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Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 27.06.2019 (Az. BK9-16/8191) wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten tragen die Beschwerdeführerin zu 84 % und die Bundesnetzagentur zu 16 %.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
G r ü n d e :
2A.
3Durch den angefochtenen Beschluss vom 27.06.2019 (Az. BK9-16/8191) hat die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen für die 3. Regulierungsperiode rückwirkend zum 01.01.2018 und dabei einen Effizienzwert von 96,0357 % festgesetzt. Für den Effizienzvergleich hat die Bundesnetzagentur auf das Gutachten „Effizienzvergleich Verteilernetzbetreiber Gas (3. RP)“ vom 17.05.2019 von Frontier Economics/TU Berlin (im Folgenden: Gutachten EVG 3) zurückgegriffen. Der Empfehlung der Gutachter folgend sind im Effizienzvergleichsmodell folgende Kostentreiber berücksichtigt worden: „Rohrvolumen (inkl. Hausanschlussleitungen)“, „Jahreshöchstlast aller Ausspeisungen“, „Anzahl der Messstellen (gesamt)“, „Anzahl der Ausspeisepunkte > 5 bar“ und „Gewichtung der vorherrschenden Bodenklassen 4, 5 und 6 mit Netzlänge“. Das Modell erreicht in der verwendeten Translog-Funktion einen Erklärungsgehalt von ca. 98 % der Varianz der Kostendaten. Dem Effizienzvergleich unterfallen auch acht Netzbetreiber, die in der 1. Regulierungsperiode noch am Effizienzvergleich der Fernleitungsnetzbetreiber teilgenommen hatten (im Folgenden: ehemalige regionale Fernleitungsnetzbetreiber). Die Bundesnetzagentur hat Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge, die die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2016 vereinnahmt hat, für die Berechnung des Kapitalkostenabzugs für die Dauer der 3. Regulierungsperiode auf den kalkulatorischen Restwert des Basisjahrs fixiert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sachlich handele es sich hierbei um Kapitalkostenbestandteile. Es entspreche Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV, die Kapitalkosteneffekte von Neuinvestitionen vollumfänglich vom Kapitalkostenabzug auszunehmen. Eine Ungleichbehandlung positiver und negativer Kostenbestandteile sei ökonomisch nicht begründbar.
4Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde.
5Sie ist der Ansicht, der von der Bundesnetzagentur durchgeführte Effizienzvergleich sei rechtswidrig, da die Modellspezifikation auf einer unzureichenden ingenieurwissenschaftlichen Untersuchung der kostenverursachenden Umstände des Gasnetzbetriebs im Allgemeinen und in großstädtisch geprägten Versorgungsgebieten im Besonderen resultiere. Die Auswahl des Parameters „Rohrvolumen“ sei rechtsfehlerhaft und die Versorgungsaufgabe städtischer Netzbetreiber durch den Effizienzvergleich nicht angemessen abgebildet.
6Der Verordnungsgeber habe mit der Abschaffung der Pflichtparameter zur 3. Regulierungsperiode der Bundesnetzagentur einen erweiterten Prüfauftrag erteilt und darauf reagiert, dass diese die Bundesnetzagentur daran gehindert hätten, die strukturellen Unterschiede städtischer Versorger durch geeignete Parameter abzubilden. Gleichwohl würden die strukturellen Unterschiede zwischen Verteilernetzbetreibern und Netzbetreibern mit einem hohen Transportanteil, d.h. mit verhältnismäßig geringen Netzlängen, großen Rohrdurchmessern und einer exorbitant hohen Jahreshöchstlast, sowie städtischen Netzbetreibern, die über eine hohe Netzlänge mit relativ niedrigen Durchmessern verfügten, nicht abgebildet und die städtischen Netzbetreiber hierdurch benachteiligt. Dies beruhe auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung und stelle gleichzeitig einen Ermessensfehlgebrauch dar. Zum einen wirkten sich die im Effizienzvergleichsverfahren verbliebenen ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber negativ auf die Effizienzwerte der Verteilernetzbetreiber aus, da sie gegenüber diesen eine in Bezug auf die gewählten Parameter günstigere Kostenstruktur hätten. Zum anderen sei bekannt, dass andere Netzbetreiber als Ausreißer identifiziert worden wären, wenn die ehemaligen Fernleitungsnetzbetreiber bereits zuvor, aufgrund ihrer strukturell fehlenden Vergleichbarkeit mit Verteilernetzbetreibern, herausgenommen worden wären. Die systematische und wiederholte Privilegierung der ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber im Effizienzvergleich benachteilige die Verteilernetzbetreiber im Konzessionswettbewerb.
7Dass der Gasnetzbetrieb in der Stadt durch eine besonders hohe Netzlänge und einen hohen Erschließungsgrad und damit höhere Baukosten gekennzeichnet sei, werde im Effizienzvergleichsmodell nicht abgebildet, wie das Ergebnis des Effizienzvergleichs zeige: Keiner der 39 Netzbetreiber in Städten mit einer Einwohnerzahl über 200.000 habe eine effiziente Kostenstruktur, vielmehr liege der gemittelte Effizienzwert dieser Gruppe mit 90,48 % mehr als zwei Prozentpunkte unter dem Mittelwert der Effizienzwerte aller Netzbetreiber, womit eine systematische Benachteiligung evident sei. Diese ergebe sich auch aus dem Streudiagramm im 2. Entwurf des Gutachtens EVG 3, dass die Effizienzwerte in Abhängigkeit vom Verhältnis der Messstellen zu Ausspeisepunkten, das in Städten oft größer als 1 sei, zeige (Bl. 07528 VV) und eine sinkende Tendenz der Effizienzwerte in Abhängigkeit von dieser Kennzahl aufweise. Daran ändere nicht, dass das „Verhältnis Messstellen zu Ausspeisepunkten“ kein idealer Indikator für ein städtisch geprägtes Versorgungsgebiet sei. Dieses Ergebnis belege auch der signifikante Tobit-Test in Tabelle 47, 48 des Gutachtens EVG 3. Die Second-Stage-Analyse widerlege die Benachteiligung nicht, da der Umstand, dass sich kein zusätzlich signifikanter Erklärungsgehalt des Parameters „Messstellen/Ausspeisepunkte“ gezeigt habe, insoweit keinen Aussagegehalt habe: Die Verbesserung der Effizienzwerte der städtischen Netzbetreiber werde durch die Verschlechterung anderer Netzbetreiber „überzeichnet“.
8Eine Erfassung der Fläche des versorgten Gebiets unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anschluss- und Erschließungsgrade sei bei Einbeziehung ehemaliger Fernleitungsnetzbetreiber in den Effizienzvergleich nicht möglich. Die Bundesnetzagentur hätte zwei Effizienzvergleiche durchführen bzw. von der Möglichkeit zur Aufteilung der Parameter nach Druckstufen Gebrauch machen oder aber feststellen müssen, dass ein Zusammenhang zwischen den Kosten der Netzbetreiber mit einem hohen Transportanteil und der „Fläche des versorgten Gebiets“ angenommen werden könne, was nicht geschehen sei. Mit den Verteilernetzbetreibern vergleichbare Zusammenhänge zwischen den Kosten und den gewählten Parametern bestünden auch nicht. An den ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreibern gehe der Effizienzvergleich vorbei, wie ihre Effizienzwerte von 100 % zeigten.
9Die Beseitigung der strukturellen Benachteiligung von Gasverteilernetzbetreibern mit großstädtischem Versorgungsgebiet setze voraus, dass zunächst die Ursachen für Kostenunterschiede (Kostentreiber) untersucht und sich hieran die Messbarmachung durch die Bildung von Parametern anschließe. Die Wahl des Parameters „Rohrvolumen“ beruhe aber nicht auf zutreffenden Annahmen über einen Zusammenhang mit kostentreibenden Umständen. Das Problem eines unbekannten realen Zusammenhangs zeige sich anschaulich bei der Auswahlentscheidung über die „Adressdichte“-Parameter. Tatsächlich lägen die Baustellenkosten etwa durch aufwändigere Baustelleneinrichtungen, Baustellendurchführung oder den höheren Anteil von Ersatzmaßnahmen für bestehende Gasleitungen bei Baustellen in großstädtischer Lage höher als außerhalb dicht besiedelter Räume, wie eine Analyse ihrer eigenen Kosten zeige. Die Granularität des Versorgungsgebietes, wie die Bundesnetzagentur die Versorgungsaufgabe städtischer Netzbetreiber bezeichne, mit dem Parameter „Rohrvolumen“ als Ausdehnungsparameter abzubilden, gehe sowohl ingenieurwissenschaftlich als auch statistisch fehl. Zwar bestimme sich das Rohrvolumen in Abhängigkeit von Querschnitt und Länge der Netze. Die Ausdehnung des Versorgungsgebiets stehe aber in keinem positiven Zusammenhang mit dem Durchmesser der Rohre. Zudem komme der Netzlänge bei der Berechnung des Rohrvolumens eine gegenüber dem – zwischen den Netzbetreibern durchaus divergierenden - Durchmesser (zweifacher Radius) untergeordnete Rolle zu, d.h. die Baukosten, die durch den Leitungsdurchmesser bedingt seien, würden deutlich stärker gewichtet als die Baukosten, die auf die Leitungslänge zurückgingen. Dies entspreche nicht der Bedeutung der beiden Kostentreiber für die Baukosten, weil nur die Leitungslänge in einem annähernd proportional-linearen Zusammenhang mit diesen stehe, wie im Gutachten zum Effizienzvergleich der Gasfernleitungsnetzbetreiber auch ausdrücklich zuerkannt. Es hätte einer ingenieurwissenschaftlichen Analyse des verzerrenden Effekts durch eine Analyse der Auswirkungen von Leitungsdurchmesser und –länge auf die Baukosten bedurft, die nicht durch statistische Erwägungen zum Erklärungsgehalt bestimmter Parameterkombinationen oder den Verweis auf Erfahrungen aus der 2. Regulierungsperiode bzw. die Aufnahme als Beispielsparameter ersetzt werden könne. Der Parameter „Rohrvolumen“ beschreibe damit unstreitig die Kosten hoher Netzdimensionierung, könne aber die Parameter „versorgte Fläche“ oder „Netzlänge“ für eine Abbildung der Ausdehnung des Versorgungsgebiets nicht ersetzen, so dass eine Abbildung der Baukosten des Netzes in Bezug auf die Ausdehnung im Effizienzvergleich fehle. Demgemäß sei in der 2. Regulierungsperiode auch über eine „Gewichtung“ zwischen Querschnitt der Rohre und Netzlänge im Parameter „Rohrvolumen“ nachgedacht worden. Auch aus statistischer Sicht könne das Rohrvolumen die Kosten der Verteilernetzbetreiber nicht erklären. Dies werde bei der Aufteilung des Parameters „Rohrvolumen“ nach Druckstufen auf S. 258 des Gutachtens EVG 3 veranschaulicht, woraus ein äußerst niedriger Erklärungsgehalt des Parameters „Rohrvolumen“ für Nieder- und Mitteldruckleitungen und ein hoher für Hochdruckleitungen folge. Das „Rohrvolumen“ sei insbesondere kein geeigneter Parameter zur Beschreibung der Granularität des Versorgungsgebiets. Es sei paradox, die Kosten von Netzbetreibern mit einer komplexeren Netzinfrastruktur mit mehr Leitungen und (teilweise) geringeren Durchmessern durch einen Parameter beschreiben zu wollen, der gerade die Kosten von Netzen mit großen Durchmessern widerspiegele. Seiner Berücksichtigung stehe auch die – anerkanntermaßen - vom Netzbetreiber nicht verschuldete, ineffiziente Dimensionierung einzelner Netze entgegen. Dass nach alledem die besonderen strukturellen Unterschiede, die viele städtische Netzbetreiber aufwiesen, allein über den leistungsabhängigen Parameter „Anzahl der Messstellen“ abgebildet würden, sei vollkommen unzulänglich und entspreche auch nicht dem von der Bundesnetzagentur selbst aufgestellten Konzept. Weder in der Verwaltungsakte noch im finalen Gutachten fände sich die erforderliche Auseinandersetzung mit diesen strukturellen Unterschieden. Der Messstellenbetrieb allein sei zwar ein relevanter, aber kein „besonderer“ Kostentreiber in großstädtischen Versorgungsgebieten.
10Darüber hinaus habe die Bundesnetzagentur rechtsfehlerhaft eine Fixierung der in dem Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2016 vereinnahmten Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse vorgenommen, wodurch die durch jährliche Auflösung im Zeitverlauf sinkenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse nicht zu einem reduzierten Abzugskapital führten. Diese Vorgehensweise verstoße gegen die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 5 ARegV. Betroffen von der Übergangsregelung seien sämtliche Kapitalkosten aus Investitionen in betriebsnotwendige Anlagegüter, ergänzende Vorgaben zur Ermittlung der Kapitalkosten enthalte § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV nicht. Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge gehörten zur Erlösseite. Sie seien keine Kapitalkosten i.S.d. § 6 Abs. 3 S. 2 ARegV und auch keine „Kapitalkostenbestandteile“ oder „negative Kapitalkosten“. Die Verordnungsbegründung stelle allein auf (Sach-)Anlagegüter ab. Auch die Verordnungssystematik spreche gegen eine Einbeziehung der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge in den sog. Übergangssockel. Die von Netzanschlussnehmern geleisteten Baukostenzuschüsse seien insbesondere nicht auf konkrete Investitionen bezogen und könnten pauschal berechnet werden, so dass ein direkter Zusammenhang mit konkreten Investitionen – und damit auch zu bestimmten Aktivierungsjahren – nicht bestehe. Ähnliches gelte für Netzanschlusskostenbeiträge, die ebenfalls pauschal berechnet werden könnten und bei denen vereinnahmte Beiträge der Jahre 2007 bis 2016 rückwirkend wieder entfallen könnten.
11Die Beschwerdeführerin beantragt,
12den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 27.06.2019 (Az. BK9-16/8191) aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, sie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
13Die Bundesnetzagentur beantragt,
14die Beschwerde zurückzuweisen.
15Die Bundesnetzagentur ist der Ansicht, das Vorgehen bei der Ermittlung und Validierung der Vergleichsparameter im Rahmen des Effizienzvergleichs sei rechtmäßig. Das EnWG sehe keine Unterteilung in Verteilernetzbetreiber, Netzbetreiber mit hohem Transportanteil und städtische Netzbetreiber vor. Den Versuch, Gruppen von Netzbetreibern aus dem Effizienzvergleich der Verteilernetzbetreiber auszuschließen, habe der Bundesgerichtshof bereits abschlägig beschieden.
