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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 49/21

Datum:
24.11.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 49/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:1124.3KART49.21.00
 
Leitsätze:

Indem die Bundesnetzagentur durch den Beschluss vom 16.12.2020 (BK6-20-370), § 38 Abs. 4 (i) der Modalitäten für Regelreserveanbieter (MfRRA) dahingehend geändert hat, dass der Arbeitspreis für Regelarbeit bis zur Höhe von 9.999,99 EUR/MWh begrenzt wird, hat sie eine in die Preisbildung eingreifende und damit regulatorische Preisobergrenze eingeführt, ohne dass eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage besteht.

Aus Art. 5 Abs. 4 lit. c) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 lit. a) EB-VO ergibt sich eine Ermächtigung der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung der von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelten Modalitäten oder Methoden, nicht aber eine einseitige Festlegungs- oder Änderungskompetenz. Aus Art. 6 Abs. 3 S. 1 EB-VO lässt sich eine Ermächtigung der nationalen Regulierungsbehörde, selbständig und einseitig eine inhaltlich weitreichende Änderung genehmigter Modalitäten vorzunehmen, ebenfalls nicht herleiten.

Auch durch nationale Rechtsvorschriften wird die Bundesnetzagentur nicht ermächtigt, eine marktregulierende Preisobergrenze anstelle der in § 38 Abs. 4 (i) der MfRRA enthaltenen technischen Preisobergrenze zu etablieren.

 
Tenor:

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.12.2020 zur Änderung der Modalitäten für Regelreserveanbieter (MfRRA) gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23.11.2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, Az. BK6-20-370, wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum 08.11.2021 auf … Euro, sodann auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

 
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