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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2A.
3Die Beschwerdeführerin, Betreiberin eines Fernleitungsnetzes mit Sitz in …, beantragte mit Schreiben vom … die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 1 ARegV betreffend das Projekt „…“. Zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wurde der Antrag nachfolgend unter der Bezeichnung „…“ veröffentlicht und geführt. Im Rahmen ergänzend eingereichter Unterlagen beantragte die Beschwerdeführerin unter dem … hilfsweise, die Investition als Erweiterungsmaßnahme nach § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV zu genehmigen.
4Aufgrund von Druckverlusten durch Strömungswiderstände ist die Verdichtung des Erdgases notwendig, um einen konstanten Druck oder eine konstante Menge Erdgas in den nachgeschalteten Systemen sicherstellen zu können. In der Erdgasverdichterstation … werden … gasturbinenbetriebene Verdichter und ein elektrischer Verdichter betrieben. Mit der Investitionsmaßnahme sollen die bestehenden Komponenten der Verdichterstation … mit einer erstmalig zu installierenden katalytischen Abgasreinigung (SCR) nachgerüstet werden, wodurch das Abgas der… vorhandenen Gasturbinen katalytisch nachbehandelt wird. Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass die … Gasturbinen, nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 01.01.2025, den Grenzwert für Stickoxide gemäß § 15 der 44. BImSchV überschreiten werden und ohne die Abgasreinigung die Maschineneinheiten nicht mehr betrieben werden dürfen. Die Grenzwerte für Stickoxide sind, wie bereits zum Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung absehbar war, durch die 44. BImSchV vom 20.06.2019 erheblich verschärft worden.
5Derzeit erzeugen die in der Verdichterstation … eingesetzten und zur Umstrukturierung vorgesehenen Antriebe Emissionen in einer die gesetzlichen Grenzwerte erheblich überschreitenden Höhe. Die … erdgasbetriebenen Gasturbinen …stoßen jeweils eine Massenkonzentration von … mg/m3 Stickstoffoxiden aus. Als Stickstoffoxide werden gasförmige Verbindungen bezeichnet, die aus den Atomen Stickstoff (N) und Sauerstoff (O) aufgebaut sind. Der Sammelbegriff „Stickstoffoxide“ erfasst daher auch die in der BImSchV genannten Stickstoffmonoxide (NO) und Stickstoffdioxide (NO2). Damit die streitgegenständliche Verdichterstation die zulässigen Emissionsgrenzwerte gemäß § 15 Abs. 8 der 44. BImSchV einhält, müssten ihre emittierten Stickstoffoxide um … mg/m3, d.h. um … % im Vergleich zu dem aktuellen Wert von … mg/m3 gesenkt werden. Als eine geeignete Maßnahme hierfür kann eine katalytische Abgasreinigung (engl. „selective catalytic reduction“, oder kurz: SCR) dienen, die die Stickoxide selektiv behandelt. Hierbei wird in das sauerstoffhaltige Abgas ein ammoniakhaltiges Reduktionsmittel (24,9 % wässrige Ammoniaklösung) mittels Düsen unter Druck eingebracht. Der hierdurch am Düsenaustritt erzeugte Drucksprung bewirkt bei der Expansion des Reduktionsmittels in die Gasatmosphäre die Zerteilung des flüssigen Reduktionsmittels in sehr feine Tropfen. Stromabwärts der Düsen befinden sich Mischer im Abgasstrang, die das Abgas verwirbeln und so die Verteilung des Reduktionsmittels im Abgas weiter homogenisieren. Durch die hohen Temperaturen im Abgas wird das Reduktionsmittel verdampft und reagiert schließlich an den Katalysatoren mit den Stickoxiden zu Stickstoff, Sauerstoff und Wasserdampf.
6Die erstmalige Aktivierung der Maßnahme war für das Jahr … geplant, die vollständige Inbetriebnahme sollte ursprünglich im Jahr … und soll nunmehr im Jahr … stattfinden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden auf … Euro beziffert.
