Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 856/19

Datum:
03.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 856/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0303.3KART856.19.00
 
Leitsätze:

„KASPAR-Festlegung“

Die „KASPAR-Festlegung“ des Bundesnetzagentur vom 10.10.2019, BK7-18-052, ist rechtmäßig. Mit der Festlegung des Numerus clausus für Kapazitätsprodukte, wonach das Produkt BZK abgeschafft wird, hat sich die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 GasNZV bewegt. Ein Wertungswiderspruch zu den grundlegenden Annahmen und den darauf beruhenden Vorgaben der „REGENT“-Festlegungen besteht nicht. Das Regulierungsermessen ist fehlerfrei ausgeübt, insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur das Ziel einer effektiven Förderung des Entry-Exit-Systems und die angestrebten positiven Auswirkungen für den Gasmarkt gegenüber dem Interesse an einer Aufrechterhaltung der Versorgung mit günstigeren BZK als höherwertig angesehen hat.

Die Festlegung verstößt nicht gegen das Gebot der Kostenorientierung aus Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 715/2009, da die Abschaffung der BZK nicht zu Tarifen führt, die die Ist-Kosten nicht spiegeln, sondern allenfalls zu einer etwaigen Kostenerhöhung für Transitkunden. Die subjektive Bedeutung und Nutzung des Produkts durch den einzelnen Kunden ist insoweit aber nicht maßgeblich. Eine negative Betroffenheit der Liquidität des Gesamtmarktes lässt sich auch bei der Annahme einer produktspezifischen Verteuerung für einzelne Transitkunden ebenso wenig feststellen wie eine künstliche Verteuerung des Gastransports im Verhältnis zu anderen europäischen Ländern entgegen Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 715/2009. Die angegriffene Festlegung verstößt schließlich nicht gegen europäisches Wettbewerbsrecht nach Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 101 AEUV, da die Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte auch bereits vor der angegriffenen Festlegung nicht dem Ziel diente, Restwettbewerb unter den Fernleitungsnetzbetreibern aufrechtzuerhalten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank