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I. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kleve gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 22.12.2020 wird auf ihre, der Bezirksrevisorin, Kosten zurückgewiesen.
II. Beschwerdewert: bis 2.000 €.
G r ü n d e :
2I.
3Die Auswahl des Vormunds erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 12.09.2019. Dieser ist dem Vormund taggleich zugegangen. Mit an das Amtsgericht Oberhausen gerichtetem Schreiben vom 30.09.2019 bat der Vormund um Mitteilung, ab welchem Zeitpunkt er Tätigkeiten abrechnen könne, und bekundete unter Verweis auf die mit der Post zugegangene Bestallung, er wolle im Vorfeld Korrekturen vermeiden. Darauf teilte ihm die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Oberhausen mit, die Vergütung könne ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Beschlusses vom 12.09.2019 abgerechnet werden. Der Vormund reichte Vergütungs- und Aufwendungsersatzabrechnungen für die Zeit ab dem 12.09.2019 ein. Hierauf wurden an den Vormund Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.772,95 € geleistet. Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Kleve wurde der Vormund dort am 26.10.2020 bei persönlicher Anwesenheit förmlich bestellt.
4Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kleve (im Folgenden: Landeskasse) hat beantragt, die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Vormunds für die Zeit vom 12.09.2019 bis zum 25.10.2020 auf 0 € festzusetzen, und angekündigt, die ausgezahlten Beträge von dem Vormund zurückzufordern. Sie hat vorgetragen, dass ein Vergütungsanspruch mangels wirksamer Bestellung des Vormunds nicht entstanden sei. Dem Vormund sei auch kein Vertrauensschutz zuzubilligen, weil er als berufsmäßig tätiger Vormund und Berufsbetreuer in Kenntnis der Sachlage auf einer Verpflichtung habe bestehen müssen.
5Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Vormund stünden die Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu. Den Ausschlag gebe, dass der Vormund ausdrücklich wegen des Abrechnungszeitpunktes nachgefragt habe und ihm seitens des Amtsgerichts Oberhausen mitgeteilt worden sei, dass die Abrechnung ab Zugang des Beschluses über die Auswahl als Vormund beginnen könne.
6Mit ihrem hiergegen gerichteten Rechtsmittel verfolgt die Landeskasse ihr Begehren weiter. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, über die Gewährung von Vertrauensschutz könne nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren entschieden werden.
7II.
8Das als Beschwerde gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
9Es ist nicht gerechtfertigt, die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Vormunds für die Zeit vom 12.09.2019 bis zum 25.10.2020 gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG auf 0 € festzusetzen.
101.
11Einer Rückforderung der an den Vormund für diese Zeit geleisteten Zahlungen, auf die das Festsetzungsbegehren der Landeskasse wesentlich zielt, steht der Vertrauensgrundsatz entgegen.
12a)
13Zwar konnte der Vormund gemäß § 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 VBVG, § 1835 Abs. 1 BGB für die in der Zeit vom 12.09.2019 bis zum 25.10.2020 entfalteten Tätigkeiten keine Zahlungen beanspruchen. Denn die Rechte aus der Vormundschaft entstehen erst mit der wirksamen Bestellung des Vormunds. Diese setzt im Fall einer als Vormund ausgewählten Einzelperson gemäß § 1789 BGB eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Vormunds voraus (vgl. BGH, FamRZ 2020, 601, Rn. 7; BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 12; MünchKomm/Spickhoff, BGB, 8. Auflage, § 1789 Rn. 7, 13). Eine solche war bis zum 25.10.2020 nicht erfolgt.
14b)
15Jedoch hindert der Vertrauensgrundsatz eine Rückforderung der an den Vormund geleisteten Zahlungen.