7Nachdem das Verwaltungsverfahren bis zum Erlass der 44. BImSchV einvernehmlich ruhend gestellt worden war, hat die Bundesnetzagentur die Erteilung der beantragten Genehmigung für die Investitionsmaßnahme mit Beschluss vom … abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es fehle bereits an einer Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV. Eine Erweiterungsinvestition liege nicht vor, da weder die physikalische Netzlänge noch das Kapazitätsvolumen vergrößert werde. Auch mit der Maßnahme bleibe der Verdichter in seiner Maschinenleistung unverändert bestehen und werde nicht über die bereits vorhandene Kapazität hinaus erhöht. Ebenso komme eine Umstrukturierungsinvestition nicht in Betracht, da es sich bei der Abgasreinigung zwar um eine sinnvolle Nebenfunktion eines Betriebsmittels handele, anders aber als bei Sekundärtechnik, die für den Betrieb eines Netzes im Sinne der Transportaufgabe zwingend erforderlich sei, handele es sich hierbei technisch betrachtet nicht um einen betriebsnotwendigen Parameter. Zudem habe die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Nachweis dafür erbracht, dass die Maßnahme zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Netzausbau nach § 11 EnWG notwendig sei. Zeitlich gesehen bestehe zudem kein Anlass, die Kosten der Investitionsmaßnahme ohne Zeitverzug in der Erlösobergrenze anzusetzen, da die Maßnahme erst zum 01.01.2025 in Betrieb genommen werden müsse und damit vom generellen Budgetprinzip der Anreizregulierung abgedeckt werden könne.
8Dagegen richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Maßnahme sei eine Umstrukturierungsinvestition. Unerheblich sei, ob es sich um eine Investition in die Primärtechnik handele oder wie hier in einen betriebsnotwendigen Paramater der Sekundärtechnik. Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich seien, um die technischen Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, könnten sowohl die Primär- als auch die Sekundärtechnik betreffen. Die Installation einer katalytischen Abgasreinigung ziele auf die Erfüllung technischer Standards ab. Hierunter seien nicht nur technische Vorgaben im engeren Sinne, sondern auch die Vorgaben zum Schutz der Luftqualität zu verstehen. Die Einhaltung der emissionsrechtlichen Vorgaben sei eine unabdingbare Voraussetzung für den rechtmäßigen Weiterbetrieb der Verdichterstation. Die neue Abgasreinigungstechnik habe eine originäre umweltschützende Funktion. Die Einhaltung der emissionsrechtlichen Vorgaben diene einer umweltverträglichen Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 EnWG und sichere die Funktionsfähigkeit der Verdichterstation.
9Die Abgasreinigung bilde einen notwendigen Parameter der Sekundärtechnik, da sie den rechtmäßigen Weiterbetrieb der Verdichterstation in dem bisherigen und für die Netzstabilität erforderlichen Umfang ermögliche. Ohne die emissionsrechtlich konforme Abgasreinigung sei der Betrieb der Verdichterstation nicht mehr in dem erforderlichen Umfang möglich. Ihre Bedeutung erschöpfe sich entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur damit nicht lediglich in einer bloßen „Nebenfunktion“.
10Zudem ermögliche die neue Abgasreinigungstechnik eine besonders effiziente Reduktion der Stickstoffoxide, die die Vorgaben der 44. BImSchV deutlich übertreffe, und sichere langfristig die Vereinbarkeit der Verdichterstation mit etwaigen noch niedrigeren zukünftigen Grenzwerten. Somit komme der katalytischen Abgasreinigung eine im Vergleich zur bisherigen technischen Beschaffenheit eigenständige Bedeutung zu.
11Die Verbesserung technischer Parameter erschöpfe sich ferner nicht im Ersatz vorhandener Komponenten, wie er zwangsläufig mit einer Anpassung an den Stand der Technik verbunden sei. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur könne die Installation eines katalytischen Abgasreinigungssystems somit nicht mit dem Ersatz einer veralteten Anlage gleichgesetzt werden. Durch die beabsichtigte Maßnahme werde nicht eine bereits vorhandene Technik verbessert oder ersetzt, sondern erstmalig eine neue Technik eingeführt, die eine originäre umweltschützende Funktion habe.