16Die Versorgungsaufgabe städtischer Netzbetreiber sei im Effizienzvergleich angemessen abgebildet. Sie habe diese nicht als „Granularität der Versorgungsaufgabe“ definiert, letztere stelle eine von mehreren Dimensionen dar, anhand derer Versorgungsaufgaben dargestellt werden könnten. Mögliche Vergleichsparameter seien danach eingeteilt worden, inwiefern sie einzelne Dimensionen der Versorgungsaufgabe abbildeten. Weiterhin seien die Parameter auf der Grundlage technischer Charakteristika und technisch-physikalischer Anforderungen an den Netzbetrieb mittels ingenieurwissenschaftlicher Erwägungen und analytischer Verfahren priorisiert worden. Die relevanten Kostentreiber seien dabei zutreffend ausgewählt worden. Dass bereits ein Modell mit nur drei Parametern („Rohrvolumen“, „Jahreshöchstlast“ und „Messstellen“) in der Lage gewesen sei, 96,9 % der Variation in den Aufwandsparameter zu erklären, sei ein starkes Indiz für die Heterogenität des Datensatzes, zudem habe sich die Heterogenität zwischen den Netzbetreibern im Vergleich zum Effizienzvergleich der 2. Regulierungsperiode nicht wesentlich geändert. Der Parameter habe bereits im damaligen Effizienzvergleich einen hohen Erklärungswert gehabt und sei in § 13 Abs. 3 ARegV als Beispielparameter genannt. Die Beschwerdeführerin verkenne die Einordnung dieses Parameters: Die Besonderheiten sog. Flächennetzbetreiber würden sowohl durch das „Rohrvolumen“ als Ausdehnungsparameter als auch durch die Gewichtung der kostenerhöhenden Bodenklassen mit der Netzlänge abgebildet, die Besonderheiten der städtischen Netzbetreiber durch den Parameter „Anzahl der Messstellen“ in Verbindung mit dem Ausdehnungsparameter „Rohrvolumen“ und die Besonderheiten von Netzbetreibern mit einem hohen regionalen Transportanteil durch den Parameter „Jahreshöchstlast“ und die „Anzahl der Ausspeisepunkte über 5 bar“. Der Parameter „versorgte Fläche“ sei weniger gut geeignet, die Kostenunterschiede zwischen den Netzbetreibern zu erklären, als der Parameter „Rohrvolumen“, der über die räumliche Ausdehnung der Leitungen im Netzgebiet und der erforderlichen Rohrdimension für den Transport die entstehenden Kosten – Tiefbau- und Materialkosten – adäquat abbilde. Die Differenzierung nach Druckstufen sei im Gutachten EVG 3 ausführlich erörtert, aber mit zutreffenden Erwägungen verworfen worden. Feststellungen aus dem Effizienzvergleich der Gas-Fernleitungsnetzbetreiber seien nur eingeschränkt auf den der Gas-Verteilernetzbetreiber übertragbar, da die Beschreibung der Versorgungsaufgabe jeweils anderen inhaltlichen Anforderungen genügen müsse.
17Eine strukturelle und systematische Benachteiligung städtischer Netzbetreiber liege nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Ineffizienz einer bestimmten, nach der Bevölkerungszahl abgegrenzten Gruppe abstelle, sei dies schon deshalb nicht belastbar, weil dort auch Netze enthalten sein könnten, die von zusätzlichen, regionalen Verbindungsleitungen geprägt seien. Auch werde nicht die gesamte Bevölkerung mit Gas versorgt. Aussagekräftig für eine städtische Struktur sei ein hohes Verhältnis von Messstellen zu Ausspeisepunkten. Von den genannten 39 Netzbetreibern wiesen aber nur 18 ein solches Verhältnis auf, dafür seien auch sog. Kombinierte Versorger erfasst. Wenn man Netzbetreiber mit dem höchsten Anteil an Niederdruckleitungen identifiziere, machten diese nur 13 der 39 in der Beschwerdebegründung aufgelisteten Netzbetreiber aus. Von einer eindeutig abgrenzbaren Gruppe stark städtisch geprägter Netzbetreiber könne deshalb nicht gesprochen werden. Das von der Beschwerdeführerin herangezogene Streudiagramm sei im Übrigen aus dem Zusammenhang gerissen. Ein signifikanter Zusammenhang zwischen dem Verhältnis von Messstellen zu Ausspeisepunkten und den bestabgerechneten Effizienzwerten habe sich nicht finden lassen. Ein etwaiger Parameter „Messstellen zu Ausspeisepunkten“ könne die strukturellen Besonderheiten sehr dicht oder sehr gering besiedelter Gebiete zwar darstellen, beide Besonderheiten seien allerdings im Effizienzvergleichsmodell durch die „Anzahl der Messstellen“ in Verbindung mit dem Ausdehnungsparameter „Rohrvolumen“ bereits enthalten. Der Parameter „Fläche mit Adressdichte > 800 Adressen“ sei wegen des lediglich geringen zusätzlichen Erklärungsgehalts, den konzeptionellen Herausforderungen des Parameters und der aus ihrer Sicht vorzugswürdigen Erfassung der Granularität des Versorgungsgebietes durch die Messstellen mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt worden.
18Schließlich sei die Einbeziehung der sog. ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber in den Effizienzvergleich der 2. Regulierungsperiode höchstrichterlich bestätigt, nichts anderes gelte für die 3. Regulierungsperiode. Ziel der Ausreißeranalyse sei es nicht, die Datenbasis auf objektiv strukturell vergleichbare Unternehmen zu reduzieren bzw. über die Identifikation möglichst vieler Ausreißer möglichst viele Unternehmen als effizient einzustufen. Sechs sog. ehemalige regionale Fernleitungsnetzbetreiber seien zudem lediglich in der SFA als Ausreißer identifiziert worden, insgesamt habe es 18 Ausreißer gegeben. Bei der DEA seien über beide Kostenarten sechs Netzbetreiber als Ausreißer identifiziert worden, davon nur zwei Netzbetreiber ohne Konzessionsgebiet. Ein „systembedingter“ Vorteil solcher Netzbetreiber, der sich auf den Konzessionswettbewerb auswirken könnte, bestehe nicht, wie die Ausreißerliste der Effizienzvergleiche der 2. und 3. Regulierungsperiode belegten.
19Des Weiteren seien Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge von der Regelung des § 34 Abs. 5 ARegV nicht erfasst. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs seien in § 6 Abs. 3 S. 2 bis 4 ARegV definiert und umfassten deshalb auch Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge, die aus Investitionen in betriebsnotwendige Anlagegüter resultierten. Der Wortlaut des § 34 Abs. 5 ARegV sehe lediglich eine Differenzierung in zeitlicher Hinsicht vor, nicht aber bezüglich einzelner Bestandteile der Kapitalkosten. Ohnehin gingen Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge untrennbar mit Investitionen in das betriebsnotwendige Anlagevermögen einher.
20Zur Kompensation etwaiger Einbußen durch den Systemwechsel vom Budgetprinzip zum Kapitalkostenabgleich habe der gesamte in § 6 Abs. 3 ARegV geregelte Funktionsmechanismus des Kapitalkostenabzugs ausgesetzt werden und der Systemwechsel erst später stattfinden sollen. Aus der Verordnungsbegründung folge, dass dies nicht selektiv einzelne Elemente des Kapitalkostenabzugs umfassen sollte. Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge seien sowohl beim Kapitalkostenaufschlag als auch beim Kapitalkostenabzug analog zu den damit finanzierten Vermögensgegenständen zu behandeln. Sinn und Zweck der Übergangsregelung sei die Vermeidung individueller Härten. Dem widerspräche es, die betreffenden Vermögenswerte von der Abschmelzung auszunehmen, nicht aber die damit zusammenhängenden Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge, die der Finanzierung des Sachanlagevermögens dienten und damit als Passiva dem betriebsnotwendigen Vermögen als Aktiva entsprächen. Der auch im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 34 Abs. 5 ARegV zu berücksichtigende unmittelbare Zusammenhang zwischen Netzanschlüssen und Netzanschlusskosten komme nicht nur in den Regelungen in § 8 Abs. 1 S. 1 NAV und § 7 Abs. 2 Nr. 4 StromNEV/GasNEV zum Ausdruck, sondern auch daran, dass es in der Vergangenheit handels- und steuerrechtlich zulässig gewesen sei, die Netzanschlusskostenbeiträge (und Baukostenzuschüsse) direkt von den Investitionen abzuziehen und nur die so geminderten Investitionen in der Bilanz zu berücksichtigen. Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge seien in ihrer Funktion und ihrem Zweck nicht mit dem übrigen Fremdkapital vergleichbar, weil sie der Ertüchtigung des Netzes oder Errichtung des Netzanschlusses dienten und nicht allein dem Ziel der Liquiditätsbeschaffung.
21Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.
22B.
23Die auf umfassende Aufhebung des angegriffenen Bescheids und Verpflichtung zur Neubescheidung gerichtete Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsbeschwerde in Form der Bescheidungsbeschwerde statthaft, §§ 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, Abs. 3, 83 Abs. 4 EnWG. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
24I. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur, die mit den Investitionen verbundenen Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge der Jahre 2007 bis 2016 für die Berechnung des Kapitalkostenabzugs für die Dauer der 3. Regulierungsperiode auf den kalkulatorischen Restwert zu fixieren, ist rechtsfehlerhaft. Das Absinken der Werte der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge ist im Rahmen des Kapitalkostenabzugs gemäß § 6 Abs. 3 S. 4 ARegV auch schon für die 3. Regulierungsperiode zu berücksichtigen, wie der Senat bereits mehrfach (unter anderem durch Beschluss vom 01.07.2020, VI-3 Kart 770/19 [V], Rn. 26 ff., juris) entschieden hat.
251. Der Kapitalkostenabgleich umfasst zwei korrespondierende Elemente, den Kapitalkostenaufschlag gemäß § 10a ARegV und den Kapitalkostenabzug gemäß § 6 Abs. 3 ARegV. Durch den Kapitalkostenaufschlag können auf Antrag jährlich Kapitalkostensteigerungen aus Investitionen in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden. § 10a Abs. 1 S. 1 ARegV bestimmt, dass die Regulierungsbehörde einen Kapitalkostenaufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten genehmigt, die aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen. Durch den Kapitalkostenabzug werden die Absenkungen der kalkulatorischen Kosten und des Aufwands für Fremdkapitalzinsen von Bestandsanlagen schon bei der Festlegung der Erlösobergrenze abgebildet. Die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Abs. 3 ARegV erfolgt nach den Formeln der Anlage 2a zu § 6 ARegV.
26Nach der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV ist der Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 ARegV für die Dauer der 3. Regulierungsperiode nicht auf Kapitalkosten aus Investitionen von Verteilernetzbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter, die im Zeitraum vom 01.01.2007 bis einschließlich 31.12.2016 erstmals aktiviert wurden, anzuwenden. Danach erfolgt eine vorübergehende Beibehaltung des positiven Sockeleffekts - sogenannten Übergangssockel - für die 3. Regulierungsperiode. Die unter dem bisherigen Regelungssystem generierten positiven Sockelbeträge resultieren daraus, dass, sobald die Investitionskosten über die Erfassung im nächsten Basisjahr in die Erlösobergrenzen der nachfolgenden Regulierungsperioden eingegangen waren, die mit den sinkenden Restbuchwerten einhergehenden sinkenden Kapitalkosten während einer Regulierungsperiode nicht in den Erlösobergrenzen nachvollzogen wurden. Zudem wurden für Anlagen, die in der jeweiligen Regulierungsperiode das Ende ihrer Nutzungsdauer erreichten, die Kapitalkosten in Höhe des Basisjahres sowie die letzte Abschreibung bis zum Ende der Regulierungsperiode fortgeschrieben, so dass die Netzbetreiber für Bestandsanlagen durchgehend eine Eigenkapitalverzinsung, Fremdkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer auf Grundlage der Restwerte des Basisjahres erhielten.
272. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur ist bei der Ermittlung des Kapitalkostenabzugs eine Fixierung der zwischen dem 01.01.2007 und 31.12.2016 vereinnahmten Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge entsprechend der durch § 34 Abs. 5 ARegV geforderten unveränderten Fortführung der kalkulatorischen Restwerte der in diesem Zeitraum aktivierten Anlagegüter nicht geboten. Die in § 6 Abs. 3 S. 4 ARegV vorgesehene Berücksichtigung der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge bei der Ermittlung des Kapitalkostenabzugs wird nicht durch die Regelung in § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV ausgesetzt. Die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 5 ARegV ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass eine Fixierung auf die Werte des Basisjahres nur für die aus Investitionen folgenden Kapitalkosten und nicht auf vereinnahmte Ertragszuschüsse zu erfolgen hat. Dafür sprechen neben dem Wortlaut und der Normhistorie insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift sowie systematische Erwägungen.
282.1. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV soll der Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 ARegV für die 3. Regulierungsperiode keine Anwendung finden auf Kapitalkosten aus Investitionen in betriebsnotwendige Anlagegüter, die im Zeitraum vom 01.01.2007 bis einschließlich 31.12.2016 erstmals aktiviert wurden.
29Der Ansicht der Bundesnetzagentur, dass sich der Aussetzungsbefehl durch die Bezugnahme auf den Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 ARegV auch auf die in Abs. 3 S. 4 ARegV aufgeführten Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge erstrecke, folgt der Senat nicht. Der Verweis in § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV auf den Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 ARegV ist erforderlich, weil Abs. 3 ein Gesamtgefüge aller für die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs erforderlichen Bestimmungen und Regelungen enthält. Da in Satz 4 des § 6 Abs. 3 ARegV mit der Bestimmung der fortgeführten Kapitalkosten ein Kernelement des Kapitalkostenabzuges geregelt ist, wäre eine Herausnahme aus dem Verweis in § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV sinnerhaltend gar nicht möglich gewesen.
30Vielmehr ist nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Erstreckung des Aussetzungsbefehls auf Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge nicht geboten. Dieser betrifft allein Kapitalkosten aus Investitionen in betriebsnotwendige Anlagegüter, die im Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2016 erstmals aktiviert wurden. Der Begriff der Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs ist in § 6 Abs. 3 S. 2 ARegV definiert. Danach sind Kapitalkosten die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen. Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge sind in der Aufzählung nach § 6 Abs. 3 S. 2 ARegV nicht enthalten, sondern werden erst in § 6 Abs. 3 S. 4 ARegV genannt.