16aa)
17Zwar ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG für materiell-rechtlich auf § 242 BGB gestützte Erwägungen zur Begründung eines Zahlungsanspruchs des nicht wirksam bestellten Vormunds kein Raum (BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 15; BGH, FamRZ 2020, 601, Rn. 7). Jedoch kann einer (erneuten) Festsetzung der Vergütung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Vergütungsempfängers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der Vertrauensschutz ist in dieser Konstellation bereits bei der Vergütungsfestsetzung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen. Denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Fall bereits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (vgl. BGH, FamRZ 2014, 113, Rn. 24; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 5. Auflage, § 168 Rn. 12; Keidel/Engelhardt, FamFG, 20. Auflage, § 168 Rn. 21a).
18bb)
19Danach ist der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Denn es geht nicht um die Begründung von auf § 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 VBVG, § 1835 Abs. 1 BGB gestützten Zahlungsansprüchen des Vormunds im Rahmen einer vom Vormund begehrten Festsetzung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG, sondern um die von der Landeskasse mit dem Ziel der Rückforderung betriebene Vergütungsfestsetzung auf 0 €. In dieser Konstellation sind Vertrauensschutzaspekte im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zu prüfen, weil nur so sichergestellt ist, dass dieser Einwand vor einer Vergütungsrückforderung Berücksichtigung findet.
20cc)
21Einer Rückforderung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes und damit einer Festsetzung auf 0 € steht das schutzwürdige Vertrauen des Vormunds in die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage entgegen, dem hier gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.
22Den Ausschlag gibt, wie das Amtsgericht überzeugend ausgeführt hat, der Umstand, dass der Vormund wegen des Abrechnungszeitpunktes nachgefragt hat und ihm seitens des Amtsgerichts Oberhausen mitgeteilt worden ist, dass die Abrechnung ab Zugang des Beschluses über die Auswahl als Vormund vom 12.09.2019 beginnen könne. Damit ist gerichtlicherseits ausdrücklich erklärt worden, dass die Entstehungsvoraussetzungen für die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Vormunds bereits für die Zeit ab Zugang des Auswahlbeschlusses vorliegen. Zweifel und Bedenken des Vormunds, wie sie sich aus dessen schriftlicher Anfrage an das Amtsgericht Oberhausen vom 30.09.2019 ergeben, sind mit dieser klaren Positionierung des Gerichts bereits im Keim erstickt worden. Anschließend sind die Vergütungs- und Aufwendungsersatzzahlungen an den Vormund geleistet worden. Angesichts dieser Dispositionen des Gerichts musste der Vormund nicht damit rechnen, dass die Zahlungen später unter nachträglichem Verweis auf die nicht wirksame Bestellung durch das Amtsgericht zurückgefordert würden. Das Vertrauen des Bürgers – auch als beruflich tätiger Vormund – in die Folgerichtigkeit staatlichen Handelns gebietet es, die durch die Verfügungen des Amtsgerichts Oberhausen geschaffene Vermögenslage bestehen zu lassen.
23Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die berufsmäßige Amtsführung des Vormunds und seine Tätigkeit als Berufsbetreuer geboten. Ein Rechtsanwalt mag die rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Vergütungsanspruchs kennen müssen und gehalten sein, auf eine wirksame Bestellung in sein Amt hinzuwirken (vgl. BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 18). Dies gilt aber nicht für den nicht als Rechtsanwalt tätigen Vormund. Ohne juristische Berufsqualifikation muss auch ein berufsmäßig tätiger Vormund und Betreuer nicht an der Richtigkeit konkreter gerichtlicher Angaben zu den Entstehungsvoraussetzungen seiner Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche zweifeln und gegenüber dem Gericht auf eine von dessen rechtlicher Einschätzung abweichende Führung der Vormundschaft hinwirken.
242.
25Soweit Forderungen des Vormunds noch nicht beglichen sind, ist mangels Festsetzungsantrags des Vormunds keine Entscheidung veranlasst. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, Zahlungen, deren Festsetzung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG der Vormund selbst noch nicht begehrt hat, auf 0 € festzusetzen.
26III.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
28Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.