12Hilfsweise sei die beantragte Investitionsmaßnahme als genehmigungsfähige Erweiterungsinvestition i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV anzuerkennen, da es ohne Betrieb der Verdichterstation … zu einer Kapazitätsreduktion an den Einspeisepunkten in ihr Netz und damit auch zu Absenkungen der im Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas 2020 dargestellten festen Einspeisekapazitäten komme. Ein absehbarer Abbau wichtiger Netzkomponenten sei im Ergebnis mit einer Erweiterung des Kapazitätsangebots gleichzusetzen.
13Die Maßnahme sei zudem für die Stabilität des Gesamtsystems sowie auch für den bedarfsgerechten Netzausbau unerlässlich. Ihre Notwendigkeit ergebe sich aufgrund der rechtlich veranlassten Änderungen beim technischen Standard, worunter auch die Vorgaben zum Schutz der Luftqualität zu verstehen seien. Ohne die Maßnahme, die den Weiterbetrieb der Verdichterstation … über den 01.01.2015 hinaus sichere, käme es zu einer Absenkung der Einspeisekapazität, was sich auf die anderen Netze im Marktgebiet auswirken würde, da in diesem Fall auch dort negative Rückwirkungen auf die Kapazitätssituation zu erwarten wären. Als Alternative hierzu Lastflusszusagen zu vereinbaren, stehe mit den Vorgaben in § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GasNZV nicht im Einklang und sei zudem mit erheblich höheren Kosten verbunden. Angesichts der negativen Auswirkungen, die eine Einschränkung des Betriebs der Verdichterstation … auf die Netzstabilität hätte, stelle die Implementierung eines Abgasreinigungssystems eine netzbezogene Maßnahme dar, die für die Stabilität des Gesamtsystems im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV notwendig sei.
14Die streitgegenständliche Investitionsmaßnahme trage darüber hinaus auch zum bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes i.S.d. § 11 EnWG bei, da bei einem Unterlassen der Maßnahme der Entzug der Betriebserlaubnis ab dem 01.01.2025 folgen würde und die vorhandene Nachfrage nicht mehr bedient werden könne.
15Zu Unrecht verneine die Bundesnetzagentur die Genehmigungsfähigkeit der Investitionsmaßnahme mit dem Argument, die Installation der Abgasreinigung und die damit verbundene Emissionsreduzierung wären frühestens zum 01.01.2025 zwingend geboten. Damit setze die Bundesnetzagentur den fehlerhaften „Anreiz“, die Installation einer umweltschonenden Technik möglichst in die Zukunft zu verschieben. Dies widerspreche sowohl dem Normzweck des § 23 ARegV als auch dem übergreifenden Ziel einer umweltverträglichen Energieversorgung im Sinne des § 1 EnWG. Der Verweis auf das generelle Budgetprinzip sei verfehlt, da das Instrument der Investitionsmaßnahme gerade als Abkehr vom Budgetprinzip anzusehen sei.
16Die Beschwerdeführerin beantragt,
17den Beschluss der Bundesnetzagentur vom … aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
18Die Bundesnetzagentur beantragt,
19die Beschwerde zurückzuweisen.
20Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Genehmigung der begehrten Investitionsmaßnahme. Bei der geplanten Maßnahme handele es sich weder um eine Umstrukturierungsinvestition noch um eine Erweiterungsinvestition.
21Die Installation der streitgegenständlichen Abgasreinigungsanlage erfülle nicht die Voraussetzungen, die an eine Umstrukturierungsmaßnahme zu stellen seien, da keine für den Netzbetrieb erheblichen technischen Parameter verändert würden. Nicht jede Maßnahme, die keine bloße Ersatzinvestition sei, sei im Umkehrschluss als Umstrukturierungsinvestition nach § 23 Abs. 1 ARegV genehmigungsfähig. Vielmehr seien auch neu errichtete Anlagen daran zu messen, ob sie – im Falle von Umstrukturierungsmaßnahmen – zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung sonstiger technischer Parameter führten, die für den Netzbetrieb erheblich seien.