31Die Kapitalkosten werden somit für den Zweck des Kapitalkostenabzugs eigenständig und nicht nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 GasNEV bestimmt, so dass § 7 GasNEV für die Definition der Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nicht heranzuziehen ist. Die eigenständigen Regelungen zur Bestimmung der – fortgeführten - Kapitalkosten im Rahmen des Kapitalkostenabzugs sehen in § 6 Abs. 3 S. 4 ARegV den Abzug von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen vor. Die im Wortlaut der Norm angelegte Differenzierung zwischen Kapitalkosten einerseits und Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen andererseits streitet auch dagegen, letztere als „negative Kapitalkosten“ unter den einen gemeinsamen Oberbegriff der Kapitalkosten aus Investitionen zu subsumieren (a.A.: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. vom 26.09.2019 , 53 Kart 4/18 Rn. 121 – juris). Damit sieht der Wortlaut der Ausnahmeregelung in § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV eine Erstreckung oder die spiegelbildliche Anwendung der Fixierungsvorgabe auf die Ertragszuschüsse gerade nicht vor.
322.2. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kann auch der Normhistorie nicht entnommen werden, dass § 34 Abs. 5 S.1 ARegV eine Fixierung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen auf den Wert des Basisjahres gebietet.
33Eine ausdrückliche Aussage zum Umgang mit Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen fehlt in den Materialien zwangsläufig bereits deswegen, weil die Verordnungsbegründung verfasst worden ist, bevor Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge nachträglich noch über § 6 Abs. 3 S. 4 ARegV in den Kapitalkostenabzug aufgenommen worden sind. Schon angesichts der zeitlichen Abfolge zwischen Verordnungsbegründung und Änderung des § 6 Abs. 3 S. 4 ARegV vermag die Argumentation der Bundesnetzagentur nicht zu überzeugen, die sich auf die in der Verordnungsbegründung verwendete Formulierung beruft, wonach der bisherige positive Sockeleffekt beibehalten werden soll (vgl. BR-Drs. 296/16, S. 49). Die mit dieser Formulierung verbundenen Vorstellungen des Verordnungsgebers bezogen sich bereits nicht auf die Behandlung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen. Der Verordnungsgeber hat Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge zudem in Kenntnis der Übergangsregelung des § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV nachträglich in § 6 Abs. 3 S. 4 ARegV eingefügt, ohne dass in den Materialien ein Hinweis darauf zu finden ist, dass die Berücksichtigung im Kapitalkostenabzug für die 3. Regulierungsperiode ausgesetzt sein soll. Angesichts dessen trägt die Normhistorie den Schluss auf einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers nicht.
34Unabhängig davon kann dieser Formulierung auch in der Sache nicht entnommen werden, dass der Aussetzungsbefehl des § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV auf Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge anzuwenden ist. Der Hinweis auf die vorübergehende Beibehaltung des „bisherigen positiven Sockeleffekts“ verdeutlicht, dass das vorherige Instrumentarium zum Vorteil der Netzbetreiber über den Systemwechsel hinaus Anwendung findet, indem die vorteilhaft wirkende Fixierung der Restwerte von Investitionsgütern im Basisjahr für die gesamte Dauer der Regulierungsperiode auch in der 3. Regulierungsperiode – teilweise – beibehalten wird. Aus der Formulierung ergibt sich indes keine Vorgabe zur Behandlung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen.
35Zudem heißt es in der Verordnungsbegründung ausdrücklich, das Absinken der Restbuchwerte und damit auch das Absinken der Kapitalkosten werde bei den betreffenden Anlagegütern für die 3. Regulierungsperiode nicht berücksichtigt (vgl. BR-Drs. 296/16, S. 49), während der – offensichtliche – Umstand des Absinkens der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge in dieser Aufzählung nicht adressiert wird.
362.3. Eine Fixierung der in dem maßgeblichen Zeitraum vereinnahmten Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge auf den Wert des Basisjahres lässt sich nicht aus systematischen Erwägungen ableiten und steht auch nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV.
372.3.1. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmeregelung für den ansonsten ab der 3. Regulierungsperiode stattfindenden Kapitalkostenabzug, die zu Gunsten der Netzbetreiber eingefügt worden ist. Durch die zeitweilige Aussetzung des Kapitalkostenabzugs soll ein „Übergangssockel“ gebildet werden, der dazu dienen soll, nicht näher bestimmte, individuelle Härtefälle einzelner Verteilernetzbetreiber infolge des Systemwechsels abzumildern. Den Netzbetreibern soll durch die Aussetzung des Kapitalkostenabzugs ein Budget verschafft werden, dass zum Ausgleich individueller Lasten, die sich als Folge des Systemwechsels einstellen können, beiträgt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 07.03.2019, VI-3 Kart 121/17 [V] Rn. 40 ff.; Beschl. vom 12.06.2019, VI 3 Kart 165/17 [V] Rn. 78 ff. – juris). Die Ausnahmeregelung ist als pauschaler Härtefallausgleich (vgl. in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf VI-5 49/18 [V], BeckRS 2019, 4565 Rn. 39) konzipiert, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welcher Höhe der einzelne Netzbetreiber nachteilige Auswirkungen infolge des Systemwechsels erfährt und ohne den Anspruch, diese Härten vollständig auszugleichen. Indem nur im Hinblick auf Kapitalkosten von Investitionen in Anlagegüter, die in einem begrenzten Zeitraum erstmals aktiviert wurden, das tatsächliche Absinken der Restwerte für die Dauer der 3. Regulierungsperiode unberücksichtigt bleibt, erfolgt keine exakte Erfassung und Abgeltung sämtlicher Nachteile des Systemwechsels, sondern eine zeitlich begrenzte Bevorteilung, die etwaige Nachteile mildert. Da die Aussetzung des Kapitalkostenabzugs allein den Zweck eines Härtefallausgleichs in dem beschriebenen pauschalen Sinn verfolgt, hängen der Anwendungsbereich und die Reichweite der Aussetzungsanordnung nicht von der Binnensystematik des Kapitalkostenabgleichs ab, sondern werden allein durch diesen Zweck determiniert. Angesichts der Funktion des § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV, für einen Übergangszeitraum individuelle Härten abzumildern, sind Anwendungsfragen nicht danach zu beantworten, ob eine möglichst weitgehende Harmonisierung mit der Systematik und dem Mechanismus des Kapitalkostenabgleichs erfolgt. Zur Erreichung des mit der Übergangsregelung verfolgten Zwecks ist es somit auch nicht geboten, den gesamten Funktionsmechanismus des Kapitalkostenabzugs auszusetzen, um eine selektive Behandlung von Investitionskosten einerseits und Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen andererseits zu vermeiden.
38Die Übergangsregelung des § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV, die für die Dauer der 3. Regulierungsperiode mittels der periodenübergreifenden Fortführung des Sockeleffekts insoweit ein Nebeneinander des Instrumentariums der ersten beiden Regulierungsperioden und des neu eingeführten Kapitalkostenabgleichs anordnet, stellt damit im Hinblick auf die Behandlung von Kapitalkosten eine bewusste Abkehr von der periodenbezogenen Abgrenzung und damit einen Systembruch dar. Angesichts dessen sind Anwendung und Umsetzung dieser Vorschrift gerade nicht an die grundsätzliche Wirkungsweise des neuen Instrumentariums anzupassen. Eine unterschiedliche Behandlung von Investitionskosten einerseits und Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen andererseits stellt demnach keine mit Blick auf den Mechanismus des Kapitalkostenabzugs zu vermeidende selektive Ungleichbehandlung dar, sondern folgt aus der Natur des Systembruchs, der nur für Kapitalkosten aus Investitionen ein übergangsweises Nebeneinander des Sockeleffekts und des Kapitalkostenabzugs vorsieht.
392.3.2. Die Bundesnetzagentur stützt die Erstreckung der in § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV vorgesehenen Aussetzung des Kapitalkostenabzugs auf Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge und damit deren Fixierung auf die Werte des Basisjahres demgegenüber darauf, dass Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge analog zu den damit finanzierten Vermögensgegenständen zu behandeln seien. Eine Berücksichtigung des Absinkens von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen im Rahmen des Kapitalkostenabzugs hält sie nur für gerechtfertigt, wenn auch sinkende Restbuchwerte im Kapitalkostenabzug berücksichtigt würden. Damit knüpft die Bundesnetzagentur die Aussetzung des Kapitalkostenabzugs an dessen grundsätzlichen Mechanismus. Ihr Vorgehen basiert auf dem Bestreben, die Ausnahmeregelung systemkonform mit der Wirkungsweise des Kapitalkostenabzugs und des Kapitalkostenabgleichs zu gestalten. Dieses Verständnis steht indes ausweislich der voranstehenden Ausführungen weder mit dem Charakter der Übergangsregelung, die einen Systembruch anordnet, noch mit der Funktion der Aussetzung des Kapitalkostenabzugs als Härtefallausgleich in Einklang. Der Härtefallausgleich erfordert es nicht, dass der begünstigende Übergangsockel konform zu dem grundsätzlich vorgesehenen Mechanismus des Kapitalkostenabzugs gebildet wird. Vielmehr sollen etwaige Nachteile aufgrund des Systemwechsels durch eine bewusst unscharfe und pauschale Vorgehensweise abgemildert werden.
40Dieser Konzeption der Regelung und insbesondere der intendierten Begünstigungswirkung entspricht es vielmehr, das Absinken der Restwerte im Kapitalkostenabzug bereits in der 3. Regulierungsperiode zu berücksichtigen, obwohl die sinkenden Restbuchwerte nicht berücksichtigt werden. Die von der Bundesnetzagentur beabsichtigte Gleichbehandlung hat jeweils gegenteilige Effekte zur Folge: Während die Fixierung der Restbuchwerte auf den Wert des Basisjahres zum Übergangssockel beiträgt und sich günstig auf die Erlössituation auswirkt, führt die Fixierung der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge zu einem höheren Kapitalkostenabzug und damit zu einem belastenden Effekt. Diese Gegenläufigkeit widerspricht der mit der Schaffung des Übergangssockels durch Aussetzung des Kapitalkostenabzugs verfolgten Absicht, den Netzbetreibern einen Vorteil zu verschaffen. Im Rahmen eines übergangsweise angeordneten Härtefallausgleich bedarf es einer Gleichbehandlung aus systematischen Gründen, die sich in Bezug auf den verfolgten Zweck gegenteilig auswirkt, anders als bei der Standardanwendung des Kapitalkostenabzugs nach Auslaufen der Übergangsregelung nicht.
41Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur sind Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge auch nicht wegen des systematischen Zusammenhangs zwischen Kapitalkostenaufschlag und -abzug analog zu den damit finanzierten Vermögensgegenständen zu behandeln. Ausweislich der voranstehenden Erwägungen ist der systematische Zusammenhang zwischen Kapitalkostenaufschlag und Kapitalkostenabzug für das Verständnis des Anwendungsbereichs der Übergangsregelung nicht maßgeblich. Darüber hinaus sind Baukostenzuschüsse nicht auf konkrete Investitionen bezogen und können pauschal berechnet werden (§ 11 Abs. 2 S. 3 NDAV). Ein unmittelbarer Zusammenhang mit konkreten Investitionen und Aktivierungsjahren besteht damit nicht. Auch Netzanschlusskostenbeiträge können gemäß § 9 Abs. 1 NDAV pauschal auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten berechnet werden, so dass eine direkte Zuordnung zu bestimmten Investitionen erschwert wird. Zwar stehen Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge als kostenmindernde Erlöse mit dem Netzausbau und mit Investitionen in einem sachlichen Zusammenhang. Dies rechtfertigt es aber im Rahmen der ausnahmsweisen, zeitweiligen und pauschal begünstigend wirkenden Aussetzung des Kapitalkostenabzugs nicht, das Absinken der entsprechenden Werte deswegen außer Betracht zu lassen, weil auch das Absinken der Kapitalkosten aus Investitionen nicht nachgefahren wird.
42Die Anwendung des § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV auf Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge kann schließlich auch nicht auf einen erforderlichen zeitlichen Gleichlauf der Wertansätze von Aktiva und Passiva gestützt werden. Bei der Aussetzung des Kapitalkostenabzugs entspricht eine Ungleichbehandlung von Vermögenswerten einerseits und Baukostenzuschüssen sowie Netzanschlusskostenbeiträgen andererseits dem dargestellten Charakter und Zweck der Übergangsregelung als pauschaler Härtefallabgeltung, die als Ausnahmeregelung in Wirkung und Konzeption von der Systematik des Kapitalkostenabgleichs losgelöst ist.
43II. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen gegen die Methodik des von der Bundesnetzagentur durchgeführten Effizienzvergleichs greifen hingegen nicht durch.
44Nach § 12 Abs. 1 S. 1 ARegV führt die Bundesnetzagentur vor Beginn der Regulierungsperiode einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Gesetz und Verordnung geben die Ausgestaltung des Effizienzvergleichs mit den gesetzlichen Regelungen in § 21 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, Abs. 5 S. 1 EnWG und den Bestimmungen der §§ 12 bis 14 ARegV nicht abschließend und in allen Details vor, vielmehr hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Vorgaben methodenoffen ausgestaltet und es der Regulierungsbehörde überlassen, das Anreizregulierungsmodell zu entwickeln (BT-Drs. 15/5268, 120). Mit Blick auf die hier streitgegenständliche Modellierung des Effizienzvergleichs anhand von Vergleichsparametern – in § 13 Abs. 3 S. 1 ARegV definiert als Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes - sind die Vorgaben des § 13 ARegV zu beachten. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind und insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden (§ 13 Abs. 1 S. 2 und S. 3 ARegV). In § 13 Abs. 3 S. 4 ARegV sind als mögliche Vergleichsparameter unter anderem die Anzahl der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen, die Fläche des versorgten Gebiets, die Leistungslänge und das Rohrvolumen aufgeführt. Die Auswahl der Vergleichsparameter hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, hierdurch sollen die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden (§ 13 Abs. 3 S. 7 und 8 ARegV).
45Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 21 ff. – Stadtwerke Konstanz; Beschluss vom 12.06.2018, EnVR 54/18, Rn. 55 f., juris) stehen der Regulierungsbehörde bei der Ausgestaltung des Effizienzvergleichs im Einzelnen erhebliche Spielräume zu, die hinsichtlich einiger Aspekte einem Beurteilungsspielraum, hinsichtlich anderer Aspekte einem Regulierungsermessen gleichkommen. Ein solcher Spielraum besteht auch hinsichtlich der Frage, durch welche methodische Vorgehensweise einzelnen strukturellen Besonderheiten Rechnung getragen wird. Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder der Anwendung der gewählten Methode getroffene Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann bestandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodischen Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 26.01.2021, EnVR 7/20, S. 13 f.; ZNER 2020, 234 Rn. 33 – Eigenkapitalzinssatz III mwN). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab folgt aus den Grenzen der rechtlichen Determinierung und Determinierbarkeit der Aufklärung und Bewertung komplexer ökonomischer Zusammenhänge im Allgemeinen und der regulatorischen Aufgaben im Besonderen (BGH, Beschluss vom 26.01.2021, EnVR 7/20, S. 14.; ZNER 2020, 234 Rn. 36 – Eigenkapitalzinssatz III mwN).
46Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist das von der Bundesnetzagentur verwendete Effizienzvergleichsmodell rechtmäßig und bildet die Versorgungsaufgabe städtischer Netzbetreiber in angemessener Weise ab.
471. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur die ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber in den Effizienzvergleich einbezogen und davon abgesehen hat, für diese einen gesonderten Effizienzvergleich durchzuführen.
48Auch wenn durch die gesetzlichen Vorgaben nicht ausgeschlossen wird, dass für die Betreiber bestimmter Arten von Verteilernetzen ein gesonderter Effizienzvergleich durchgeführt wird (BGH, Beschluss vom 12.06.2018, EnVR 54/17, Rn. 44, juris), ist dies im Streitfall aus denselben Gründen, aus denen der Bundesgerichtshof die Durchführung eines gesonderten Effizienzvergleichs bereits für die 2. Regulierungsperiode abgelehnt hat (BGH a.a.O., Rn. 45 ff.), nicht geboten. Zwar weisen die von den ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreibern betriebenen Netze besondere Strukturen auf wie das Fehlen eines Konzessionsgebiets, die hauptsächlich außerhalb geschlossener Ortschaften verlaufende Leitungsführung, den nahezu bei 100% liegenden Anteil von Leitungen, die mit Hochdruck (mehr als 16 bar) betrieben werden, die großen Entfernungen und Durchsatzmengen sowie die im Verhältnis dazu geringe Zahl von Anschlusspunkten und sonstigen Betriebseinrichtungen. Diesen Besonderheiten wird indes auch in der 3. Regulierungsperiode in angemessener Weise durch die Durchführung von Ausreißeranalysen auf verschiedenen Ebenen Rechnung getragen, die ein geeignetes Mittel darstellen, um zu verhindern, dass das Gesamtergebnis durch einzelne Extremwerte unangemessen beeinflusst wird. Da jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber als Ausreißer identifiziert und deren Werte damit aus der Datengrundlage des Effizienzvergleichs entfernt worden sind, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Effizienzvergleich der 3. Regulierungsperiode eine andere Einschätzung gerechtfertigt ist.
492. Auch die Auswahl der Vergleichsparameter zur Modellierung des finalen Modells des Effizienzvergleichs ist rechtmäßig, da sie die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abbildet.
502.1. Die Gutachter der Bundesnetzagentur haben – nach der von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Plausibilisierung der Daten, deren Vereinheitlichung und ggfs. Durchführung von Berechnungen für die Prüfung, Aggregation oder Bildung von Kennzahlen - eine Liste von Parameterkandidaten auf Basis qualitativer und analytischer ingenieurwissenschaftlicher Expertise sowie ergänzender statistischer Analysen erstellt. Dabei haben die Gutachter der Bundesnetzagentur mögliche Vergleichsparameter verschiedenen Dimensionen der Leistungserbringung eines Gasverteilernetzbetreibers (Versorgungsaufgaben) zugeordnet und auf Grundlage ingenieurwissenschaftlicher Erwägungen eine Priorisierung der potenziellen Vergleichsparameter hinsichtlich ihrer Kostenwirkung in drei Kategorien vorgenommen (i.E. Bl. 31 f. Gutachten EVG 3). Zu den Dimensionen der Leistungserbringung zählt – neben der Bereitstellung von Kapazität, dem Transport der Energie zum Kunden, der geologischen Besonderheit der Versorgungsaufgabe und dem demographischen Wandel - die Ausdehnung des Versorgungsgebiets, mit der erfasst wird, welche Ausdehnung das Netz zur Erfüllung der Versorgungsaufgabe aufweisen muss, da für die Versorgung und den Transport von Gas in einer großen geografischen Ausdehnung ein Mehr an Netzinfrastruktur bereitzustellen und zu betreiben ist als bei einer räumlich eng umgrenzten Versorgungs- und Transportaufgabe. Auch die sog. Granularität des Versorgungsgebiets bildet schließlich eine Kategorie der Leistungserbringung. Diese wird im Gutachten EVG 3 als eine komplexere und stärker detailliert untergliederte Versorgungsaufgabe, z.B. aufgrund einer höheren Anzahl von Ausspeisepunkten, beschrieben, bei der in der Regel mehr Leitungen mit (teilweise) geringerem Durchmesser zu verlegen sind als bei einer Konzentration der Abnahme auf einige wenige durch den Netzbetreiber zu erschließende Ausspeisepunkte, und bei der dementsprechend ebenfalls mehr Netzinfrastruktur bereitzustellen ist.
51Sodann ist die Kostentreiberauswahl anhand einer Kostentreiberanalyse auf Basis von OLS-Regressionen durchgeführt worden. Hierbei sind schrittweise einzelne Parameterkandidaten entsprechend der Dimensionen der Versorgungsaufgabe und der Prioritäten getestet worden. Hinsichtlich der Parameter mit Priorität 1 sind alle Kombinationen getestet worden, die es ermöglichen, die verschiedenen Dimensionen der Versorgungsaufgabe eines Gasverteilernetzbetreibers und Umwelteinflüsse zu beschreiben. Auf Grundlage des hierdurch identifizierten Grundmodells ist untersucht worden, ob Parameterkandidaten der Priorität 2 und 3 die Modellgüte verbessern können. Auch bereits verworfene Parameter sind auf ihre Aussagekraft innerhalb des Modells getestet worden. Die Auswahl des finalen Modells ist sodann unter anderem anhand der Signifikanz des Erklärungsgehaltes und der Modellgüte ausgewählt worden. Schließlich ist das finale Effizienzvergleichsmodell aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht daraufhin überprüft worden, ob alle wesentlichen Aufgaben des Verteilernetzbetreibers durch das Modell abgebildet werden, wobei auf die Zuordnung der einzelnen Parameter zu den Dimensionen der Versorgungsaufgabe eines Verteilernetzbetreibers zurückgegriffen worden ist.
522.2. Die methodische Vorgehensweise der Gutachter bei der Ermittlung der potentiellen Kostentreiber begegnet keinen Bedenken. Sie ist geeignet, potentielle Kostentreiber zu identifizieren, die gemäß § 13 Abs. 3 ARegV insbesondere die geographischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe in geeigneter Weise beschreiben.
53Die Gutachter haben die Liste potentieller Kostentreiber anhand qualitativer Betrachtungen und analytischer Methoden zur Kostentreiberanalyse, jeweils basierend auf ingenieurwissenschaftlichen Erkenntnissen abgeleitet und dabei nicht plausible Parameter, Parameterkombinationen oder Parameter, die den regulatorischen Anforderungen nicht entsprechen, bereits in dieser Phase ausgeschlossen. Weiterer Untersuchungen, insbesondere einer detaillierten Analyse realer Kostenzusammenhänge mit Blick auf verschiedene Netzgestaltungen, bedurfte es an dieser Stelle nicht.
54Die Gutachter haben mit den von ihnen entwickelten Kategorien der Leistungserbringung identifiziert, welche von außen an die Netzbetreiber herangetragenen Umstände sich auf die Kosten der Leistungserbringung auswirken. Dass ihre Analyse unrichtig oder unvollständig wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich. Insbesondere werden die Besonderheiten innerstädtischer Gasverteilernetze mit der sog. Granularität der Versorgungsaufgabe adressiert. Damit gehen auch die Gutachter davon aus, dass eine komplexere und stärker detailliert untergliederte Versorgungsaufgabe, bei der mehr Netzinfrastruktur bereitzustellen ist, höhere Kosten verursacht und durch geeignete Kostentreiber abzubilden ist. Welche Parameter geeignet sein können, die hierdurch gestellten Anforderungen abzubilden, kann grundsätzlich anhand ingenieurwissenschaftlicher Erwägungen, ggfs. flankiert von statistischen Untersuchungen, determiniert werden. Ein zusätzlicher, signifikanter Erkenntnisgewinn wäre durch die von der Beschwerdeführerin geforderte, mit einem erheblichen Aufwand verbundene Untersuchung der Ursachen für Kostenunterschiede als Grundlage für den sodann folgenden Schritt, diese Kostenunterschiede durch die Bildung von Parametern messbar zu machen, nicht zu erwarten. Schon bei einer rein ingenieurwissenschaftlichen Betrachtung ist etwa ohne Weiteres plausibel, dass Baumaßnahmen in einer verdichteten, großstädtischen Lage mit höheren Kosten verbunden sind als in einer ländlichen Lage. Dass mittels einer detaillierten Analyse, welche Gegebenheiten (Baustelleneinrichtungskosten, größere Dimensionierung und erschwerte Erstellung von Baugruben, höherer Anteil von Ersatzmaßnahmen etc.) in welchem Umfang als Kostentreiber auftreten, zusätzliche potentielle Kostentreiber identifiziert werden könnten, die nicht bereits aufgrund dieser ingenieurwissenschaftlichen Feststellung offenbar sind, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin auch nicht konkret vorgetragen, dass es Parameter gebe, die ebenfalls als Kostentreiber in Erwägung zu ziehen seien und keinen Eingang in die Parameterliste der Gutachter gefunden hätten.
552.3. Auch die Ermittlung des verwendeten Effizienzvergleichsmodells begegnet keinen Bedenken.
56Die Gutachter haben eine umfangreiche Kostentreiberanalyse durchgeführt und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die von ihnen vorgeschlagene und von der Bundesnetzagentur gewählte Modellspezifikation statistisch den höchsten Erklärungsgehalt aufweist. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin nichts erinnert. Durch die Zuordnung der einzelnen Parameter zu den Dimensionen der Versorgungsaufgabe eines Verteilernetzbetreibers und die Verwendung dieser Dimensionen bei der Parameterauswahl wurde zudem sichergestellt, dass alle wesentlichen Aufgaben eines Verteilernetzbetreibers durch das Modell abgebildet werden. Mit ihrem Einwand, dass die Wahl der statistisch belastbarsten Modellspezifikation deshalb rechtswidrig sei, weil durch diese die Versorgungsaufgabe der städtischen Netzbetreiber nicht in angemessener Weise abgebildet werde, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Die Annahme der Gutachter, dass die Versorgungsaufgabe von Netzbetreibern, die eher im verdichteten städtischen Raum tätig sind, durch den Parameter „Anzahl der Messstellen“ in Verbindung mit dem Ausdehnungsparameter „Rohrvolumen“ abgebildet wird, weil in dicht besiedelten Gebieten das Verhältnis von Messstellen und Ausdehnung des Versorgungsgebiets höher ausfällt, ist nicht zu beanstanden.
572.3.1. Dass die „Anzahl der Messstellen“ einen geeigneten Parameter zur Abbildung einer großstädtischen Versorgungsaufgabe darstellt, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Die Gutachter habe daneben die Berücksichtigung anderer Parameter zur Abbildung der sog. Granularität der Versorgungsaufgabe in Erwägung gezogen und jeweils mit belastbaren Erwägungen abgelehnt.
582.3.1.1. Der „Anzahl der Messstellen“ haben sie gegenüber dem hiermit in hohem Maße korrelierenden Parameter “Anzahl der Ausspeisepunkte“ unter anderem deshalb den Vorrang eingeräumt, weil Messstellen neben der Granularität der Versorgungsaufgabe in Verbindung mit der Ausdehnung des Versorgungsgebietes über die Komplexität der Versorgung in Ballungsräumen, wo eine höhere Anzahl von Messstellen je Ausspeisepunkt zu beobachten ist, informieren.
592.3.1.2. Adressdichteparameter oberhalb einer definierten Grenze, die geeignet sind, die Erschwernis der Versorgungsaufgabe in Bezug auf dicht besiedelte Gebiete abzubilden, haben die Gutachter ebenfalls untersucht (S. 109 f. des Gutachtens EVG 3). Sie haben dabei allerdings festgestellt, dass diesem Parameter, der bei einer Adressdichte > 700 bzw. 800 Adressen/km² am ehesten zur Ergänzung des Modells geeignet ist, nur eine sehr geringe Kostenwirkung zukommt. Zudem haben sie in konzeptioneller Hinsicht darauf verwiesen, dass die Hinzunahme von auf Basis von Schwellenwerten definierten Parametern problematisch ist, da die Schwellenwerte ingenieurwissenschaftlich nicht sicher abgeleitet werden können, und es deshalb einer starken statistischen Begründung bzw. eines deutlichen Erklärungsbeitrags zum Kostenzusammenhang bedarf. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anzahl der Messstellen die Granularität des Versorgungsgebiets bereits erfasst, ist es ohne Weiteres vertretbar, auf die zusätzliche Aufnahme eines solche Parameters zu verzichten und insbesondere keine weiteren Ermittlungen dazu anzustellen, ob sich eine statistische Begründung bzw. ein deutlicher Erklärungszusammenhang zum Kostenzusammenhang finden lässt.
602.3.2. Die Auswahlentscheidung, die in Verbindung mit der Anzahl der Messstellen abzubildende Ausdehnung des Versorgungsgebiets durch das Rohrvolumen abzubilden, ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
61Nach § 13 Abs. 3 S. 8 ARegV soll durch die Auswahl der Vergleichsparameter die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden. Dies erfordert nicht, dass Parameter so auszuwählen und so weit zu disaggregieren sind, dass sie jede Besonderheit der Versorgungsaufgabe abbilden, mit denen ein Netzbetreiber konfrontiert ist, geschweige denn in gleicher Weise. Solche Anforderungen an den Effizienzvergleich würden zu einer vom Verordnungsgeber nicht gewollten Überspezifikation, Überkomplexität und Überdimensionierung des Effizienzvergleichsmodells führen. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass unter Umständen nicht sämtliche strukturellen oder sonstigen Besonderheiten des Versorgungsgebietes oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers hinreichend im Effizienzvergleich berücksichtigt werden können (siehe etwa die Begründung zu § 15 ARegV, BR-Drs. 417/07, S. 59) und hat dem in der Anreizregulierungsverordnung dadurch Rechnung getragen, dass zum einen Anlage 3 Nr. 5 ARegV Analysen zur Identifikation von extremen Effizienzwerten (Ausreißern) vorschreibt und zum anderen § 12 Abs. 3 ARegV bestimmt, dass bei Abweichungen zwischen den mittels DEA und SFA ermittelten Effizienzwerten eines Netzbetreibers nur der höhere Wert maßgeblich ist. Entsprechendes gilt gemäß § 12 Abs. 4a Satz 3 ARegV, wenn sich bei der Berechnung anhand der Aufwandsparameter ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein abweichender Wert ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch der „Sicherungsmechanismus“ des § 15 ARegV (vgl. Breßlein, in: BerlK-EnR, a.a.O., § 13 ARegV Rn. 7, dort Fn. 8) zu berücksichtigen, wonach der in dem Effizienzvergleich ermittelte Effizienzwert zu korrigieren ist, sofern der Netzbetreiber nachweist, dass eine Besonderheit seiner Versorgungsaufgabe besteht, die in den Vergleichsparametern des Effizienzvergleichs nicht hinreichend berücksichtigt wurde und im Basisjahr zu einer Erhöhung der Aufwandsparameter um 5 Prozent geführt hat. Nach dem Willen des Verordnungsgebers bleiben damit Besonderheiten der Versorgungsaufgabe, die sich kostenmäßig unterhalb dieses nicht unbeträchtlichen Schwellenwertes bewegen, gänzlich unberücksichtigt.
