornahme einen
Kostenvorschuss in Höhe von 7.049,48 € zu zahlen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und des
Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Durch Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.12.2019 wurde
4der Schuldner (u.a.) verurteilt, 0,9 Bitcoin (BTC) an die (genau bezeichnete) Wallet-
5Adresse des Gläubigers zu übertragen. Der Gläubiger vertritt die Auffassung, die
6titulierte Verpflichtung könne dadurch erfüllt werden, dass er oder ein beliebiger
7Dritter gegen Bezahlung 0,9 Bitcoin erwerbe und an seine – des Gläubigers –
8Wallet-Adresse übertrage.
9Der Gläubiger hat beantragt,
101.
11ihn zu ermächtigen, die dem Schuldner nach dem Urteil des Landgerichts
12Mönchengladbach vom 03.12.2019 (11 O 331/19) obliegende vertretbare Handlung, die Übertragung von 0,9 Bitcoin (BTC) auf die Wallet-Adresse „………..“ des Gläubigers, auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme durch ihn oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen;
132.
14den Schuldner zu verurteilen, an ihn für die nach Ziffer 1 vorzunehmende
15Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von 7.049,48 € zu zahlen.
16Der Schuldner hat zu den Anträgen nicht Stellung genommen.
17Das Landgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Bei der titulierten Verpflichtung
18handele es sich um eine gem. § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung,
19weil die Übertragung von Bitcoins die Kenntnis des Speicherorts des privaten
20Schlüssels des Übertragenden voraussetze, die ein Dritter nicht habe.
21Mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt der
22Gläubiger seine Anträge weiter und vertieft seine Argumentation.
23Der Schuldner hat zu der sofortigen Beschwerde nicht Stellung genommen.
24II.
25Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Anträge des Gläubigers sind
26gem. § 887 Abs. 1, 2 ZPO begründet, weil die titulierte Verpflichtung zur
27Übertragung von Bitcoins in einer vertretbaren Handlung i.S.v. § 887 ZPO besteht.
28Die Verpflichtung, 0,9 Bitcoin, d.h. Kryptowerte i.S.v. § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG, zu
29übertragen, richtet sich weder auf eine - gem. §§ 802a ff. ZPO zu vollstreckende -
30Zahlung eines Geldbetrages noch auf eine - gem. §§ 883 ff. ZPO zu vollstreckende -
31Herausgabe, sondern auf eine sonstige Handlung. Ob sie gem. § 887 ZPO oder
32gem. § 888 ZPO zu vollstrecken ist, hängt davon ab, ob die geschuldete Handlung vertretbar ist, d.h. durch einen Dritten vorgenommen werden kann. Es muss vom Standpunkt des Gläubigers aus wirtschaftlich gleichgültig sein, durch wen die Handlung vorgenommen wird, und vom Standpunkt des Schuldners aus rechtlich zulässig sein, dass ein anderer als er selbst die Handlung vornimmt (Zöller-Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 887 Rn. 2).
33Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Schuldner zur Herausgabe oder
34Übertragung von Bitcoins verurteilt worden ist, ist in der Literatur umstritten (für eine
35Vollstreckung gem. § 888 ZPO BeckOGK/BGB-Mössner, Stand 01.04.2020, § 90 Rn.
36104.4; Badstuber DGVZ 2019, 246, 252; Güldü GmbHR 2019, 565, 568; Ammann
37CR 2018, 379, 386; Bräutigam/Rücker-Boehm/Bruns, E-Commerce, 13. Teil E Rn.
3850;Kütük/Sorge MMR 2014, 643, 645; a.A. Koch DGVZ 2020, 85, 88; Effer-Uhe, ZZP
39131 (2018), 513, 529). Gerichtliche Entscheidungen dazu sind, soweit ersichtlich,
40bisher nicht veröffentlicht.
41Für den Gläubiger ist es wirtschaftlich ohne Bedeutung, durch wen und auf welche
42Weise die Gutschrift von Bitcoins in seinem „Wallet“ herbeigeführt wird. Eine
43Erfüllung der titulierten Verpflichtung durch einen Dritten oder den Gläubiger selbst
44wäre zwar, worauf das Landgericht und die zitierten Literaturstimmen zutreffend
45hinweisen, aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, wenn die geschuldeten Bitcoins
46gerade aus einem „Wallet“ des Schuldners stammen müssten, auf das nur dieser
47zugreifen kann. Ein derartiges Erfordernis kann dem Titel indes nicht entnommen werden.
48Der Schuldner ist dem Klageantrag des Gläubigers entsprechend verurteilt worden,
49an eine bestimmt bezeichnete Wallet-Adresse des Gläubigers 0,9 Bitcoin „zu
50übertragen“. Dass die Kryptowerte gerade aus einem „Wallet“ des Schuldners stammen müssten und nicht anderweitig beschafft, beispielsweise über die Plattform bitcoin.de erworben worden sein dürften, geht aus dem Wortlaut des Tenors nicht hervor. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine derartige Beschränkung, die zur Folge hätte, dass der Schuldner nicht leisten müsste, wenn und soweit sich in seinem „Wallet“ keine 0,9 Bitcoin befänden. Im Gegenteil ergibt die Klageschrift, die das gem. §§ 887, 888 ZPO zuständige Prozessgericht auch im Vollstreckungsverfahren berücksichtigen darf (BGH WM 2015, 1949 Rn. 22; BGH NJW 2010, 2137 Rn. 12), dass der Gläubiger nicht die Rückgabe gerade der dem Schuldner überlassenen Bitcoin-Anteile, sondern ähnlich wie ein Sachdarlehensgeber Kryptowerte „gleicher Art, Güte und Menge“ (S. 9 der Klageschrift) erstrebte.
51Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 891 Satz 3 ZPO.
52Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen. Auf welche Weise ein
53auf die Übertragung von Kryptowerten gerichteter Titel zu vollstrecken ist, ist in der
54Literatur umstritten und in der Rechtsprechung nicht geklärt.