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Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.06.2020 verkündete Urteil der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom
27.10.2016 seit dem 11.02.2019 weder die Zahlung der Zinsen noch die Erbringung
von Tilgungsleistungen schuldet.
Der Klageantrag zu 2. wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig
vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Gründe:
2I.
3Die Parteien schlossen am 27.10.2016 zur Finanzierung des Erwerbs eines
4Kraftfahrzeugs einen Darlehensvertrag über 24.382 € (Kaufpreis 34.382 € abzüglich
5„Anzahlung/Inzahlungnahme KFZ“ in Höhe von 10.000 €) zuzüglich mitfinanzierter
6Beiträge für den Beitritt zur Gruppenratenschutzversicherung und zur A.
7Versicherung von insgesamt 5.695,96 €. In der „Darlehensberechnung“ ist in
8den Zeilen „Händler-Service-Leistungen“ und „B. AutoCare (falls angemeldet)“ jeweils „0,00 EUR“ angegeben. Abschnitt A)VII. des Vertrages enthält
9vorgedruckte Anmelde- bzw. Beitrittserklärungen zu den genannten
10Gruppenversicherungen mit Ankreuzoptionen; bei der Anmeldung zur
11Ratenschutzversicherung und dem Beitritt zur A.Versicherung ist „ja“,
12bei der Anmeldung zur B. AutoCare ist „nein“ angekreuzt. Die
13Widerrufsinformation in Abschnitt C)VII.1. enthält unter der Zwischenüberschrift
14“Widerrufsrecht” die Formulierung „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages,
15aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2
16BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag,
17Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ und unter der Zwischenüberschrift
18„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ u.a. folgenden Text: „Wenn dem
19Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines
20Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf
21gleich. Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an
22den KFZ-Kaufvertrag, den Vertrag über die Erbringung von Händler-Service-
23Leistungen, den Beitritt zur Ratenschutzversicherung, den Beitritt zur B.
24Safe-Versicherung und die Anmeldung zur B. AutoCare (im Folgenden:
25verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden ... Wenn der Darlehensnehmer die
26aufgrund des verbundenen Vertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht
27oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit
28Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust
29auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der
30Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht
31notwendig war.“ Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf die mit Schriftsatz
32vom 08.03.2021 vorgelegte vollständige Kopie (Bl. 605 ff. GA) verwiesen.
33Mit Schreiben vom 11.02.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den
34Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Er führte aus, auf
35die Schutzwirkung einer gesetzlichen Musterbelehrung könne die Beklagte sich nicht
36berufen, da sie den Mustertext einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe, bot
37an, den finanzierten PKW an einen von der Beklagten zu benennenden
38Vertragspartner in seiner Nähe herauszugeben, und erklärte, weitere Zahlungen unter
39Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Mit Anwaltsschreiben vom 27.02.2019
40forderte er die Beklagte auf, den Widerruf zu bestätigen; er führte u.a. aus, die
41Widerrufsinformation enthalte einen nicht nachvollziehbaren “Kaskadenverweis”, und
42bot das finanzierte Fahrzeug zur Abholung Zug um Zug gegen Zahlung von 10.102,31
43€ an. Die Zahlung der monatlichen Raten von 353 € setzte er fort, das Fahrzeug
44nutzte er weiter. Mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2021 teilte die Beklagte dem Kläger
45mit, er könne das Fahrzeug bei einem mit Firma und Anschrift bezeichneten
46“Dienstleister” in C. abgeben; damit sei kein Anerkenntnis des Widerrufs
47verbunden. Der Kläger erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 03.03.2021, eine
48Rückgabe bzw. Herausgabe des Fahrzeugs werde nur unter der Prämisse
49geschehen, dass der Widerruf ausdrücklich anerkannt werde.
50Der Kläger hat behauptet, er habe die im Darlehensvertrag angegebene Anzahlung
51von 10.000 € an den Verkäufer geleistet, und die Rechtsansicht vertreten, der
52Beklagten stehe wegen der unzureichenden Belehrung über das Widerrufsrecht kein
53Ersatzanspruch für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu. Er hat zuletzt
54beantragt,
551.
56festzustellen, dass er aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 27.10.“2017“ über 33.812,31 € keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schuldet;
572.
58festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die er zwischen dem 11.02.2019 und der Rechtskraft des Urteils auf den unter Ziff. 1 genannten Darlehensvertrag geleistet hat;
593.
60die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ………………. an ihn 19.455,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
614.
62festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ………………………. in Annahmeverzug befindet;
635.
64die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.095,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
65Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass
66der Kläger eine Anzahlung geleistet habe. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit ihr
67im Fall der Wirksamkeit des Widerrufs ihrer Ansicht nach zustehenden Ansprüchen
68auf Wertersatz für die Kapitalnutzung, der sich bis zum Widerruf auf 1.276,11 € und
69bis zum 01.05.2019 auf 1.383,37 € belaufe, Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs in Höhe des vollen Kaufpreises, mindestens aber in Höhe von 15.807 € und Wertersatz für den genossenen Versicherungsschutz in Höhe von 866 € erklärt.
70Das Landgericht hat die Klage mit dem Antrag zu 2. als unzulässig und im Übrigen als
71unbegründet abgewiesen, weil die - von den Parteien bis zur Verkündung des Urteils
72nicht vorgelegte - Widerrufsinformation ordnungsgemäß gewesen sei und der Vertrag
73alle erforderlichen Pflichtangaben enthalten habe.
74Mit der Berufung vertieft der Kläger seine Argumentation zur “Kaskadenverweisung”
75und zum Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion und vertritt die Ansicht, eine
76Verpflichtung zur Wertersatzpflicht wegen der Nutzung des Fahrzeugs sei
77unionsrechtswidrig. Ohnehin ergebe sich bei zutreffender Berechnung ein Wertverlust
78von “-1.239,54 €”.
79Der Kläger beantragt,
80das angefochtene Urteil abzuändern und
811.
82festzustellen, dass er aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 27.10.“2017“ über 33.812,31 € weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 2,95 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 11.02.2019 schuldet;
832.
84die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ……………………………………. an ihn 24.750,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
853.
86festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ……………………… in Annahmeverzug befindet;
874.
88die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.095,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
89Die Beklagte beantragt,
90die Berufung zurückzuweisen.
91Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, der Kläger verhalte
92sich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf das Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion berufe. Sie behauptet, ihm seien durch den Verkäufer des
93Autohauses die „optionalen Zusatzleistungen“ angetragen worden. Der Widerruf habe
94allein dem Ziel gedient, das Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne den Wertverlust
95ersetzen zu müssen. Der Rechtsmissbrauch ergebe sich auch daraus, dass der
96Kläger das Fahrzeug nach dem Widerruf weiter genutzt habe. Für den Fall der
97Wirksamkeit des Widerrufs macht sie ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Herausgabe
98des Fahrzeugs geltend.
99Mit Schriftsatz vom 08.04.2021 hat die Beklagte erklärt, sie erkenne den Klageantrag zu 1. an.
100II.
101Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet, im Übrigen bleibt sie ohne
102Erfolg.
1031.
104Der Antrag festzustellen, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch
105mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung, ist zulässig
106(BGH, Urteil vom 16.5.2017 – XI ZR 586/15 – Rn. 16) und begründet. Der Kläger ist
107gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages
108gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, weil er sie wirksam gem. § 495
109BGB widerrufen hat. Das war noch mit Schreiben vom 11.02.2019 möglich. Die in §
110355 Abs. 2 BGB vorgesehene 14-tägige Widerrufsfrist ist gem. 356b Abs. 2 BGB nicht
111in Lauf gesetzt worden.
112a)
113Ob der Vertrag alle gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben enthalten hat, kann dahin stehen. Die dem Senat nunmehr vorgelegte Widerrufsinformation in Abschnitt C)VII.1. des Vertrages ist jedenfalls fehlerhaft, weil die Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" bei richtlinienkonformer Auslegung nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB ist (BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19 - Rn. 14 ff.; BGH Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 -, jeweils Rn. 16; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 -).