62Eine Auswahlentscheidung bei der Modellierung des Effizienzvergleichs steht unter Berücksichtigung dieser Erwägungen deshalb im Einklang mit § 13 Abs. 3 S. 8 ARegV, wenn die wesentlichen Anforderungen an die Netzbetreiber, definiert über die Dimensionen der Versorgungsaufgabe, durch die Parameter aufgegriffen werden und keine Parameter bzw. Parameterkombinationen vorliegen, die zur Abbildung der Besonderheiten der Versorgungsaufgabe aller Netzbetreiber deutlich besser geeignet sind.
63Diesen Anforderungen genügt das gewählte Effizienzvergleichsmodell auch mit Blick auf den Vergleichsparameter „Rohrvolumen“.
642.3.2.1. Der Vergleichsparameter „Rohrvolumen“ ist sowohl bei statistischer als auch bei ingenieurwissenschaftlicher Betrachtung geeignet, die Ausdehnung des Versorgungsgebiets abzubilden, die einen bedeutsamen Bestandteil der abzubildenden Versorgungsaufgabe großstädtischer Netzbetreiber darstellt.
65Die Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur knüpft maßgeblich an den hohen statistischen Erklärungsgehalt an, den das gewählte Effizienzvergleichsmodell unter Einschluss des Vergleichsparameters „Rohrvolumen“ als Ausdehnungsparameter gegenüber anderen Modellierungen aufweist und der einen realen Zusammenhang zwischen den mit der Erschließung eines bestimmten Gebietes entstehenden Kosten und dem Vergleichsparameter „Rohrvolumen“ impliziert. Dieser Zusammenhang ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch ingenieurwissenschaftlich plausibel.
66Dass das Rohrvolumen ein zur Beschreibung der Ausdehnung des Versorgungsgebiets geeigneter Parameter ist, folgt aus seiner Eignung zur Charakterisierung der Dimensionierung des Netzes. Mit dem Parameter kann ausgedrückt werden, dass sich bei Rohren mit größerer Länge oder größerem Querschnitt höhere Kosten ergeben. Zutreffend haben die Gutachter der Bundesnetzagentur in diesem Zusammenhang angenommen, dass der Parameter wegen seiner Zusammensetzung aus Rohrlänge und Rohrdurchmesser einerseits Aufschluss über die Ausdehnung des Gebiets geben kann, andererseits aber auch über die kapazitative Dimensionierung der Leitung. Die Aussagekraft bezogen auf die Ausdehnung des Versorgungsgebiets folgt daraus, dass sich das Rohrvolumen in Abhängigkeit von Querschnitt und Länge der Rohre bestimmt (V =
), die Rohrlänge mithin eine von zwei Variablen für die Berechnung des Volumens ist. Jede Veränderung der Rohrlänge führt zu einer proportionalen Veränderung des Rohrvolumens.
Dass sich eine Vergrößerung des Rohrdurchmessers aufgrund der Formel zur Volumenberechnung überproportional auf das Rohrvolumen auswirkt und etwa eine Verdoppelung des Rohrdurchmessers bei unveränderter Rohrlänge zu einer Vervierfachung des Rohrvolumens führt, während die Kostenwirkung des Durchmessers nach dem schlüssigen Vorbringen der Beschwerdeführerin unterproportional ist, stellt den Erklärungswert für die räumliche Ausdehnung nicht in Frage. Die stärkere Gewichtung des Durchmessers gegenüber der Länge (vgl. hierzu auch S. 53 des für die Bundesnetzagentur von swiss economics u.a. im März 2018 erstellten Gutachtens „Kostentreiber und Effizienzvergleich der Fernleitungsnetzbetreiber – Gutachten für die 3. Regulierungsperiode“, Anlage Bf2) spricht zwar dafür, dass das Rohrvolumen besser geeignet ist, hohe Netzdimensionen abzubilden als geringe Netzdimensionen. In statistischer Hinsicht wird diese Annahme durch die von den Gutachtern der Bundesnetzagentur durchgeführte Untersuchung der Aufteilung des Parameters „Rohrvolumen“ nach Druckstufen in Annex I des Gutachtens EVG 3 (Bl. 255 ff.) gestützt, nach der sich ein deutlich geringerer Erklärungswert des „Rohrvolumens“ für die Netzebenen Hochdruck 2 und 1, Niedrig- und Mitteldruck (typischerweise geringdimensionierte Leitungen) als für die Netzebenen Hochdruck 3 und 4 (typischerweise großdimensionierte Leitungen) ergibt. Hieraus folgt indes nicht, dass jedweder Erklärungswert des „Rohrvolumens“ für gering dimensionierte Leitungen entfallen würde, dieser ist nur geringer. Dieser Befund wird dadurch gestützt, dass bei einer zusätzlichen Aufnahme des Parameters „Rohrvolumen über 16 bar“ (d.h. Rohrvolumen in den Netzebenen Hochdruck 3 und 4) keine Verbesserung der Modellgüte erreicht wird (Tabelle 80, Bl. 257 des Gutachtens EVG 3).
68Nach den bereits dargestellten verordnungsrechtlichen Anforderungen muss ein Parameter aber gerade nicht gewährleisten, dass die unterschiedlichen Netzgestaltungen durch ihn jeweils gleich gut bzw. in bestmöglicher Weise abgebildet werden. Da das „Rohrvolumen“ als Vergleichsparameter geeignet ist, die Kosten aller Netzebenen mit Blick auf ihre Ausdehnung und Dimensionierung abzubilden, ist es unschädlich, dass dies für große Netzdimensionen besser geschehen mag als für geringere Netzdimensionen.
692.3.2.2. Ob es einen geeigneteren Parameter zur Beschreibung der Ausdehnung des Versorgungsgebiets gibt, ist von den Gutachtern geprüft und im Ergebnis zutreffend abgelehnt worden. Anders als die Beschwerdeführerin meint, folgt aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber in den ersten beiden Regulierungsperioden den Erschließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen durch den Parameter „Fläche des versorgten Gebiets“ oder „Leitungslänge“ abgebildet sehen wollte (BT-Drs. 417/07, S. 57 f.), nicht, dass in diesem Zusammenhang nicht auch andere Parameter die den Netzbetreibern entstehenden Kosten – besser - abbilden könnten. Dies gilt besonders mit Blick auf das Rohrvolumen, das bereits in der 2. Regulierungsperiode einen hohen Erklärungswert gezeigt hat und seit der ARegV-Reform im Jahr 2016 in § 13 Abs. 3 ARegV als Leistungsparameter aufgeführt ist.
70So haben die Gutachter untersucht, ob die zusätzliche Berücksichtigung der „versorgten Fläche“ die Aussagekraft des Modells mit „Rohrvolumen“, „Jahreshöchstlast“, „Messstellen“ sowie „Anteil vorherrschender Bodenklassen 4, 5 und 6 gewichtet mit Netzlänge“ weiter erhöht. Dabei haben sie insbesondere festgestellt, dass eine hohe Korrelation mit dem Parameter „Rohrvolumen“ vorliegt. Bei allen Definitionen der versorgten Fläche finden sich Hinweis auf eine Multikollinearität, die zusätzliche Berücksichtigung des Parameters verbessert die Modellgüte nicht. Der hieraus gezogene Schluss, dass eine gemeinsame Berücksichtigung von „Rohrvolumen“ und „versorgter Fläche“ nicht sachgerecht und wegen der höheren Modellgüte das Ausgangsmodell mit dem Vergleichsparameter „Rohrvolumen“ einem Modell mit dem zusätzlichen Vergleichsparameter „versorgte Fläche“ vorzuziehen ist, ist nicht zu beanstanden.
71Eine weiterführende Disaggregation des Parameters „Rohrvolumen“ führt ebenfalls nicht zu einem besseren Erklärungsgehalt des Effizienzvergleichsmodells und einer deutlichen Überlegenheit dieses Modells. Eine Differenzierung der Parameter nach Druckstufen ist von den Gutachtern der Bundesnetzagentur im Einzelnen geprüft und im Falle der „Anzahl der Ausspeisepunkte > 5 bar“ auch in das Effizienzvergleichsmodell aufgenommen worden. Die Disaggregation der Vergleichsparameter der „Leitungslänge“ und des „Rohrvolumens“ nach druckbezogenen Netzebenen wurde mangels Signifikanz der entsprechenden Parameter verworfen (i.E. Bl. 256 ff. des Gutachtens EVG 3). Hinsichtlich des „Rohrvolumens“ haben die Gutachter zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass sie von einer separaten Abbildung druckspezifischer Rohrvolumina deshalb abgesehen haben, weil Auslegungs- und Betriebsdrücke variieren, was eine datenseitige Vergleichbarkeit erheblich einschränkt, und der Kosteneinfluss von Auslegungs- bzw. Betriebsdrücken deutlich niedriger ist als beim Leitungsdurchmesser (S. 61 des Gutachtens EVG 3).
722.3.3. Schließlich belegt auch das Ergebnis des Effizienzvergleichs, die für die einzelnen Netzbetreiber ermittelten Effizienzwerte, nicht, dass das verwendete Effizienzvergleichsmodell zu unangemessenen Ergebnissen führt, weil es eine systematische Benachteiligung der städtischen Netzbetreiber bewirkt.
732.3.3.1. Diese Annahme hat die Beschwerdeführerin darauf gestützt, dass nach der von ihr vorgelegten Aufstellung der 39 Netzbetreiber in Städten mit über 200.000 Einwohnern keiner eine effiziente Kostenstruktur habe. Allerdings lässt sich bereits aus dem Umstand, dass ein Netzbetreiber (auch) in einer Stadt mit mehr als 200.000 Einwohner tätig ist, nicht der Schluss ziehen, dass das betriebene Netz in seiner Gesamtheit eine typische städtische Ausprägung aufweist. Es ist vielmehr festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen 39 Netzbetreiber gerade keine homogene Netzbetreibergruppe darstellen, die in vergleichbarer Weise eine großstädtische Versorgungsaufgabe erfüllen und über die damit verbundene Ausgestaltung des Netzes verfügen würden.
74Die Bundesnetzagentur hat unbestritten darauf verwiesen, dass von den 39 genannten Gasverteilernetzbetreibern lediglich 18 ein besonders hohes Verhältnis von Messstellen zu Ausspeisepunkten aufweisen. Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten als Kennzahl für die „Netzdichte“ eine geeignete (wenn auch keine „ideale“) Approximation für eine städtische Versorgungsstruktur ist, weil dicht besiedelte Gebiete durch ein hohes Verhältnis von Messstellen zu Ausspeisepunkten gekennzeichnet sind. Unter den 25 % der Netzbetreiber mit dem höchsten Verhältnis von Messstellen zu Ausspeisepunkten findet sich hingegen nur knapp die Hälfte in der Gruppe der von der Beschwerdeführerin benannten 39 Netzbetreiber. Zudem befinden sich dort nach dem weiteren Vorbringen der Bundesnetzagentur sog. „kombinierte Versorger“, die sich durch ein hohes Verhältnis von Hochdruckleitungen > 16 bar zur Gesamtleitungslänge und gleichzeitig ein hohes Verhältnis von GDRM-Anlagen zu Ausspeisepunkten auszeichnen. In einer so identifizierten Gruppe finden sich neun Netzbetreiber aus der von der Beschwerdeführerin benannten Gruppe. Ein besonders hoher Anteil von Niederdruckleitungen an der Gesamtleitungslänge - ebenfalls ein Indikator für eine großstädtische Versorgungsstruktur - findet sich nur bei 13 der 39 genannten Netzbetreiber. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht nur der Netzbetreiber mit dem niedrigsten Effizienzwert (Netrion GmbH Mannheim mit 67,94 %) über eine in der von der Beschwerdeführerin identifizierten Gruppe der 39 Netzbetreiber deutlich unterdurchschnittliche Anzahl von Einwohnern/km² verfügt, mithin eher weniger großstädtisch geprägt ist, sondern auch der Netzbetreiber mit dem zweithöchsten Effizienzwert (NEW Netz GmbH Mönchengladbach mit 97,45 %)).
752.3.3.2. Auch das von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Streudiagramm aus der zweiten Entwurfsversion des finalen Gutachten EVG 3 (S. 8 der Beschwerdebegründung, Bl. 88 GA, bzw. Bl. 07258 des VV Effizienzvergleich), in dem die Veränderung der Effizienzwerte in Abhängigkeit des Verhältnisses zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten der einzelnen Netzbetreiber ohne SFA-Ausreißer dargestellt sind, belegt nicht, dass es zu einer strukturellen Benachteiligung städtischer Netzbetreiber kommt. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sich der Darstellung ein fallender Effizienzwert (Effektstärke von – 2 %) bei steigendem Verhältnis von Messstellen zu Ausspeisepunkten entnehmen lasse. Daraus auf eine strukturelle Benachteiligung zu schließen, begegnet schon deshalb Bedenken, weil verhältnismäßig wenige (ca. ein Dutzend) Netzbetreiber ein Verhältnis von Messstellen zu Ausspeisepunkten > 2 aufweisen und damit die Veränderung der Effizienzwerte maßgeblich bestimmen. Zudem erzielt der größere Teil von ihnen einen gegenüber der Durchschnittsgeraden höheren Effizienzwert, während der Durchschnittswert ersichtlich durch einen einzigen deutlichen Ausreißer nach unten determiniert wird. Auffällig ist weiterhin, dass mehrere Netzbetreiber mit einem Verhältnis von Messtellen zu Ausspeisepunkten > 1,5 einen Effizienzwert von 100 % erreichen, was bereits gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin spricht, (groß)städtisch geprägte Netzbetreiber könnten keinen 100%-igen Effizienzwert erreichen.
