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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 2/20

Datum:
24.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 2/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0324.3KART2.20.00
 
Leitsätze:

Die Bestätigung des Szenariorahmens Gas durch die Bundesnetzagentur ist als Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erweiternder Auslegung des § 75 Abs. 2 EnWG durch Dritte anfechtbar, wenn die subjektiven Voraussetzungen für eine „einfache“ Beiladung nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG vorliegen, die Regulierungsbehörde den Beiladungsantrag allein aus verfahrensökonomischen Gründen abgelehnt hat und der Beschwerdeführer durch die Entscheidung unmittelbar und individuell in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffen ist.

Eine Ablehnung des Beiladungsantrags aus verfahrensökonomischen Gründen setzt nicht notwendig voraus, dass in gleichgelagerten Fällen eine Vielzahl von Betroffenen ihre Beiladung beantragt haben, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn nur ein einzelner Beiladungspetent deshalb nicht an dem Verwaltungsverfahren beteiligt worden ist, um in den folgenden Jahren eine Flut von Beiladungsanträgen zu verhindern.

Die Berücksichtigung eines anderen als des beantragten Kapazitätsausbauanspruchs im Szenariorahmen kann bereits die wirtschaftlichen Interessen eines Kraftwerksbetreibers unmittelbar berühren, da sich ein einmal im Szenariorahmen ermittelter Netzausbaubedarf im Netzentwicklungsplan fortschreibt.

Der individuelle, in § 39 GasNZV geregelte Kapazitätsausbauanspruch ist nicht allein auf die Bereitstellung von fester, frei zuordenbarer Kapazität gerichtet, sondern kann auch durch die Bereitstellung von festen, dynamisch zuordenbaren Kapazitäten erfüllt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde gegen die Entscheidung zur Bestätigung des Szenariorahmens der Bundesnetzagentur vom 05.12.2019 (Az.: 8615 NEP Gas 2020-2030 – Szenariorahmen) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

 
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