22Dies sei nur bei Maßnahmen an der dem Transport dienenden und dafür wesentlichen Netzinfrastruktur der Fall, die sich auf die Transportfunktion des Netzes auswirkten und diese erhöhten oder verbesserten. Die Nachrüstung eines katalytischen Abgasreinigungssystems habe keinen solchen Bezug zum Netzbetrieb, da dieser auch ohne diese Abgasreinigung betrieben werden könne. Die mit der Nachrüstung des Abgasreinigungssystems verbundene Veränderung technischer Parameter verbessere nicht die Transportfunktion des Netzes. Es würden hierdurch weder die Versorgungsqualität noch die Verfügbarkeit oder andere Aspekte der Versorgungssicherheit erhöht. Die Verdichterstation sei gegenwärtig in Betrieb und setze diesen mit der Filteranlage aus netztechnischer Sicht unverändert fort.
23Auch sei keine Verbesserung beabsichtigt, die über eine Anpassung an den Stand der Technik hinausgehe. Die erstmalige Installation einer Abgasreinigungsanlage unterscheide sich insoweit nicht wesentlich vom Ersatz einer veralteten Anlage, da in beiden Fällen der Zweck verfolgt werde, die Abgasreinigung an den Stand der Technik anzupassen. Sie sei somit ebenfalls daran zu messen, ob sich die Verbesserungen in einer Anpassung an den Stand der Technik erschöpften.
24Die Genehmigungsfähigkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass sich die emissionsrechtlichen Grenzwerte geändert hätten. Insbesondere lasse sich aus der Verordnungsbegründung nicht ableiten, dass für sämtliche Investitionen, die aufgrund geänderter gesetzlicher Anforderungen zu tätigen seien, eine Investitionsmaßnahme zu gewähren sei. Rahmenbedingungen, die ähnlich wie baurechtliche Anforderungen für alle Betriebe gelten würden, lösten schon keine auf einer netzbetreiberspezifischen Anforderung beruhende Ausbauverpflichtung aus. Durch die Maßnahme erfolge daher keine Umstrukturierung des Netzes in seiner Transportfunktion, sondern allein eine Anpassung der Abgasreinigung der Verdichterstation an den Stand der Technik.
25Mangels einer physikalischen Vergrößerung des Netzes oder einer Steigerung des Kapazitätsvolumens bzw. Transportmengenvolumens sei die Maßnahme auch nicht als Erweiterungsinvestition i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV zu werten. Dass eine Reduzierung der Kapazitäten verhindert werde, sei insoweit nicht ausreichend, da anderenfalls jede Instandhaltungsmaßnahme als Erweiterungsinvestition einzuordnen sei, sobald diese die Lebensdauer eines Betriebsmittels oder Netzabschnittes verlängere. Eine bereits bestehende Anlage könne sich in ihrer netztechnischen Funktion nicht selbst erweitern.
26Die streitgegenständliche Maßnahme sei zudem weder zur Stabilität des Gesamtsystems noch für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG notwendig. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Stabilität des Gesamtsystems gingen insoweit fehl, als sie sich nicht auf die streitgegenständliche Abgasreinigungsanlage, sondern auf die gesamte Verdichterstation bezögen. Da bei gleichbleibender Nachfrage die Maßnahme allein den Rückbau von Kapazitäten verhindere, sei sie auch nicht für den bedarfsgerechten Netzausbau erforderlich.
27Letztlich sei es auch nicht unbillig, die Investitionsmaßnahme zu versagen, da die Refinanzierung der Maßnahme gesichert sei. Eine Investition im Basisjahr 2020 sei völlig ausreichend für eine Anerkennungsfähigkeit der Kosten. Eine zusätzliche Gratifikation über das Instrument der Investitionsmaßnahme sei – da die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen – nicht geboten.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.
29B.
30Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
31I. Die form- und fristgemäß eingelegte sowie auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist als Verpflichtungsbeschwerde gemäß §§ 75 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 78 Abs. 1, Abs. 3, 83 Abs. 4 EnWG statthaft.
32II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom … und Neubescheidung über ihren Antrag vom … .
33Der geltend gemachte Verpflichtungsanspruch ergibt sich nicht aus § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV, da die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit nicht erfüllt sind. Bei der beantragten Investitionsmaßmaßnahme handelt es sich weder um eine Umstrukturierungsinvestition noch um eine Erweiterungsinvestition i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV. Die Maßnahme ist zudem auch nicht notwendig i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV. Rechtsfehlerfrei hat die Bundesnetzagentur eine Genehmigung der Investitionsmaßnahme für das Projekt „…“, geführt unter der Bezeichnung „…“, abgelehnt.