762.3.3.3. Es ist im Übrigen ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Gutachter der Bundesnetzagentur zur Überprüfung einer etwaigen strukturellen Benachteiligung städtischer Netzbetreiber im Rahmen der Second-Stage-Analyse auf eine Analyse des Erklärungswertes des Verhältnisses Messstellen zu Ausspeisepunkten für die bestabgerechneten Effizienzwerte zurückgegriffen und mangels zusätzlichen signifikanten Erklärungsgehaltes eine solche Benachteiligung abgelehnt haben (Bl. 141 ff. des Gutachtens EVG 3). Dass es eine geeignetere Kennzahl gibt, um die Besonderheiten eines städtischen Versorgungsgebiets abzubilden, hat die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht. Dass sich eine solche Kennzahl durch eine weitergehende Analyse der Ursachen der Unterschiede zwischen innerstädtischer und außerhalb der Stadt anfallender Baukosten ermitteln ließe, ist wie bereits unter 2.2. ausgeführt, nicht ersichtlich und angesichts der sachgerechten Vorgehensweise der Gutachter bei der Identifikation der Vergleichsparameter nicht erforderlich. Zudem ist auch der Schluss, dass die fehlende Signifikanz des Netzdichteparameters (Verhältnis Anzahl der Messstellen zur Anzahl der Ausspeisepunkte) gegen eine strukturelle Benachteiligung städtischer Netzbetreiber spricht, tragfähig. Dass der Netzdichteparameter keinen eigenständigen Erklärungswert für den Effizienzwert hat, indiziert, dass die von ihm widergespiegelten Besonderheiten der Versorgungsaufgaben jedenfalls bezogen auf die Gesamtheit der Netzbetreiber bereits durch das Effizienzvergleichsmodell abgebildet worden sind.
773. Auch die Ausreißeranalyse ist rechtsfehlerfrei vorgenommen worden und führt zu sachangemessenen Ergebnissen. Die Gutachter der Bundesnetzagentur haben davon abgesehen, eine mehrfache Ausreißeranalyse durchzuführen, insbesondere eine solche, bei der zuvor die als Ausreißer identifizierten vormaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber aus der Datenbasis entfernt worden sind, um durch die wiederholte Ausreißeranalyse andere, durch diese zuvor „maskierte Ausreißer“ zu ermitteln. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit den Vorgaben der Anlage 3 Nr. 5 ARegV, die dazu dienen, dass Unternehmen, die extreme Effizienzwerte aufweisen, nicht als Maßstab für die übrigen Unternehmen herangezogen werden sollen, um eine mögliche Überforderung bei der Erreichung der Effizienzvorgaben zu vermeiden (Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit), wie es von § 21a Abs. 5 EnWG gefordert wird (Albrecht/Mallossek/Petermann in: Holznagel/Schütz, ARegV, 2. Aufl., § 12 Rn. 114; Breßlein in: BerlK-EnR, Band 3, 4. Aufl. 2018, § 12 Rn. 23).
78Unabhängig davon, dass eine wiederholte Ausreißeranalyse in der ARegV schon nicht vorgesehen ist (Senat, Beschluss vom 22.03.2018, VI-3 Kart 4/15, Rn. 110), ist eine solche jedenfalls deshalb nicht erforderlich, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Ergebnis des Effizienzvergleichs durch die Identifikation ehemaliger regionaler Fernleitungsnetzbetreiber als Ausreißer in unangemessener Weise beeinflusst worden wäre. Gegen die Annahme, die Einbeziehung der ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber habe die Identifikation weiterer Ausreißer in wesentlichem Umfang verhindert, spricht – analog zu den bereits bezüglich des Effizienzvergleichs der Gasverteilernetzbetreiber der 2. Regulierungsperiode angestellten Erwägungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2018, EnVR 54/17 Rn. 61, juris) –, dass neben ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreibern auch mehrere andere Netzbetreiber als Ausreißer identifiziert worden sind. In der SFA wurden insgesamt 18 Unternehmen entweder bei standardisierten oder nicht-standardisierten Kosten durch die Cook’s Distance aus dem Datensatz entfernt, 11 Unternehmen sind bei beiden Kostenarten auffällig. Zu den Ausreißern in der SFA gehören sechs (standardisierte Kosten) bzw. vier (nicht-standardisierte Kosten) der zuvor als auffällig identifizierten Unternehmen mit hohem regionalem Transportanteil bzw. ohne Konzessionsvertrag (S. 124 des Gutachtens EVG 3). Die Supereffizienzanalyse bei der DEA ergibt für 12 Verteilernetzbetreiber im Fall nicht-standardisierter Aufwandsparameter einen Supereffizienzwert von über 100%. Von diesen Unternehmen liegen drei über dem ermittelten kritischen Effizienzwert von 118,5% und wurden als Ausreißer identifiziert. Bei den standardisierten Kosten weisen zehn Netzbetreiber einen Effizienzwert von über 100% auf, davon liegen sechs Netzbetreiber über dem kritischen Wert von 106,9 % und wurden als Ausreißer aus dem Datensatz entfernt. Von den auffälligen Netzbetreibern mit hohem regionalem Transportanteil sind dabei zwei Netzbetreiber als Ausreißer (beide Kostenarten) identifiziert worden (Bl. 129 des Gutachtens EVG 3). Damit steht fest, dass bereits die einmalige Durchführung der Ausreißeranalyse in erheblichem Umfang zur Identifikation von Extremwerten auch anderer Netzbetreiber als der vormaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber geführt hat. Wie vom Bundesgerichtshof ebenfalls bereits entschieden, kann schließlich der Umstand, dass sich für einzelne Netzbetreiber bei einer zweiten Ausreißeranalyse, bei der die Daten der im Rahmen der ersten Analyse identifizierten Ausreißer nicht mehr herangezogen werden, möglicherweise ein für sie günstigerer, da höherer Effizienzwert ergeben hätte, noch nicht dazu führen, dass die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode als rechtsfehlerhaft einzustufen ist (BGH, a.a.O., Rn. 62 f., juris).
79II. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen gegen die Methodik des von der Bundesnetzagentur durchgeführten Effizienzvergleichs greifen hingegen nicht durch.
80Nach § 12 Abs. 1 S. 1 ARegV führt die Bundesnetzagentur vor Beginn der Regulierungsperiode einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Gesetz und Verordnung geben die Ausgestaltung des Effizienzvergleichs mit den gesetzlichen Regelungen in § 21 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, Abs. 5 S. 1 EnWG und den Bestimmungen der §§ 12 bis 14 ARegV nicht abschließend und in allen Details vor, vielmehr hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Vorgaben methodenoffen ausgestaltet und es der Regulierungsbehörde überlassen, das Anreizregulierungsmodell zu entwickeln (BT-Drs. 15/5268, 120). Mit Blick auf die hier streitgegenständliche Modellierung des Effizienzvergleichs anhand von Vergleichsparametern – in § 13 Abs. 3 S. 1 ARegV definiert als Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes - sind die Vorgaben des § 13 ARegV zu beachten. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind und insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden (§ 13 Abs. 1 S. 2 und S. 3 ARegV). In § 13 Abs. 3 S. 4 ARegV sind als mögliche Vergleichsparameter unter anderem die „Anzahl der Ausspeisepunkte oder der Messstellen“ in Gasversorgungsnetzen, die „Fläche des versorgten Gebiets“, die „Leitungslänge“ und das „Rohrvolumen“ aufgeführt. Die Auswahl der Vergleichsparameter hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, hierdurch sollen die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden (§ 13 Abs. 3 S. 7 und 8 ARegV).
81Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 21 ff. – Stadtwerke Konstanz; Beschluss vom 12.06.2018, EnVR 54/18, Rn. 55 f., juris) stehen der Regulierungsbehörde bei der Ausgestaltung des Effizienzvergleichs im Einzelnen erhebliche Spielräume zu, die hinsichtlich einiger Aspekte einem Beurteilungsspielraum, hinsichtlich anderer Aspekte einem Regulierungsermessen gleichkommen. Ein solcher Spielraum besteht auch hinsichtlich der Frage, durch welche methodische Vorgehensweise einzelnen strukturellen Besonderheiten Rechnung getragen wird. Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder der Anwendung der gewählten Methode getroffene Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann bestandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodischen Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 26.01.2021, EnVR 7/20, S. 13 f.; ZNER 2020, 234 Rn. 33 – Eigenkapitalzinssatz III mwN). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab folgt aus den Grenzen der rechtlichen Determinierung und Determinierbarkeit der Aufklärung und Bewertung komplexer ökonomischer Zusammenhänge im Allgemeinen und der regulatorischen Aufgaben im Besonderen (BGH, Beschluss vom 26.01.2021, EnVR 7/20, S. 14.; ZNER 2020, 234 Rn. 36 – Eigenkapitalzinssatz III mwN).
82Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist das von der Bundesnetzagentur verwendete Effizienzvergleichsmodell rechtmäßig und bildet die Versorgungsaufgabe städtischer Netzbetreiber in angemessener Weise ab.
831. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur die ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber in den Effizienzvergleich einbezogen und davon abgesehen hat, für diese einen gesonderten Effizienzvergleich durchzuführen.
84Auch wenn durch die gesetzlichen Vorgaben nicht ausgeschlossen wird, dass für die Betreiber bestimmter Arten von Verteilernetzen ein gesonderter Effizienzvergleich durchgeführt wird (BGH, Beschluss vom 12.06.2018, EnVR 54/17, Rn. 44, juris), ist dies im Streitfall aus denselben Gründen, aus denen der Bundesgerichtshof die Durchführung eines gesonderten Effizienzvergleichs bereits für die 2. Regulierungsperiode abgelehnt hat (BGH a.a.O., Rn. 45 ff.), nicht geboten. Zwar weisen die von den ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreibern betriebenen Netze besondere Strukturen auf wie das Fehlen eines Konzessionsgebiets, die hauptsächlich außerhalb geschlossener Ortschaften verlaufende Leitungsführung, den nahezu bei 100% liegenden Anteil von Leitungen, die mit Hochdruck (mehr als 16 bar) betrieben werden, die großen Entfernungen und Durchsatzmengen sowie die im Verhältnis dazu geringe Zahl von Anschlusspunkten und sonstigen Betriebseinrichtungen. Diesen Besonderheiten wird indes auch in der 3. Regulierungsperiode in angemessener Weise durch die Durchführung von Ausreißeranalysen auf verschiedenen Ebenen Rechnung getragen, die ein geeignetes Mittel darstellen, um zu verhindern, dass das Gesamtergebnis durch einzelne Extremwerte unangemessen beeinflusst wird. Da jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber als Ausreißer identifiziert und deren Werte damit aus der Datengrundlage des Effizienzvergleichs entfernt worden sind, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Effizienzvergleich der 3. Regulierungsperiode eine andere Einschätzung gerechtfertigt ist.
852. Auch die Auswahl der Vergleichsparameter zur Modellierung des finalen Modells des Effizienzvergleichs ist rechtmäßig, da sie die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abbildet.
862.1. Die Gutachter der Bundesnetzagentur haben – nach der von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Plausibilisierung der Daten, deren Vereinheitlichung und ggfs. Durchführung von Berechnungen für die Prüfung, Aggregation oder Bildung von Kennzahlen - eine Liste von Parameterkandidaten auf Basis qualitativer und analytischer ingenieurwissenschaftlicher Expertise sowie ergänzender statistischer Analysen erstellt. Dabei haben die Gutachter der Bundesnetzagentur mögliche Vergleichsparameter verschiedenen Dimensionen der Leistungserbringung eines Gasverteilernetzbetreibers (Versorgungsaufgaben) zugeordnet und auf Grundlage ingenieurwissenschaftlicher Erwägungen eine Priorisierung der potenziellen Vergleichsparameter hinsichtlich ihrer Kostenwirkung in drei Kategorien vorgenommen (i.E. Bl. 31 f. Gutachten EVG 3). Zu den Dimensionen der Leistungserbringung zählt – neben der Bereitstellung von Kapazität, dem Transport der Energie zum Kunden, der geologischen Besonderheit der Versorgungsaufgabe und dem demographischen Wandel - die Ausdehnung des Versorgungsgebiets, mit der erfasst wird, welche Ausdehnung das Netz zur Erfüllung der Versorgungsaufgabe aufweisen muss, da für die Versorgung und den Transport von Gas in einer großen geografischen Ausdehnung ein mehr an Netzinfrastruktur bereitzustellen und zu betreiben ist als bei einer räumlich eng umgrenzten Versorgungs- und Transportaufgabe. Auch die sog. Granularität des Versorgungsgebiets bildet schließlich eine Kategorie der Leistungserbringung. Diese wird im Gutachten EVG 3 als eine komplexere und stärker detailliert untergliederte Versorgungsaufgabe, z.B. aufgrund einer höheren Anzahl von Ausspeisepunkten, beschrieben, bei der in der Regel mehr Leitungen mit (teilweise) geringerem Durchmesser zu verlegen sind als bei einer Konzentration der Abnahme auf einige wenige durch den Netzbetreiber zu erschließende Ausspeisepunkte, und bei der dementsprechend ebenfalls mehr Netzinfrastruktur bereitzustellen ist.
87Sodann ist die Kostentreiberauswahl anhand einer Kostentreiberanalyse auf Basis von OLS-Regressionen durchgeführt worden. Hierbei sind schrittweise einzelne Parameterkandidaten entsprechend der Dimensionen der Versorgungsaufgabe und der Prioritäten getestet worden. Hinsichtlich der Parameter mit Priorität 1 sind alle Kombinationen getestet worden, die es ermöglichen, die verschiedenen Dimensionen der Versorgungsaufgabe eines Gasverteilernetzbetreibers und Umwelteinflüsse zu beschreiben. Auf Grundlage des hierdurch identifizierten Grundmodells ist untersucht worden, ob Parameterkandidaten der Priorität 2 und 3 die Modellgüte verbessern können. Auch bereits verworfene Parameter sind auf ihre Aussagekraft innerhalb des Modells getestet worden. Die Auswahl des finalen Modells ist sodann unter anderem anhand der Signifikanz des Erklärungsgehaltes und der Modellgüte ausgewählt worden. Schließlich ist das finale Effizienzvergleichsmodell aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht daraufhin überprüft worden, ob alle wesentlichen Aufgaben des Verteilernetzbetreibers durch das Modell abgebildet werden, wobei auf die Zuordnung der einzelnen Parameter zu den Dimensionen der Versorgungsaufgabe eines Verteilernetzbetreibers zurückgegriffen worden ist.
882.2. Die methodische Vorgehensweise der Gutachter bei der Ermittlung der potentiellen Kostentreiber begegnet keinen Bedenken. Sie ist geeignet, potentielle Kostentreiber zu identifizieren, die gemäß § 13 Abs. 3 ARegV insbesondere die geographischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe in geeigneter Weise beschreiben.
