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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 228/20

Datum:
23.06.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 228/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0623.3KART228.20.00
 
Leitsätze:

Bei der Entscheidung über eine nachträgliche Verlängerung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV darf die Bundesnetzagentur den Umstand, dass der bei einer Fristverlängerung anfallende Erstattungsbetrag über die § 19 StromNEV-Umlage durch die Gesamtheit der Netznutzer refinanziert wird, nicht als erheblichen, gegen die Fristverlängerung sprechenden Umstand berücksichtigen. Etwas anderes gilt für das öffentliche Interesses bzw. Kollektivinteresses der Netznutzer an der Vermeidung von Verwerfungen bei der § 19 StromNEV-Umlage, wenn eine präjudizielle Wirkung der Fristverlängerung auf eine Vielzahl von vergleichbaren Verfahren nach den Gesamtumständen nennenswerte Verwerfungen konkret befürchten lässt.

 
Tenor:

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom …, wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Beschwerdeführerin zur Verlängerung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV für die Abnahmestelle mit der Marktlokations-ID …für die Jahre 2014 bis 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

 
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