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Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juni 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Juni 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2A.
3Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
4B.
5Die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen den Abzug einer Nutzungsentschädigung sowie gegen die Aberkennung der Pflicht der Beklagten zur Freistellung von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten wendet, hat keinen Erfolg; die Berufung der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages und die Feststellung des Annahmeverzuges richtet, ist erfolgreich. Der Klägerin stehen die eingeklagten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
6I.
7Vertragliche Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Der vom Landgericht angenommene Vertrag zwischen Beklagter und Neuwagenkäufer mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin als späterer Gebrauchtwagenkäuferin scheitert bereits am fehlenden Näheverhältnis zwischen dem Neuwagenkäufer und der Klägerin. Ein besonderes Interesse des Neuwagenkäufers am Schutz späterer Gebrauchtwagenkäufer, das für die Beklagte erkennbar in den Neuwagen-Kaufvertrag einbezogen worden wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. zu dieser Voraussetzung Janoschek, in: BeckOK BGB, Stand: 1. Mai 2021, § 328 Rn. 55).
8II.
9Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht gem. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog.
10Der Vorwurf der Klägerin geht nicht dahin, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Fahrzeug eine „Prüfzykluserkennung wie im Fall VW“ verbaut habe (vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 3. April 2020, Bl. 386 d. A.). Sie bemängelt vielmehr eine temperaturabhängige Abgasnachbehandlung, wobei das Temperaturfenster, in dem die Abgaswerte eingehalten würden, sehr klein sei und den Temperaturen, die beim Prüfstandtest herrschten, entsprächen (S. 6 ff. des Schriftsatzes, Bl. 386 ff. d. A.).
11Es spricht schon im Hinblick auf die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 17. Oktober 2019 zum Motortyp N47 (Anlage B1, Bl. 329 d. A.) einiges dafür, dass auch im streitgegenständlichen Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Letztlich kann aber offenbleiben, ob die Ausführungen des Kraftfahrt-Bundesamts auch für den hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyp gelten, weil jedenfalls kein sittenwidriges Verhalten bei der Beklagten feststellbar ist:
12Der Bundesgerichtshof hat entschieden, allein der Umstand, dass das Fahrzeug mit einer temperaturbeeinflussten Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) – die Unzulässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG unterstellt – ausgestattet sei, sei nicht dazu geeignet, das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als sittenwidrig zu qualifizieren. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit sei erst dann gerechtfertigt, wenn zu dem unterstellten Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setze jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nähmen. Für das Vorliegen solcher Umstände trage der Kläger die Darlegungs- und Beweislast (Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/29 -, juris; Beschluss vom 19. Januar 2021 (VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847).
13Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in eigener Würdigung an. Besondere Umstände, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen, hat die Klägerin im hiesigen Verfahren nicht vorgetragen.
14III.
15Deliktische Ansprüche der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheiden aus, weil es an der – für die Verwirklichung des Betrugstatbestands erforderlichen – Stoffgleichzeit zwischen dem Schaden und der erstrebten Bereicherung fehlt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20).
16IV.
17Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG FGV scheitert daran, dass es sich bei der letztgenannten Vorschrift nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt (BGH, Beschluss vom 13 April 2021, VI ZR 518/20).
18C.
19Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
20Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
21Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
22Streitwert: bis 19.000,00 €