89Die Gutachter haben die Liste potentieller Kostentreiber anhand qualitativer Betrachtungen und analytischer Methoden zur Kostentreiberanalyse, jeweils basierend auf ingenieurwissenschaftlichen Erkenntnissen abgeleitet und dabei nicht plausible Parameter, Parameterkombinationen oder Parameter, die den regulatorischen Anforderungen nicht entsprechen, bereits in dieser Phase ausgeschlossen. Weiterer Untersuchungen, insbesondere einer detaillierten Analyse realer Kostenzusammenhänge mit Blick auf verschiedene Netzgestaltungen, bedurfte es an dieser Stelle nicht.
90Die Gutachter haben mit den von ihnen entwickelten Kategorien der Leistungserbringung identifiziert, welche von außen an die Netzbetreiber herangetragenen Umstände sich auf die Kosten der Leistungserbringung auswirken. Dass ihre Analyse unrichtig oder unvollständig wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich. Insbesondere werden die Besonderheiten innerstädtischer Gasverteilernetze mit der sog. Granularität der Versorgungsaufgabe adressiert. Damit gehen auch die Gutachter davon aus, dass eine komplexere und stärker detailliert untergliederte Versorgungsaufgabe, bei der mehr Netzinfrastruktur bereitzustellen ist, höhere Kosten verursacht und durch geeignete Kostentreiber abzubilden ist. Welche Parameter geeignet sein können, die hierdurch gestellten Anforderungen abzubilden, kann grundsätzlich anhand ingenieurwissenschaftlicher Erwägungen, ggfs. flankiert von statistischen Untersuchungen, determiniert werden. Ein zusätzlicher, signifikanter Erkenntnisgewinn wäre durch die von der Beschwerdeführerin geforderte, mit einem erheblichen Aufwand verbundene Untersuchung der Ursachen für Kostenunterschiede als Grundlage für den sodann folgenden Schritt, diese Kostenunterschiede durch die Bildung von Parametern messbar zu machen, nicht zu erwarten. Schon bei einer rein ingenieurwissenschaftlichen Betrachtung ist etwa ohne Weiteres plausibel, dass Baumaßnahmen in einer verdichteten, großstädtischen Lage mit höheren Kosten verbunden sind als in einer ländlichen Lage. Dass mittels einer detaillierten Analyse, welche Gegebenheiten (Baustelleneinrichtungskosten, größere Dimensionierung und erschwerte Erstellung von Baugruben, höherer Anteil von Ersatzmaßnahmen etc.) in welchem Umfang als Kostentreiber auftreten, zusätzliche potentielle Kostentreiber identifiziert werden könnten, die nicht bereits aufgrund dieser ingenieurwissenschaftlichen Feststellung offenbar sind, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin auch nicht konkret vorgetragen, dass es Parameter gebe, die ebenfalls als Kostentreiber in Erwägung zu ziehen seien und keinen Eingang in die Parameterliste der Gutachter gefunden hätten.
912.3. Auch die Ermittlung des verwendeten Effizienzvergleichsmodells begegnet keinen Bedenken.
92Die Gutachter haben eine umfangreiche Kostentreiberanalyse durchgeführt und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die von ihnen vorgeschlagene und von der Bundesnetzagentur gewählte Modellspezifikation statistisch den höchsten Erklärungsgehalt aufweist. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin nichts erinnert. Durch die Zuordnung der einzelnen Parameter zu den Dimensionen der Versorgungsaufgabe eines Verteilernetzbetreibers und die Verwendung dieser Dimensionen bei der Parameterauswahl wurde zudem sichergestellt, dass alle wesentlichen Aufgaben eines Verteilernetzbetreibers durch das Modell abgebildet werden. Mit ihrem Einwand, dass die Wahl der statistisch belastbarsten Modellspezifikation deshalb rechtswidrig sei, weil durch diese die Versorgungsaufgabe der städtischen Netzbetreiber nicht in angemessener Weise abgebildet werde, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Die Annahme der Gutachter der Bundesnetzagentur, dass die Versorgungsaufgabe von Netzbetreibern, die eher im verdichteten städtischen Raum tätig sind, durch den Parameter „Anzahl der Messstellen“ in Verbindung mit dem Ausdehnungsparameter „Rohrvolumen“ abgebildet wird, weil in dicht besiedelten Gebieten das Verhältnis von Messstellen und Ausdehnung des Versorgungsgebiets höher ausfällt, ist nicht zu beanstanden.
932.3.1. Dass die „Anzahl der Messstellen“ einen geeigneten Parameter zur Abbildung einer großstädtischen Versorgungsaufgabe darstellt, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Die Gutachter der Bundesnetzagentur habe daneben die Berücksichtigung anderer Parameter zur Abbildung der sog. Granularität der Versorgungsaufgabe in Erwägung gezogen und jeweils mit belastbaren Erwägungen abgelehnt.
942.3.1.1. Der „Anzahl der Messstellen“ haben sie gegenüber dem hiermit in hohem Maße korrelierenden Parameter “Anzahl der Ausspeisepunkte“ unter anderem deshalb den Vorrang eingeräumt, weil Messstellen neben der Granularität der Versorgungsaufgabe in Verbindung mit der Ausdehnung des Versorgungsgebietes über die Komplexität der Versorgung in Ballungsräumen, wo eine höhere Anzahl von Messstellen je Ausspeisepunkt zu beobachten ist, informieren.
952.3.1.2. Adressdichteparameter oberhalb einer definierten Grenze, die geeignet sind, die Erschwernis der Versorgungsaufgabe in Bezug auf dicht besiedelte Gebiete abzubilden, habe die Gutachter ebenfalls untersucht (S. 109 f. des Gutachtens EVG 3). Sie haben dabei allerdings festgestellt, dass diesem Parameter, der bei einer Adressdichte > 700 bzw. 800 Adressen/km² am ehesten zur Ergänzung des Modells geeignet ist, nur eine sehr geringe Kostenwirkung zukommt. Zudem haben sie in konzeptioneller Hinsicht darauf verwiesen, dass die Hinzunahme von auf Basis von Schwellenwerten definierten Parametern problematisch ist, da die Schwellenwerte ingenieurwissenschaftlich nicht sicher abgeleitet werden können, und es deshalb einer starken statistischen Begründung bzw. eines deutlichen Erklärungsbeitrags zum Kostenzusammenhang bedarf. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anzahl der Messstellen die Granularität des Versorgungsgebiets bereits erfasst, ist es ohne Weiteres vertretbar, auf die zusätzliche Aufnahme eines solche Parameters zu verzichten und insbesondere keine weiteren Ermittlungen dazu anzustellen, ob sich eine statistische Begründung bzw. ein deutlicher Erklärungszusammenhang zum Kostenzusammenhang finden lässt.
962.3.2. Die Auswahlentscheidung, die in Verbindung mit der Anzahl der Messstellen abzubildende Ausdehnung des Versorgungsgebiets durch das „Rohrvolumen“ abzubilden, ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
97Nach § 13 Abs. 3 S. 8 ARegV soll durch die Auswahl der Vergleichsparameter die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein und die Heterogenität der Aufgaben der Netzbetreiber möglichst weitgehend abgebildet werden. Dies erfordert nicht, dass Parameter so auszuwählen und so weit zu disaggregieren sind, dass sie jede Besonderheit der Versorgungsaufgabe abbilden, mit denen ein Netzbetreiber konfrontiert ist, geschweige denn in gleicher Weise. Solche Anforderungen an den Effizienzvergleich würden zu einer vom Verordnungsgeber nicht gewollten Überspezifikation, Überkomplexität und Überdimensionierung des Effizienzvergleichsmodells führen. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass unter Umständen nicht sämtliche strukturellen oder sonstigen Besonderheiten des Versorgungsgebietes oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers hinreichend im Effizienzvergleich berücksichtigt werden können (siehe etwa die Begründung zu § 15 ARegV, BR-Drs. 417/07, S. 59) und hat dem in der Anreizregulierungsverordnung dadurch Rechnung getragen, dass zum einen Anlage 3 Nr. 5 ARegV Analysen zur Identifikation von extremen Effizienzwerten (Ausreißern) vorschreibt und zum anderen § 12 Abs. 3 ARegV bestimmt, dass bei Abweichungen zwischen den mittels DEA und SFA ermittelten Effizienzwerten eines Netzbetreibers nur der höhere Wert maßgeblich ist. Entsprechendes gilt gemäß § 12 Abs. 4a Satz 3 ARegV, wenn sich bei der Berechnung anhand der Aufwandsparameter ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein abweichender Wert ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch der „Sicherungsmechanismus“ des § 15 ARegV (vgl. Breßlein, in: BerlK-EnR, a.a.O., § 13 ARegV Rn. 7, dort Fn. 8) zu berücksichtigen, wonach der in den Effizienzvergleichen ermittelte Effizienzwert zu korrigieren ist, sofern der Netzbetreiber nachweist, dass eine Besonderheit seiner Versorgungsaufgabe besteht, die in den Vergleichsparametern des Effizienzvergleichs nicht hinreichend berücksichtigt wurde und im Basisjahr zu einer Erhöhung der Aufwandsparameter um 5 Prozent geführt hat. Nach dem Willen des Verordnungsgebers bleiben damit Besonderheiten der Versorgungsaufgabe, die sich kostenmäßig unterhalb des nicht unbeträchtlichen Schwellenwertes bewegen, gänzlich unberücksichtigt.
98Eine Auswahlentscheidung bei der Modellierung des Effizienzvergleichs steht unter Berücksichtigung dieser Erwägungen deshalb im Einklang mit § 13 Abs. 3 S. 8 ARegV, wenn die wesentlichen Anforderungen an die Netzbetreiber, definiert über die Dimensionen der Versorgungsaufgaben, durch die Parameter aufgegriffen werden und keine Parameter bzw. Parameterkombinationen vorliegen, die zur Abbildung der Besonderheiten der Versorgungsaufgabe aller Netzbetreiber deutlich besser geeignet sind.
99Diesen Anforderungen genügt das gewählte Effizienzvergleichsmodell auch mit Blick auf den Vergleichsparameter „Rohrvolumen“.
1002.3.2.1. Der Vergleichsparameter „Rohrvolumen“ ist sowohl bei statistischer als auch bei ingenieurwissenschaftlicher Betrachtung geeignet, die Ausdehnung des Versorgungsgebiets abzubilden, die einen bedeutsamen Bestandteil der abzubildenden Versorgungsaufgabe großstädtischer Netzbetreiber darstellt.
101Die Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur knüpft maßgeblich an den hohen statistischen Erklärungsgehalt an, den das gewählte Effizienzvergleichsmodell unter Einschluss des Vergleichsparameters „Rohrvolumen“ als Ausdehnungsparameter gegenüber anderen Modellierungen aufweist und der einen realen Zusammenhang zwischen den mit der Erschließung eines bestimmten Gebietes entstehenden Kosten und dem Vergleichsparameter „Rohrvolumen“ impliziert. Dieser Zusammenhang ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch ingenieurwissenschaftlich plausibel.
102Dass das „Rohrvolumen“ ein zur Beschreibung der Ausdehnung des Versorgungsgebiets geeigneter Parameter ist, folgt aus seiner Eignung zur Charakterisierung der Dimensionierung des Netzes. Mit dem Parameter kann ausgedrückt werden, dass sich bei Rohren mit größerer Länge oder größerem Querschnitt höhere Kosten ergeben. Zutreffend haben die Gutachter der Bundesnetzagentur in diesem Zusammenhang angenommen, dass der Parameter wegen seiner Zusammensetzung aus Rohrlänge und Rohrdurchmesser einerseits Aufschluss über die Ausdehnung des Gebiets geben kann, andererseits aber auch über die kapazitative Dimensionierung der Leitung. Die Aussagekraft bezogen auf die Ausdehnung des Versorgungsgebiets folgt daraus, dass sich das „Rohrvolumen“ in Abhängigkeit von Querschnitt und Länge der Rohre bestimmt (V =
), die Rohrlänge mithin eine von zwei Variablen für die Berechnung des Volumens ist. Jede Veränderung der Rohrlänge führt zu einer proportionalen Veränderung des Rohrvolumens.
Dass sich eine Vergrößerung des Rohrdurchmessers aufgrund der Formel zur Volumenberechnung überproportional auf das „Rohrvolumen“ auswirkt und etwa eine Verdoppelung des Rohrdurchmessers bei unveränderter Rohrlänge zu einer Vervierfachung des Rohrvolumens führt, während die Kostenwirkung des Durchmessers nach dem schlüssigen Vorbringen der Beschwerdeführerin unterproportional ist, stellt den Erklärungswert für die räumliche Ausdehnung nicht in Frage. Die stärkere Gewichtung des Durchmessers gegenüber der Länge (vgl. hierzu auch S. 53 des für die Bundesnetzagentur von swiss economics u.a. im März 2018 erstellten Gutachtens „Kostentreiber und Effizienzvergleich der Fernleitungsnetzbetreiber – Gutachten für die 3. Regulierungsperiode“, Anlage Bf2) spricht zwar dafür, dass das „Rohrvolumen“ besser geeignet ist, hohe Netzdimensionen abzubilden als geringe Netzdimensionen. In statistischer Hinsicht wird diese Annahme durch die von den Gutachtern der Bundesnetzagentur durchgeführte Untersuchung der Aufteilung des Parameters „Rohrvolumen“ nach Druckstufen in Annex I des Gutachtens EVG 3 (Bl. 255 ff.) gestützt, nach der sich ein deutlich geringerer Erklärungswert des Rohrvolumens für die Netzebenen Hochdruck 2 und 1, Niedrig- und Mitteldruck (typischerweise geringdimensionierte Leitungen) als für die Netzebenen Hochdruck 3 und 4 (typischerweise großdimensionierte Leitungen) ergibt. Hieraus folgt indes nicht, dass jedweder Erklärungswert des Rohrvolumens für gering dimensionierte Leitungen entfallen würde, dieser ist nur geringer. Dieser Befund wird dadurch gestützt, dass bei einer zusätzlichen Aufnahme des Parameters „Rohrvolumen über 16 bar“ (d.h. Rohrvolumen in den Netzebenen Hochdruck 3 und 4) keine Verbesserung der Modellgüte erreicht wird (Tabelle 80, Bl. 257 des Gutachtens EVG 3).
104Nach den bereits dargestellten verordnungsrechtlichen Anforderungen muss ein Parameter aber gerade nicht gewährleisten, dass die unterschiedlichen Netzgestaltungen durch ihn jeweils gleich gut bzw. in bestmöglicher Weise abgebildet werden. Da das „Rohrvolumen“ als Vergleichsparameter geeignet ist, die Kosten aller Netzebenen mit Blick auf ihre Ausdehnung und Dimensionierung abzubilden, ist es unschädlich, dass dies für große Netzdimensionen besser geschehen mag als für geringere Netzdimensionen.
