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Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 177/20

Datum:
30.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 177/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0930.5U177.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 6 O 317/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 07.08.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 6 O 317/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen die Beklagte zu 3) wird unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Kläger in Höhe von 50 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sofern es sich um verschuldensunabhängige Ansprüche der Kläger auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten gegen die Beklagte zu 3) handelt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

              Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger in der Berufungsinstanz tragen der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) zu ½ als Gesamtschuldner, zu einem weiteren ¼ der Beklagte zu 1) und zu einem ¼ die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in der Berufungsinstanz tragen die Kläger zu ½. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung hinsichtlich der in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten nicht statt.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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