114b)
115Die Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB greift nicht ein, weil
116die Widerrufsinformation unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ in zweifacher
117Hinsicht nicht dem Muster gem. Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1
118EGBGB entspricht. Der Satz: „Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag
119ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die
120Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich“ ist weder im Text des seit dem
12113.06.2014 geltenden Muster noch in einem Gestaltungshinweis enthalten. Das
122Hinzufügen eines Satzes führt stets zum Entfallen der Fiktion (BGH, Urteil vom 20.6.2017 – XI ZR 72/16 - Rn. 29), ohne dass es auf Gewicht und Kausalität der Änderung ankäme (BeckOGK/BGB-Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand 15.08.2020, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 33). Die zweite Abweichung besteht darin, dass als verbundene Verträge auch derjenige über die Erbringung von Händler-Service-Leistungen und die Anmeldung zur B. AutoCare genannt werden; beide hat der Kläger nicht abgeschlossen (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 – jeweils Rn. 18 f.).
123c)
124Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt nicht gegen § 242 BGB. Insbesondere
125kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger missbräuchlich eine formale Rechtsstellung ausnutzte. Dazu reicht es nicht aus, dass ein Verbraucher sich auf die
126ihm günstigen Rechtsfolgen beruft, die eintreten, wenn der Unternehmer die Anforderungen der - die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des
127Rates vom 23. April 2008 umsetzenden - Vorschriften der §§ 356b Abs. 2, § 492 Abs.
1282 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB nicht einhält. Die weitreichenden Informationspflichten dienen ebenso wie die den Unternehmer u.U. erheblich belastenden Folgen ihrer Nicht- oder Schlechterfüllung dem Schutz des Verbrauchers,
129dessen freiem Willen es das Gesetz überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine
130Vertragserklärung widerruft (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – XI ZR 359/16 – Rn.16;
131BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 Rn. 47). Eine allgemeine sittlich-rechtliche
132Verpflichtung, eine Rechtsposition deshalb preiszugeben, weil sie die Gegenpartei
133übermäßig beschwert, besteht nicht (MüKoBGB-Schubert, 8. Aufl., § 242 Rn. 202;
134BeckOK BGB-Sutschet, 57. Ed., § 242 Rn. 49). Rechtsmissbräuchlich ist die
135Berufung auf die durch das fortbestehende Widerrufsrecht erlangte Rechtsposition
136nur, wenn sie sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten aufgrund besonderer Umstände als grob unbillig darstellt.
137Dies kann bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht festgestellt werden.
138Der Kläger hat in dem vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 27.02.2019 die in der Widerrufsinformation enthaltene „Kaskadenverweisung” beanstandet und – anders als die Kläger, über deren Begehren der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 27.10.2020 (– XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 – jeweils Rn. 28) entschieden hat – bereits im Widerrufsschreiben vom 11.02.2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Dass ihr dies verwehrt bleibt, beruht nicht allein darauf, dass sie von dem Kläger nicht abgeschlossene, ihm aber nach ihrer unter Beweis gestellten Behauptung angebotene Verträge als verbundene Verträge aufgeführt hat, sondern auch darauf, dass sie in der Widerrufsinformation einen im Muster nicht (mehr) vorgesehenen Satz verwendet hat; auch insoweit liegt eine Abweichung von den Fallgestaltungen vor, die Gegenstand der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren. Durch die Weiternutzung des finanzierten Fahrzeugs nach dem Widerruf hat der Kläger zwar seine Pflichten aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis verletzt; er hätte der Beklagten das Fahrzeug tatsächlich anbieten und es, wenn dies ohne Erfolg geblieben wäre, stilllegen müssen. Bei der Würdigung seines Verhaltens darf aber nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte nicht nur die ihr mit dem Widerruf angebotene Herausgabe an einen von ihr zu benennenden Vertragspartner in der Nähe des Klägers, sondern jegliche Rückabwicklung des Darlehens und der verbundenen Verträge abgelehnt hat. In dieser Situation ein Ersatzfahrzeug finanzieren zu müssen, hätte für den Kläger zu einer erheblichen, für einen Durchschnittsverdiener kaum tragbaren Belastung geführt, zumal er die mit der Beklagten vereinbarten Darlehensraten nach dem Widerruf unter Vorbehalt weiter gezahlt hat. Dass er im Rechtsstreit die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 -, jeweils Rn. 30 ff.) unzutreffende, angesichts des Wortlauts des § 357 Abs. 7 BGB aber nicht völlig abwegige Ansicht vertritt, wegen der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation den durch die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs eingetretenen Wertverlust nicht oder jedenfalls nicht in voller Höhe ersetzen zu müssen, führt für sich allein genommen nicht dazu, dass die Ausübung des Widerrufsrechts oder die Berufung auf seine Rechtsfolgen sich als Rechtsmissbrauch darstellt.
1392.
140Die gegen die Abweisung des (jetzigen) Klageantrags zu 2. gerichtete Berufung hat
141nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht zwar nach dem Widerruf gegen die Beklagte
142ein Anspruch aus §§ 357a Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB auf Rückzahlung aller bis zum
143Widerruf an sie geleisteten Zahlungen sowie - i.V.m. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB – der behaupteten Anzahlung zu, falls ihm der Beweis gelingt, diese an den Verkäufer
144geleistet zu haben. Der Anspruch ist aber nicht fällig, weshalb die Klage als derzeit
145unbegründet abzuweisen ist und über die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht entschieden werden muss.
146Gem. § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ist der Kläger im Hinblick auf die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Beklagten steht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, was sie mit der Berufungserwiderung geltend gemacht hat, gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19 - Rn. 21; BGH, Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 -, jeweils Rn. 23). Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts würde das selbst dann gelten, wenn die Vorleistungspflicht, wie der Kläger meint, Art. 14 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48/EG oder einer anderen Norm des Gemeinschaftsrechts widerspräche (vgl. dazu LG Ravensburg, Vorlagebeschluss vom 08.01.2021 – 2 O 160/20 – juris Rn. 260 ff.).
147Eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung nach Rückgabe des Fahrzeugs gem. § 322 Abs. 2 BGB käme nur in Betracht, wenn sie sich in Annahmeverzug befände. Das ist nicht der Fall. Zwar hätte, nachdem die Beklagte die Rückabwicklung verweigert hatte, gem. § 295 BGB ein wörtliches Angebot ausgereicht. Dieses hätte aber darauf gerichtet sein müssen, der Beklagten den PKW an ihrem Sitz zu übergeben. Das im
148Widerrufsschreiben geäußerte Angebot einer Herausgabe an einen Vertragspartner in
149der Nähe des Klägers und erst recht das Angebot einer Abholung durch die Beklagte
150im Anwaltsschreiben vom 27.02.2019 reichten nicht aus. Nachdem die Beklagte dem
151Kläger mit Schreiben vom 02.03.2021 einen Rückgabeort genannt, ihre ablehnende Haltung also aufgegeben hat, hätte ein etwaiger Annahmeverzug ohnehin geendet mit der Folge, dass das Fahrzeug tatsächlich hätte angeboten werden müssen (MüKoBGB-Ernst, 8. Aufl., § 295 Rn. 6). Das ist nicht geschehen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die nunmehrige Ankündigung, der Beklagten den PKW zu übergeben, wenn sie zuvor den Widerruf als berechtigt anerkennt oder zumindest erklärt, keine weiteren Darlehensraten einzuziehen, auch als wörtliches Angebot nicht ausreichen würde.
1523.
153Der auf die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Antrag zu 3.
154ist zulässig, aber unbegründet, weil die Beklagte sich nicht in Annahmeverzug
155befindet (s.o. 2.).
1564.
157Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von den vorprozessual entstandenen
158Anwaltskosten besteht nicht. Die Verwendung einer unzureichenden
159Widerrufsinformation stellt keine zum Schadensersatz verpflichtende
160Vertragsverletzung dar (BGH, Urteil vom 24.07.2018 – XI ZR 139/16 – Rn. 13). Weil
161der Kläger ihr die ihm obliegende Leistung im Widerrufsschreiben nicht in der
162gebotenen Weise angeboten hat, war die Beklagte auch nicht in Verzug, als der
163Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragte (vgl. (BGH Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 -, jeweils Rn. 25).
164III.
165Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr.
16610, 711 ZPO.
167Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des
168§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind
169durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2020 und vom 10.11.2020
170geklärt.
171Das mit Schriftsatz vom 08.04.2021 erklärte Anerkenntnis des Klageantrags zu 1. gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen oder den Verkündungstermin zu verlegen, weil der Klageantrag zu 1. unabhängig von dem Anerkenntnis Erfolg hat.
172IV.
173Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.077,96 € festgesetzt.