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Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 UF 50/20

Datum:
11.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 UF 50/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0311.6UF50.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Remscheid, 23 F 105/18
 
Tenor:

„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des unter der Vers.-Nr. .../4 bestehenden Anrechts des Antragstellers bei dem A.-Management e.V. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe 17.293,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.11.2018, begründet. Der A.-Management e.V. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,36 % Zinsen seit dem 01.12.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.“

„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des unter der Vers.-Nr. .../2 bestehenden Anrechts des Antragstellers bei dem A.-Management e.V. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29.200,00 € bei der B.1, bezogen auf den 30.11.2018, begründet. Der A.-Management e.V. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.12.2018 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die B.1 zur Vers.-Nr. ... D 597 zu zahlen.“

Für das Beschwerdeverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben.

 
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