341. Die Nachrüstung der Verdichterstation … mit einer katalytischen Abgasreinigungsanlage ist keine Umstrukturierungsinvestition i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV.
35Als Umstrukturierungsinvestition i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV ist eine Maßnahme dann anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 32; Beschluss v. 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25; Beschluss v. 12.07.2016, EnVR10/15, Rn. 15, juris). Hierunter fallen zum Beispiel qualitative Verbesserungen der Netzbeschaffenheit, etwa der Verfügbarkeit oder sonstige Aspekte der Versorgungssicherheit (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn 14; Beschluss v. 29.01.2019, EnVR. 47/17, Rn. 26 f., juris).
36Die geplante Nachrüstung einer katalytischen Abgasreinigung führt nicht zu einer Veränderung von für den Netzbetrieb erheblichen technischen Parametern.
371.1. Die geplante Investition stellt sich nicht bereits deswegen als Umstrukturierungsmaßnahme dar, weil es sich nicht um eine Ersatzbeschaffung im Sinne des Austausches einer bereits vorhandenen durch eine neue katalytische Abgasreinigung handelt. Zwar sind bloße Ersatzinvestitionen nicht als Investitionsmaßnahme genehmigungsfähig (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 32, 33, juris). Daraus folgt jedoch nicht im Umkehrschluss – worauf die Bundesnetzagentur zu Recht hinweist –, dass sämtliche Neubeschaffungen als Umstrukturierungs- oder Erweiterungsmaßnahme genehmigungsfähig sind. Auch neu errichtete und neu beschaffte Betriebsmittel müssen entweder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung sonstiger, für den Betrieb des Netzes erheblicher Parameter oder zu einer Erweiterung des Netzes führen.
381.2. Die Abgasreinigung der Verdichterstation betrifft keine für den Betrieb des Netzes erheblichen technischen Parameter.
39Dem steht indes nicht entgegen, dass es sich vorliegend um eine Investition in die Sekundärtechnik handelt. Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV ist nicht auf Investitionen in die Primärtechnik, also die eigentliche Netzinfrastruktur, beschränkt, sondern auch Investitionen in die Sekundärtechnik sind grundsätzlich genehmigungsfähig. Eine Umstrukturierungsmaßnahme setzt nur die Veränderung von technischen Parametern voraus, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind. Diese Definition beschränkt den Anwendungsbereich gerade nicht auf die zur eigentlichen Netzinfrastruktur gehörenden, sondern erfasst sämtliche Parameter, die für den Betrieb des Netzes wesentlich sind. Dazu können auch Veränderungen der Sekundärtechnik zählen. Eine Investition in notwendige Sekundärtechnik ist zugleich eine Investition in die Netzinfrastruktur, da diese nicht ohne sie betrieben werden kann (vgl. Senat, Beschluss v. 15.11.2017, VI-3 Kart 60/16 [V], Rn. 37; Beschluss v. 12.07.2017, VI-3 Kart 163/15 [V], Rn. 51, juris).
40Die Abgasqualität der Verdichterstation stellt keinen für den Netzbetrieb erheblichen technischen Parameter dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den für den Netzbetrieb erheblichen technischen Parametern etwa die Qualität, die Verfügbarkeit oder sonstige Aspekte der Versorgungssicherheit (vgl. BGH, Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 47/17, Rn. 27, juris). Auch Maßnahmen, die zu qualitativen Verbesserungen der Netzbeschaffenheit führen, sind genehmigungsfähige Umstrukturierungsmaßnahmen (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 14, juris). Bei den vom Bundesgerichtshof beispielhaft benannten Aspekten handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung, so dass daneben auch andere Parameter die erforderliche erhebliche Bedeutung für den Netzbetrieb aufweisen können. Gemeinsames und maßgebliches Merkmal der vom Bundesgerichtshof aufgeführten Parameter ist indes, dass sie die Transportfunktion des Netzes betreffen. Erweiterungs- ebenso wie Umstrukturierungsmaßnahmen müssen Netzkomponenten betreffen, die einen funktionalen Bezug zur Transportaufgabe aufweisen (vgl. Senat, Beschluss v. 30.09.2020, VI-Kart 706/19 [V]).