1052.3.2.2. Ob es einen geeigneteren Parameter zur Beschreibung der Ausdehnung des Versorgungsgebiets gibt, ist von den Gutachtern der Bundesnetzagentur geprüft und im Ergebnis zutreffend abgelehnt worden. Anders als die Beschwerdeführerin meint, folgt aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber in den ersten beiden Regulierungsperioden den Erschließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen durch den Parameter „Fläche des versorgten Gebiets“ oder „Leitungslänge“ abgebildet sehen wollte (BT-Drs. 417/07, S. 57 f.), nicht, dass in diesem Zusammenhang nicht auch andere Parameter die den Netzbetreibern entstehenden Kosten – besser - abbilden könnten. Dies gilt besonders mit Blick auf das „Rohrvolumen“, das bereits in der 2. Regulierungsperiode einen hohen Erklärungswert gezeigt hat und seit der ARegV-Reform im Jahr 2016 in § 13 Abs. 3 ARegV als Leistungsparameter aufgeführt ist.
106So haben die Gutachter untersucht, ob die zusätzliche Berücksichtigung der „versorgten Fläche“ die Aussagekraft des Modells mit „Rohrvolumen“, „Jahreshöchstlast“, „Messstellen“ sowie „Anteil vorherrschender Bodenklassen 4, 5 und 6 gewichtet mit Netzlänge“ weiter erhöht. Dabei haben sie insbesondere festgestellt, dass eine hohe Korrelation mit dem Parameter „Rohrvolumen“ vorliegt. Bei allen Definitionen der versorgten Fläche finden sich Hinweis auf eine Multikollinearität, die zusätzliche Berücksichtigung des Parameters verbessert die Modellgüte nicht. Der hieraus gezogene Schluss, dass eine gemeinsame Berücksichtigung von „Rohrvolumen“ und „versorgter Fläche“ nicht sachgerecht und wegen der höheren Modellgüte das Ausgangsmodell mit dem Vergleichsparameter „Rohrvolumen“ einem Modell mit dem zusätzlichen Vergleichsparameter „versorgte Fläche“ vorzuziehen ist, ist nicht zu beanstanden.
107Eine weiterführende Disaggregation des Parameters „Rohrvolumen“ führt ebenfalls nicht zu einem besseren Erklärungsgehalt des Effizienzvergleichsmodells und damit zu einer deutlichen Überlegenheit dieses Modells. Eine Differenzierung der Parameter nach Druckstufen ist von den Gutachtern der Bundesnetzagentur im Einzelnen geprüft und im Falle der „Anzahl der Ausspeisepunkte > 5 bar“ auch in das Effizienzvergleichsmodell aufgenommen worden. Die Disaggregation der Vergleichsparameter der „Leitungslänge“ und des „Rohrvolumens“ nach druckbezogenen Netzebenen wurde mangels Signifikanz der entsprechenden Parameter verworfen (i.E. Bl. 256 ff. des Gutachtens EVG 3). Hinsichtlich des „Rohrvolumens“ haben die Gutachter zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass sie von einer separaten Abbildung druckspezifischer Rohrvolumina deshalb abgesehen haben, weil Auslegungs- und Betriebsdrücke variieren, was eine datenseitige Vergleichbarkeit erheblich einschränkt, und der Kosteneinfluss von Auslegungs- bzw. Betriebsdrücken deutlich niedriger ist als beim Leitungsdurchmesser (S. 61 des Gutachtens EVG 3).
1082.3.3. Schließlich belegt auch das Ergebnis des Effizienzvergleichs, die für die einzelnen Netzbetreiber ermittelten Effizienzwerte, nicht, dass das verwendete Effizienzvergleichsmodell zu unangemessenen Ergebnissen führt, weil es eine systematische Benachteiligung der städtischen Netzbetreiber bewirkt.
1092.3.3.1. Diese Annahme hat die Beschwerdeführerin darauf gestützt, dass nach der von ihr vorgelegten Aufstellung der 39 Netzbetreiber in Städten mit über 200.000 Einwohnern keiner eine effiziente Kostenstruktur habe. Allerdings lässt sich bereits aus dem Umstand, dass ein Netzbetreiber (auch) in einer Stadt mit mehr als 200.000 Einwohner tätig ist, nicht der Schluss ziehen, dass das betriebene Netz in seiner Gesamtheit eine typische städtische Ausprägung aufweist. Es ist vielmehr festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen 39 Netzbetreiber gerade keine homogene Netzbetreibergruppe darstellen, die in vergleichbarer Weise eine großstädtische Versorgungsaufgabe erfüllen und über die damit verbundene Ausgestaltung des Netzes verfügen würden.
110Die Bundesnetzagentur hat unbestritten darauf verwiesen, dass von den 39 genannten Gasverteilernetzbetreibern lediglich 18 ein besonders hohes Verhältnis von Messstellen zu Ausspeisepunkten aufweisen. Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten als Kennzahl für die „Netzdichte“ eine geeignete (wenn auch keine „ideale“) Approximation für eine städtische Versorgungsstruktur ist, weil dicht besiedelte Gebiete durch ein hohes Verhältnis von Messstellen zu Ausspeisepunkten gekennzeichnet sind. Unter den 25 % der Netzbetreiber mit dem höchsten Verhältnis von Messstellen zu Ausspeisepunkten findet sich hingegen nur knapp die Hälfte in der Gruppe der von der Beschwerdeführerin benannten 39 Netzbetreiber. Zudem befinden sich dort nach dem weiteren Vorbringen der Bundesnetzagentur sog. „kombinierte Versorger“, die sich durch ein hohes Verhältnis von Hochdruckleitungen > 16 bar zur Gesamtleitungslänge und gleichzeitig ein hohes Verhältnis von GDRM-Anlagen zu Ausspeisepunkten auszeichnen. In einer so identifizierten Gruppe finden sich neun Netzbetreiber aus der von der Beschwerdeführerin benannten Gruppe. Ein besonders hoher Anteil von Niederdruckleitungen an der Gesamtleitungslänge - ebenfalls ein Indikator für eine großstädtische Versorgungsstruktur - findet sich nur bei 13 der 39 genannten Netzbetreiber. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht nur der Netzbetreiber mit dem niedrigsten Effizienzwert (Netrion GmbH Mannheim mit 67,94 %) über eine in der von der Beschwerdeführerin identifizierten Gruppe der 39 Netzbetreiber deutlich unterdurchschnittliche Anzahl von Einwohnern/km² verfügt, mithin eher weniger großstädtisch geprägt ist, sondern auch der Netzbetreiber mit dem zweithöchsten Effizienzwert (NEW Netz GmbH Mönchengladbach mit 97,45 %)).
1112.3.3.2. Auch das von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Streudiagramm aus der zweiten Entwurfsversion des finalen Gutachten EVG 3 (S. 8 der Beschwerdebegründung, Bl. 88 GA, bzw. Bl. 07258 des VV Effizienzvergleich), in dem die Veränderung der Effizienzwerte in Abhängigkeit des Verhältnisses zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten der einzelnen Netzbetreiber ohne SFA-Ausreißer dargestellt sind, belegt nicht, dass es zu einer strukturellen Benachteiligung städtischer Netzbetreiber kommt. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sich der Darstellung ein fallender Effizienzwert (Effektstärke von – 2 %) bei steigendem Verhältnis von Messstellen zu Ausspeisepunkten entnehmen lasse. Daraus auf eine strukturelle Benachteiligung zu schließen, begegnet schon deshalb Bedenken, weil verhältnismäßig wenige (ca. ein Dutzend) Netzbetreiber ein Verhältnis von Messstellen zu Ausspeisepunkten > 2 aufweisen und damit die Veränderung der Effizienzwerte maßgeblich bestimmen. Zudem erzielt der größere Teil von ihnen einen gegenüber der Durchschnittsgeraden höheren Effizienzwert, während der Durchschnittswert ersichtlich durch einen einzigen deutlichen Ausreißer nach unten determiniert wird. Auffällig ist weiterhin, dass mehrere Netzbetreiber mit einem Verhältnis von Messtellen zu Ausspeisepunkten > 1,5 einen Effizienzwert von 100 % erreichen, was bereits gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin spricht, (groß)städtisch geprägte Netzbetreiber könnten keinen 100%-igen Effizienzwert erreichen.
1122.3.3.3. Es ist im Übrigen ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Gutachter der Bundesnetzagentur zur Überprüfung einer etwaigen strukturellen Benachteiligung städtischer Netzbetreiber im Rahmen der Second-Stage-Analyse auf eine Analyse des Erklärungswertes des Verhältnisses Messstellen zu Ausspeisepunkten für die bestabgerechneten Effizienzwerte zurückgegriffen und mangels zusätzlichen signifikanten Erklärungsgehaltes eine solche Benachteiligung abgelehnt haben (Bl. 141 ff. des Gutachtens EVG 3). Dass es eine geeignetere Kennzahl gibt, um die Besonderheiten eines städtischen Versorgungsgebiets abzubilden, hat die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht. Dass sich eine solche Kennzahl durch eine weitergehende Analyse der Ursachen der Unterschiede zwischen innerstädtischer und außerhalb der Stadt anfallender Baukosten ermitteln ließe, ist wie bereits unter 2.2. ausgeführt, nicht ersichtlich und angesichts der sachgerechten Vorgehensweise der Gutachter bei der Identifikation der Vergleichsparameter nicht erforderlich. Zudem ist auch der Schluss, dass die fehlende Signifikanz des Netzdichteparameters (Verhältnis Anzahl der Messstellen zur Anzahl der Ausspeisepunkte) gegen eine strukturelle Benachteiligung städtischer Netzbetreiber spricht, tragfähig. Dass der Netzdichteparameter keinen eigenständigen Erklärungswert für den Effizienzwert hat, indiziert, dass die von ihm widergespiegelten Besonderheiten der Versorgungsaufgaben jedenfalls bezogen auf die Gesamtheit der Netzbetreiber bereits durch das Effizienzvergleichsmodell abgebildet worden sind.
1133. Auch die Ausreißeranalyse ist rechtsfehlerfrei vorgenommen worden und führt zu sachangemessenen Ergebnissen. Die Gutachter der Bundesnetzagentur haben davon abgesehen, eine mehrfache Ausreißeranalyse durchzuführen, insbesondere eine solche, bei der zuvor die als Ausreißer identifizierten vormaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber aus der Datenbasis entfernt worden sind, um durch die wiederholte Ausreißeranalyse andere, durch diese zuvor „maskierte Ausreißer“ zu ermitteln. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit den Vorgaben der Anlage 3 Nr. 5 ARegV, die dazu dienen, dass Unternehmen, die extreme Effizienzwerte ausweisen, nicht als Maßstab für die übrigen Unternehmen herangezogen werden sollen, um eine mögliche Überforderung bei der Erreichung der Effizienzvorgaben zu vermeiden (Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit), wie es von § 21a Abs. 5 EnWG gefordert wird (Albrecht/Mallossek/Petermann in: Holznagel/Schütz, ARegV, 2. Aufl., § 12 Rn. 114; Breßlein in: BerlK-EnR, Band 3, 4. Aufl. 2018, § 12 Rn. 23).
114Unabhängig davon, dass eine wiederholte Ausreißeranalyse in der ARegV schon nicht vorgesehen ist (Senat, Beschluss vom 22.03.2018, VI-3 Kart 4/15, Rn. 110), ist eine solche jedenfalls deshalb nicht erforderlich, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Ergebnis des Effizienzvergleichs durch die Identifikation ehemaliger regionaler Fernleitungsnetzbetreiber als Ausreißer in unangemessener Weise beeinflusst worden wäre. Gegen die Annahme, die Einbeziehung der ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber habe die Identifikation weiterer Ausreißer in wesentlichem Umfang verhindert, spricht – analog zu den bereits bezüglich des Effizienzvergleichs der Gasverteilernetzbetreiber der 2. Regulierungsperiode angestellten Erwägungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2018, EnVR 54/17 Rn. 61, juris) –, dass neben ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreibern auch mehrere andere Netzbetreiber als Ausreißer identifiziert worden sind. In der SFA wurden insgesamt 18 Unternehmen entweder bei standardisierten oder nicht-standardisierten Kosten durch die Cook’s Distance aus dem Datensatz entfernt, 11 Unternehmen sind bei beiden Kostenarten auffällig. Zu den Ausreißern in der SFA gehören sechs (standardisierte Kosten) bzw. vier (nicht-standardisierte Kosten) der zuvor als auffällig identifizierten Unternehmen mit hohem regionalem Transportanteil bzw. ohne Konzessionsvertrag (S. 124 des Gutachtens EVG 3). Die Supereffizienzanalyse bei der DEA ergibt für 12 Verteilernetzbetreiber im Fall nicht-standardisierter Aufwandsparameter einen Supereffizienzwert von über 100%. Von diesen Unternehmen liegen drei über dem ermittelten kritischen Effizienzwert von 118,5% und wurden als Ausreißer identifiziert. Bei den standardisierten Kosten weisen zehn Netzbetreiber einen Effizienzwert von über 100% auf, davon liegen sechs Netzbetreiber über dem kritischen Wert von 106,9 % und wurden als Ausreißer aus dem Datensatz entfernt. Von den auffälligen Netzbetreibern mit hohem regionalem Transportanteil sind dabei zwei Netzbetreiber als Ausreißer (beide Kostenarten) identifiziert worden (Bl. 129 des Gutachtens EVG 3). Damit steht fest, dass bereits die einmalige Durchführung der Ausreißeranalyse in erheblichem Umfang zur Identifikation von Extremwerten auch anderer Netzbetreiber als der vormaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber geführt hat. Wie vom Bundesgerichtshof ebenfalls bereits entschieden, kann schließlich der Umstand, dass sich für einzelne Netzbetreiber bei einer zweiten Ausreißeranalyse, bei der die Daten der im Rahmen der ersten Analyse identifizierten Ausreißer nicht mehr herangezogen werden, möglicherweise ein für sie günstigerer, da höheren Effizienzwert ergeben hätte, noch nicht dazu führen, dass die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode als rechtsfehlerhaft einzustufen ist (BGH, a.a.O., Rn. 62 f., juris).
115C.
116Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 S. 1 EnWG und entspricht ausgehend von der nachstehenden Aufschlüsselung des Beschwerdewertes der Quote des Obsiegens bzw. Unterliegens der Verfahrensbeteiligten.
117Die Festsetzung des Beschwerdewertes auf … Euro findet ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO und folgt der Bezifferung durch die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 19.04.2021, der die Bundesnetzagentur beigetreten ist. Danach entfallen auf den Beschwerdepunkt Effizienzvergleich … Euro und auf den Beschwerdepunkt Übergangsvorschrift zum Kapitalkostenabzug … Euro.
118D.
119Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG).
120Rechtsmittelbelehrung:
121Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).