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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 27.03.2020 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Völlig zu Recht hat das Amtsgericht eine Bedürftigkeit der Antragstellerin iS der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO verneint.
3Wie sich aus den vom Amtsgericht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses (Az. 5 F 40/20) getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der Antragstellerin am 10.03.2020 ein Betrag von 11.341,31 € ausgezahlt. Damit verfügte die Antragstellerin nach Einreichung ihres Verfahrenskostenhilfegesuchs über finanzielle Mittel, mit denen sie die Verfahrenskosten auch unter Berücksichtigung des ihr zu belassenden Schonvermögens unproblematisch decken konnte. Soweit die Antragstellerin trotz dieses erheblichen Vermögenszuflusses bedürftig sein sollte, hat sie diese Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, weil sie in Kenntnis des laufenden Verfahrens und der hieraus absehbaren Kostenbelastung Geld, das ihr zur Verfügung stand, ohne eine Rücklagenbildung für die Verfahrenskosten ausgegeben hat. Dass die Hingabe des Vermögens in einer die Finanzierung des Verfahrens ausschließenden Höhe zur Deckung des Lebensunterhalts oder vorrangiger Verbindlichkeiten notwendig war, ist mangels konkreter Darlegungen zum jeweiligen Lebensbedarf und den verfügbaren Einkünften – unter Einbeziehung der jedenfalls zurückliegend, so noch Ende Oktober 2020 vereinnahmten Trennungsunterhaltszahlungen – nicht festzustellen. Hinzu kommt, dass der Antragstellerin im Oktober 2020 aus dem Verkauf einer Uhr ein Betrag von 11.400 € zugeflossen ist.
4Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.