41Dies ist zwar im Hinblick auf die eigentliche Verdichterstation der Fall, nicht aber im Hinblick auf deren Abgasreinigung. Die mit der Nachrüstung der katalytischen Abgasreinigung verbundene Verringerung der von dem Verdichter ausgehenden Emissionen wirkt sich auf die eigentliche Transportfunktion des Netzes nicht aus.
42Der erforderliche Netzbezug kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass unter der Geltung der 44. BImSchV nur durch die geplante Maßnahme der rechtmäßige Weiterbetrieb der Verdichterstation gewährleistet werden kann.
43Zwar ist die Installation der Abgasreinigungsanlage zur Erreichung bzw. Aufrechterhaltung der rechtlichen Betriebsvoraussetzungen notwendig. Allein die Notwendigkeit einer Maßnahme begründet aber für sich noch nicht, dass es sich um eine Veränderung für den Netzbetrieb erheblicher technischer Parameter handelt.
44Durch das Erfordernis der Erheblichkeit für den Netzbetrieb wird der Kreis der genehmigungsfähigen Investitionen auf diejenigen Maßnahmen beschränkt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Funktionalität des Netzes stehen. Dies ist bei einer Investition in Sekundärtechnik, die die Erfüllung der Transportfunktion des Netzes nicht berührt, nicht der Fall.
45Die Installation der streitgegenständlichen Abgasreinigungsanlage dient der Anpassung an rechtliche Standards und bleibt ohne Einfluss auf die Funktionalität des Verdichters in Bezug auf den Netzbetrieb. Die Wirkung, Funktion und der Einsatz der streitgegenständlichen Verdichterstation im Hinblick auf die Erfüllung der Transportaufgabe durch die eigentliche Netzinfrastruktur bleibt auch nach der Installation der Abgasreinigung in Bezug auf den Netzbetrieb unverändert. Mit der Installation kann der Verdichter zwar regelkonform und umweltverträglich betrieben werden, jedoch betrifft dies nicht die netzbetriebliche Funktionalität, insbesondere ändert sich weder die Qualität noch die Quantität der Verdichterleistung. Das katalytische Abgasreinigungssystem reduziert einzig den Grenzwert für Stickoxide, die durch die Gasturbinen der Verdichterstation erzeugt werden, steht aber selbst in keinem engen funktionalen Zusammenhang mit dem Netzbetrieb und der Transportfunktion. Der Betrieb des Netzes und die Erfüllung der Transportaufgabe sind auch ohne die Maßnahme möglich und werden durch die Nachrüstung der Abgasreinigungsanlage weder verbessert noch wird die Versorgungssicherheit erhöht.
46Unerheblich ist damit in diesem Kontext, ob die streitgegenständliche Abgasreinigung sogar über den geforderten Stand der Technik hinausgeht. Denn dies betrifft allein die Technik der Abgasreinigungsanlage, deren Verbesserung keine Veränderung der für den Netzbetrieb erheblichen technischen Parameter bewirkt.
471.3. Unabhängig davon, ob mit der Neuerrichtung einer katalytischen Abgasreinigung ein für den Netzbetrieb erheblicher technischer Parameter betroffen ist, ist damit jedenfalls keine Verbesserung über den geltenden Stand der Technik hinaus verbunden.
48Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Entziehung der Betriebserlaubnis aufgrund eines Verstoßes gegen emissionsrechtliche Vorgaben einem technischen Funktionsausfall der erdgasbetriebenen Verdichterstation gleichstehe, weshalb bei der gebotenen materiellen Betrachtung das neue Abgassystem zur Verbesserung eines betriebsnotwendigen technischen Parameters führe, geht fehl.
49Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass es einer Unterscheidung zwischen rechtlicher und technischer Funktionsfähigkeit in Bezug auf den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV nicht bedarf. Das Nicht-Betreiben-Dürfen einer Netzkomponente kommt einem Nicht-Funktionieren gleich. Allerdings trifft die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin nicht zu.
