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Die Berufung des Klägers gegen das am 03.04.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
2Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch, wegen deren Vertragsinhalts auf den Versicherungsschein vom 12.03.2002 Nr. … und die dem Vertrag zugrunde liegenden „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge: Beitragsübernahme und Berufsunfähigkeitsrente – E 355“ (im folgenden „Bedingungen E 355“ genannt) (beides Anlageband Kläger) Bezug genommen wird. In letzteren heißt es wie folgt:
3§ 1 Was ist versichert?
4(1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer der ergänzenden Berufsunfähigkeitsvorsorge zu mindestens 50 % berufsunfähig, erbringen wir die nachstehend unter (a) und (b) genannten Versicherungsleistungen. …
5§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
6(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Per-son infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande sein wird, ihren Beruf (bei Selbständigen auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes) auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Le-bensstellung entspricht.
7(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Grad voraussichtlich mindestens 3 Jahre erfüllt sein werden.
8(3) Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen infolge Krank-heit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuwei-sen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tä-tigkeit ausgeübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. In diesem Fall entstehen die Ansprüche auf Be-rufsunfähigkeitsrente und Beitragsübernahme mit Ablauf des 6. Monats. Wird nach einer Anerkennung unserer Leistungspflicht bei der Nachprüfung gemäß § 13 festgestellt, dass inzwischen eine Berufsunfähigkeit von voraussichtlich insgesamt mindestens 3 Jahren im Sinne von Abs. 1 bzw. 2 vorliegt, werden wir die Versi-cherungsleistungen gemäß § 1 auch für die ersten 6 Monate er-bringen.
9Im Juni 2018 meldete der Kläger der Beklagten, im Zeitraum 23.07.2017 bis 30.06.2018 berufsunfähig gewesen zu sein. In dem sich zwischen den Parteien daraufhin entwickelnden Schriftverkehr vertrat er die Ansicht, die Vorlage von Ar-beitsunfähigkeits-Nachweisen über sechs Monaten reiche aus, eine Leistungspflicht der Beklagten zu begründen. Darüber hinausgehende, von der Beklagten mehrfach erbetene Informationen, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung seiner beruflichen Tätigkeit vor Eintritt der Erkrankungen und dazu, welche Beeinträchtigungen sich wie auf die Berufsausübung auswirken, verweigerte er.
10Der Kläger begehrt von der Beklagten für die genannte Zeit die Zahlung von 1.250,- € pro Monat, wobei er den Monat Juli anteilig einbezieht, die Erstattung geleisteter Beiträge jeweils nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwalts-kosten.
11Er hat behauptet, vom 23.01.2017 bis zum 30.06.2018 durchgängig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Es hätten bei ihm eine allergische Erkrankung, eine Schwerme-tallvergiftung, eine Infektanfälligkeit und eine chronische Erschöpfung vorgelegen. Beeinträchtigungen durch eine körperliche Reaktion auf bestimmte Inhaltsstoffe verursachten bei ihm einen Krankheitsschub, der ihn so massiv treffe, dass er seine kognitiven Leistungen nicht mehr erbringen könne und zeitweise massiv in seiner Lebensführung eingeschränkt sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine kon-krete berufliche Situation zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sei unbeachtlich. Andere Parameter als die Abgabe der Schweigepflichtentbindung hätten die Beklagte nicht zu interessieren. Die Versicherungsbedingungen besagten, dass der Zustand kontinuierlicher und andauernder Krankheit/Arbeitsunfähigkeit zu einer fiktiven Berufsunfähigkeit führe. Die Bedingungen differenzierten nicht zwischen Arbeits- und Berufsunfähigkeit, sondern fußten auf der fiktiven Annahme dergestalt, dass eine Arbeitsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeit auslöse. Dies – so behauptet der Kläger – sei ihm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von dem für die Beklagten agierenden H. H. aus S. als Verkaufsargument präsentiert worden. Es habe geheißen, „wenn er – der Kläger – durch Krankheit oder Unfall längerfristig ausfalle …, dann greife diese Versicherung bereits …“.
12Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei als derzeit unbegründet abzu-weisen, da die Klageforderung nicht fällig sei. Es fehle bereits an einer Tätigkeits-beschreibung im Sinne von § 12 Abs. 1 der Bedingungen E 355 und der Darlegung, wie sich die streitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die – welche? – Berufstätigkeit ausgewirkt haben sollen. Die Fiktion in § 2 Abs. 3 der Bedingungen E 355 gelte lediglich für die Prognose fehlender Besserung. Jedenfalls sei die Klage überhöht, da anteilige BU-Leistungen für Juli 2017, wie vom Kläger begehrt, nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht in Betracht kämen. Hilfsweise hat die Beklagte das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit streitig gestellt und hilfsweise geltend gemacht, der Kläger verletze vorsätzlich seine Mitwirkungspflichten.
