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Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 268/20

Datum:
24.06.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 268/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0624.5U268.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 4 O 71/14
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichterin – vom 26.11.2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,  an die Klägerin 31.733,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2014 Rechtshängigkeit zu zahlen;

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Namen „Sch…“ und/oder „Sch…“ auf seiner Homepage zu führen, insbesondere unter dem Button „Partner.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 40% und der Beklagte zu 60%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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