50Vielmehr ist eine Maßnahme, die – wie im Streitfall – einen (drohenden) Funktionsausfall aus rechtlichen Gründen verhindern und den Weiterbetrieb gewährleisten soll, vergleichbar mit einer Reparaturmaßnahme oder einer Ersatzbeschaffung. Die streitgegenständliche Verdichterstation entsprach den rechtlichen, insbesondere auch den emissionsrechtlichen Vorgaben. Allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage handelt es sich ab dem 01.01.2025 nicht mehr um eine regelgerechte Verdichterstation. Die Installation der Abgasreinigungsanlage dient allein dazu, den ursprünglichen Zustand einer regelgerechten Verdichterstation wiederherzustellen.
51Die Maßnahme bezweckt damit gerade keine Veränderung, die jedoch der wesentliche Kern einer Umstrukturierung i.S.d. § 23 Abs. 1 ARegV ist, sondern dient dem Ersatz bzw. der Aufrüstung einer veralteten, dem Stand der erforderlichen Technik nicht mehr genügenden Komponente.
52Der Ersatz einer bereits vorhandenen Komponente ist aber nicht schon deshalb als Umstrukturierung zu qualifizieren, weil für die neue Komponente andere technische bzw. rechtliche Standards gelten. Vielmehr müssen zusätzliche, für die Struktur des Netzes erhebliche Änderungen hinzukommen, die nicht zu den zwangsläufigen Folgen der Ersatzinvestition gehören, sondern eine andere, über den bloßen Ersatz einer Komponente hinausgehende Funktion haben (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 29, juris). Technische Verbesserungen, die mit einer Ersatzbeschaffung im Hinblick auf den weiterentwickelten Stand der Technik zwangsläufig oder zumindest üblicherweise verbunden sind, reichen nicht aus, um eine Umstrukturierungsmaßnahme zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss v. 12.04.2016, EnVR 3/15, Rn. 25, juris). Ist danach die Ersatzbeschaffung durch Austausch einer Komponente, die – nur – zu einer zwangsläufigen Verbesserung führt, nicht als Investitionsmaßnahme genehmigungsfähig, müssen sich auch Neuerrichtungen oder Neuanschaffungen wie die streitgegenständliche Erstinstallation einer katalytischen Abgasreinigung daran messen lassen, ob mit ihnen darüber hinausgehende Verbesserungen verbunden sind.
53Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit der neu zu installierenden Abgasreinigungsanlage können die Emissionen der Verdichterstation die Grenzwerte der 44. BImSchV einhalten und die Verdichterstation kann regelkonform betrieben werden. Dass durch den Einsatz der Katalyse-Technik der Emissionsausstoß verringert wird, ist keine weitergehende Verbesserung in dem oben genannten Sinne, sondern ein Effekt, wie er mit einer dem Stand der zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Technik zwangsläufig bezweckt und verbunden ist.
54Eine Umstrukturierungsmaßnahme kann schließlich auch nicht mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin angeführte weitergehende „originäre umweltschützende Funktion“ bejaht werden. Soweit die Katalyse-Technik eine effiziente, die Anforderungen der 44. BImSchV sogar übertreffende Stickstoffreduktion ermöglicht, betrifft diese Verbesserung allein die Abgasreinigung und die Abgasqualität und damit keine für den Netzbetrieb erhebliche Netzkomponente.
552. Bei der streitgegenständlichen Maßnahme handelt es sich auch nicht - wie die Beschwerdeführerin hilfsweise geltend macht - um eine Erweiterungsinvestition i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV. Die Nachrüstung der Verdichterstation … mit einer katalytischen Abgasreinigung bewirkt weder eine bedeutende Vergrößerung des Fernleitungsnetzes der Beschwerdeführerin noch erhöhen sich das Kapazitätsvolumen bzw. das Transportmengenvolumen.
56Als Erweiterungsmaßnahme i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV ist eine Maßnahme nur dann anzusehen, wenn sie zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes führt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 32; Beschluss v. 12.07.2016, EnVR 10/15, Rn. 15; Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 47/17, Rn. 26, juris). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine solche Erweiterung nicht bereits dann zu bejahen, wenn eine Maßnahme – wie im vorliegenden Fall – die Reduzierung bestehender Kapazitäten verhindern und damit lediglich der Aufrechterhaltung des Status quo dienen soll.