13Das Landgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung, zu der er persönlich geladen war, sich aber durch seinen Prozessbevollmächtigten wegen Erkrankung entschuldigen ließ, darauf hingewiesen, dass er substantiiert dazu vortragen müsse, wie seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war.
14Innerhalb der ihm eingeräumten Schriftsatzfrist hat der Kläger ausgeführt, es werde kein Grund gesehen, einen expliziten Nachweis mit dem Inhalt zu führen, dass eine Berufsunfähigkeit vorliege. Aus seiner Sicht gehe es um die Frage, ob eine Klausel entsprechend vereinbart worden sei, die zu einer fiktiven BU führe. Es werde um einen Hinweis gebeten, falls das Gericht dieser Einschätzung nicht folge und die eindeutige Passage anders interpretiere.
15Das Landgericht hat die Klage sodann durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte sei derzeit nicht fällig, da der Beklagen nicht alle Unterlagen zur Prüfung des Versicherungsfalles vorlägen. Trotz entsprechenden Hinweises habe der Kläger die gemäß § 12 Abs. 1 AVB notwendigen Unterlagen weder der Beklagten noch dem Gericht vollständig vorgelegt. Aufgrund der vom Kläger allein eingereichten Arztberichte lasse sich eine dauerhafte Berufsunfähigkeit nicht hinreichend fest-stellen. Entgegen der Meinung des Klägers ergebe sich aus § 2 Abs. 3 AVB nicht, dass eine Berufsunfähigkeit automatisch anzunehmen sei, wenn er als versicherte Person mindestens sechs Monate ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen sei. Die genannte Norm fingiere lediglich den dauerhaften Fortbestand einer festgestellten Berufsunfähigkeit. Die Vermutung gelte nicht für die Unfähigkeit zur Ausübung des früheren Berufs in dem vertraglich vereinbarten Zeitraum, den Grad der Gesund-heitsbeeinträchtigung, die Nichtausübbarkeit von Vergleichstätigkeiten und die Fortdauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit im nicht erkrankten Zustand habe der Kläger trotz wiederholten Hinweises durch die Beklagte nicht gemacht. Der Vortrag, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Leiter in der Familientherapie gewesen und aktuell Betriebswirt zu sein, reiche allein nicht. Auch das auf den Hinweis des Gerichts mit nachgelassenem Schriftsatz eingereichte Arbeitszeugnis enthalte die notwendigen Angaben, die das Landgericht näher aufschlüsselt, nicht.
16Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und macht geltend, das Land-gericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, da es ihn nicht informatorisch angehört habe, um die Anknüpfungstatsachen, die durch das Landgericht ja ohne Weiteres festgestellt worden seien, im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit sowie die gesund-heitlichen Einschränkungen weiter aufzuklären. Der protokollierte Hinweis sei nicht ausreichend, um das rechtliche Gehör zu gewähren. Schließlich sei es zwischen den Parteien streitig gewesen, ob der Kläger durch einen Mitarbeiter der Beklagten bei Vertragsabschluss fehlerhaft beraten worden sei. Das Landgericht hätte ihn spätestens in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass die Frage der Fehlberatung den Sachverhalt ändern könne und es insoweit erforderlich gewesen wäre, den Zeugen Hölzel zu vernehmen. Der Prozessakte lasse sich ein solcher Hinweis nicht entnehmen. Die vom Zeugen H. durchgeführte Beratung führe zu einer Leistungspflicht der Beklagten. Seine Erkrankungen über einen längeren Zeitraum als sechs Monate und die gleichzeitige vorliegende vollständige Unfähigkeit der Berufsausübung seien eindeutig belegt.
17Der Kläger beantragt,
18das am 03.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal dahingehend abzuändern, dass der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 14.465,94 € Versicherungsleistungen (Rente, Beitragsbefreiung, ggf. Bonusrente) aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Vertragsnummer 305123276 für die Zeit vom 23.07.2017 bis 30.06.2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2018 zu zahlen und ihn hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen,
19hilfsweise,
20das Verfahren an das Landgericht zur weiteren Sachverhaltsermittlung zu-rückzuverweisen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und macht insbesondere geltend, eine Parteianhörung wäre im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen den Beibringungs-grundsatz gewesen. Die dem Zivilgericht obliegende Aufklärungspflicht dürfe sich stets nur auf den von der Partei geschilderten Sachverhalt beschränken. Der Vortrag des Klägers zu einer Falschberatung bei Vertragsschluss sei nach wie vor unsubstantiiert. Es sei nicht einmal klar, inwieweit eine Abweichung vom Bedingungswerk vorliegen solle. Auch fehle trotz des Bestreitens der Beklagten ein Beweisantritt durch den Kläger. Eine Hinweispflichtverletzung könne der Kläger auch vor dem Hintergrund nicht geltend machen, dass auch mit der Berufungsbegründung kein Vortrag im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit und die krankheitsbedingten Einschränkungen erfolgt sei.
24Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien ge-wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, keinen Erfolg. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
26Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 2 (3) Satz 1 der Bedingungen E 355 stimmt mit der Rechtsprechung des BGH überein, der in Bezug auf den mit § 2 (3) Satz 1 der Bedingungen E 355 inhaltlich identischen § 2 Ziff. 3 BUZ 1975) folgendes ausgeführt hat (Urteil vom 14.06.1989 – IV a ZR 74/88 – r + s 1989, 268 (270)):
27„Ist bewiesen, dass die versicherte Person seit sechs Monaten gesundheitsbedingt ganz oder teilweise außerstande ist, Tätigkeiten auszuüben, wie sie in Ziff. 1 des § 2 BB-BUZ umschrieben werden, so behandelt der Versicherer eine über die sechs Monate hinausgehende Fortdauer dieses Zustandes als Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherer legt damit unwiderlegbar fest, dass eine Prognose gestellt werden könnte, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sei keine Erwartung auf Besserung mehr gerechtfertigt (so schon die Senatsurt. v. 15. Januar 1986 - IV a ZR 137/84 - r+s 86, 137 - und v. 13. Mai 1987 - IV a ZR 8/86 - r+s 87, 267 zu der jeweils wortgleichen Klausel der Musterbedingungen). Diese unwiderlegbare Vermutung bringt die Beklagte mit dem hierfür gebräuchlichen, in dieser Bedeutung auch dem allgemeinen Sprachgebrauch geläufigen Terminus „gilt” zutreffend zum Ausdruck. Er gibt dem Versicherungsnehmer demnach keine Veranlassung zu Nachfragen. Die Beklagte schreibt in Ziff. 3 lediglich die Prognose fehlender Besserung unwiderlegbar fest, nicht auch den Grad der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes in seiner Auswirkung auf die bisherige Berufsausübung … .“
28Zu der Frage nach dem Ausmaß der Gesundheitsbeeinträchtigungen gibt auch die Krankschreibung als arbeitsunfähig nichts her (vgl. OLG Saarbrücken r + s 2011, 77 (78)). Der Umstand, dass der Kläger mehr als sechs Monate arbeitsunfähig „krankgeschrieben” war, sagt daher nichts darüber aus, ob er während der Dauer der Krankschreibung auch tatsächlich im bedingungsgemäßen Umfang berufsunfähig gewesen ist.
29Insoweit sei lediglich ergänzend gesagt, dass aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass die Frage einer Berufsunfähigkeit, soweit sie gestellt wurde, ärztlicherseits mit „nein“ beantwortet wurde (siehe die Berichte Dr. K. vom 16.11.2017, vom 21.02.2018 und vom 02.05.2018, alle Anlagenband Kläger).
302.)
31Auch die weiteren Einwendungen des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil sind unbegründet.
32a) Zu seiner Beanstandung, das Landgericht hätte ihn informatorisch anhören müssen, um die berufliche Tätigkeit sowie die gesundheitlichen Einschränkungen weiter aufzuklären, ist zu sagen, dass – wie die Beklagte schon zutreffen in der Berufungserwiderung ausgeführt hat – die informatorische Anhörung einer Partei nicht der Ausforschung dient, auf die sie hier mangels jedweden Vortrags des Klägers zu den genannten Punkten hinausgelaufen wäre. Diese Einschränkung ist vor dem Hintergrund des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes zu sehen (vgl. Prütting in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 279 Rdnr. 16). Dass diesem noch nicht genügt war, hatte das Landgericht – worauf sogleich noch einzugehen sein wird – zum Gegenstand eines Hinweises gemacht. Eine Anhörung des Klägers wäre daher erst dann in Frage gekommen, wenn der Kläger zuvor jedenfalls ansatzweise Vortrag zu seiner damaligen Tätigkeit, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Tätigkeit gehalten hätte. Hinzu kommt folgendes: Selbst wenn man zugunsten des Klägers annehmen würde, dass erstinstanzlich eine Notwendigkeit bestanden hätte, ihn anzuhören, wäre nicht festzustellen, dass der Verfahrensfehler für den Kläger nachteilige Folgen hatte, eine Anhörung mithin zu einem für ihn günstigen Ergebnis geführt hätte. Denn der Kläger schweigt sich weiterhin darüber aus, was er gesagt hätte, wenn ihn das Landgericht persönlich angehört hätte.
33Dieser Umstand bestätigt die sich spätestens aufgrund des nachgelassenen klägerischen Schriftsatzes aufdrängende Annahme, dass der erforderliche Vortrag auch in einer Anhörung des Klägers nicht zu erwarten gewesen wäre. Denn dieser hatte im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.2019 (Bl. 47 f. GA) ausdrücklich mitteilen lassen:
34„… Der Kläger hält an seiner Ansicht fest. Hier wird kein Grund gesehen, einen expliziten Nachweis mit dem Inhalt zu führen, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt. … Es geht aus der Sicht des Klägers um die Frage, ob eine Klausel entsprechend vereinbart wurde, die zu einer fiktiven BU führt. …“
35Mit diesem Begehren hat ihn das Landgericht im Urteil beschieden.
36b) Weshalb der in der Sitzung am 20.02.2019 vom Landgericht protokollierte Hinweis nicht ausreichend gewesen sein soll, um das erforderliche rechtliche Gehör zu gewähren, wird vom Kläger nicht mitgeteilt und erschließt sich auch ansonsten nicht.
37Eines weiteren Hinweises, wie vom Kläger im letzten Satz des nachgelassenen Schriftsatzes vom 13.02.2019 (Bl. 48 GA) für den Fall erbeten, dass das Gericht seiner Einschätzung nicht folgen sollte, bedurfte es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Dass das Gericht bei seiner Auffassung bleiben würde, musste der Kläger als wahrscheinlich in Betracht ziehen. Es war an ihm zu entscheiden, ob er für diesen Fall – jedenfalls hilfsweise – zu den vom Landgericht für notwendig erachteten Punkten vortragen wollte oder nicht. Ein bewusstes Zurückhalten aus prozesstaktischen oder anderen Gründen ist nicht gestattet (vgl. BGH BeckRS 2012, 4075 Rdnr. 11 für den vergleichbaren Fall des Zurückhaltens von Beweisantritten).
38c) Es bedurfte entgegen der Ansicht des Klägers auch keines Hinweises des Gerichts dahingehend, dass „die Frage der Fehlberatung den Sachverhalt ändern könne und insoweit es erforderlich gewesen wäre, den Zeugen H. zu vernehmen“. Offen ist danach schon, worauf genau der Kläger hingewiesen werden wollte. Denn er hat in der Berufung weder sein Vorbringen zur behaupteten Äußerung H. ergänzt noch (erstmals Beweis) angetreten. Von einem „Zeugen H.“ zu sprechen, genügt nicht. Und selbst bei einem den Anforderungen des § 373 ZPO genügenden Beweisantritt wäre der Beweis nicht zu erheben. Denn die vom Kläger behauptete Äußerung lässt sich in ihrem diffusen Inhalt mit § 2 (3) Satz 1 der Bedingungen E 355, wie er richtig auszulegen ist, in Einklang bringen, worauf die Beklagte mehrfach hingewiesen hat.
39d) Soweit der Kläger außerhalb der Berufungsbegründung und deren Frist, nämlich mit Schriftsatz vom 08.03.2021 erstmals beanstandet, das Landgericht habe eine ausreichende Tätigkeitsbeschreibung in den Gutachten Dr. K. und im Arbeitszeugnis übergangen, ist das zwar zulässig, da eine den formellen Anforderungen genügende Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zur Akte gereicht wurde. Auch verzögert der neue Einwand die Entscheidung nicht, da er keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen gibt. Er ist nämlich unbegründet. Wie schon das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, müssen die bei der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten in ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nachvollziehbar – etwa anhand eines Wochenübersichtsplans (Stundenplan) - beschrieben werden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1679). Entsprechende Angaben enthalten weder das eingereichte Arbeitszeugnis noch die vorgelegten Gutachten Dr. K. noch die vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 08.03.2021 zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen (ärztliche Bericht Dr. St. vom 23.12.2016, Laborbericht des Ev. Krankenhauses M. aus August 2017, ärztlicher Bericht Dr. F. vom 10.07.2017, Ärztlicher Bericht Dr. L. vom 02.11.2017 nebst Allergielaborbericht vom 27.06.2017, Untersuchungsergebnis Dr. L. vom 05.06.2018, ärztlicher Bericht Dres. N. und G. vom 01.03.2017, ärztlicher Bericht Dr. Sch. vom 27.09.2016, ärztlicher Bericht Dr. R. vom 06.10.2017 über eine am gleichen Tage durchgeführte Ösophagogastsroduodenoskopie, ärztlicher Bericht PD Dr. H. vom 25.04.2017, ärztlicher Bericht PD Dr. B. vom 06.09.2017).
40III.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
43Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
44Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.465,94 € festgesetzt.
45K. Dr. L. S.-K.