57Auch stellt der Zubau technischer Komponenten bzw. die Erhöhung der Leitungslänge nur dann eine Erweiterungsinvestition i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV dar, wenn damit ein Zubau an der dem Transport dienenden und dafür wesentlichen Netzinfrastruktur verbunden ist, der sich auf die Transportfunktion des Netzes auswirkt und diese erhöht oder verbessert (vgl. Senat, Beschluss v. 30.09.2020, VI-Kart 706/19 [V]). Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil durch die Nachrüstung der Verdichterstation mit einer katalytischen Abgasreinigung weder die Verdichterleistung noch die Transportfunktion des Fernleitungsnetzes der Beschwerdeführerin erhöht oder verbessert werden.
583. Die streitgegenständliche Maßnahme ist auch nicht notwendig i.S.d. § 23 Abs. 1 ARegV. Weder ist eines der Regelbeispiele des § 23 Abs. 1 S. 2 ARegV erfüllt noch ist die Maßnahme gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV für die Stabilität des Gesamtsystems oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG erforderlich.
593.1. Unter Stabilität des Gesamtsystems ist die Zuverlässigkeit bzw. Sicherheit des Gesamtsystems als zusammenhängendes Gebilde interagierender Netze zu verstehen. Insbesondere Rückwirkungen aus Netzen Dritter auf die Netzsituation des Antragstellers aber auch Änderungen technischer Standards können Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen auslösen (vgl. Senat, Beschluss v. 15.11.2017, VI-3 Kart 60/16 [V], Rn. 61, juris). Bei der Prüfung im Einzelfall kann insbesondere von Bedeutung sein, ob konkrete Änderungen der Versorgungs- und Transportaufgabeoder sonstiger Anforderungen an das Netz eingetreten sind, die die in Rede stehende Maßnahme als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rn. 31, juris).
60Vorliegend wird die streitgegenständliche Maßnahme nicht durch Rückwirkungen aus Netzen Dritter auf die Netzsituation der Beschwerdeführerin veranlasst. Ursache und Anlass ist allein eine Verschärfung der Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen gemäß § 15 Abs. 8 der 44. BImSchV, die die Installation einer neuen Abgasreinigung erforderlich macht. Die Änderung dieses rechtlichen Standards steht in keinem Zusammenhang mit der Interaktion von Netzen und betrifft damit von vornherein nicht die Stabilität des Gesamtsystems. Insbesondere ist die Absenkung von Emissionswerten für die Abgasreinigung nicht zu vergleichen mit umfassenden Änderungen rechtlicher Vorgaben zum Schutz der Luftqualität und gegen Lärm (vgl. Hansen, in: Säcker-BerlK 4. Aufl., § 23 ARegV, Rn. 24), die von allen Netzbetreibern umgesetzt werden müssen und die damit auch das Gesamtsystem interagierender Netze betreffen können.
613.2. Die streitgegenständliche Maßnahme ist auch nicht für den bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG notwendig.
62Mit einem bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes kann der Netzbetreiber sowohl im Nachhinein auf eine veränderte Nachfrage als auch auf zukünftig zu erwartende Nachfrageänderungen antizipierend reagieren (vgl. Lüdtke-Handjery/Paust/Weyer, in: Holznagel/Schütz ARegR 2. Aufl., § 23 ARegV, Rn. 84). Das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit soll dabei sowohl Über- als auch Unterinvestitionen in die Energieversorgungsnetze verhindern. Die Gefahr von Überinvestitionen folgt aus der Tatsache, dass Netzbetreiber als natürliche Monopolisten nicht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen und ohne eine staatliche Regulierung keinen Anreiz für eine effiziente Leistungserbringung hätten. Der durch die Anreizregulierung vorgegebene Kostendruck birgt demgegenüber die Gefahr von Unterinvestitionen, wenn Netzbetreiber zur Vermeidung von Kosten nur noch die nötigsten Investitionen tätigen. Vor diesem Hintergrund haben Netzbetreiber ihre Netzerweiterungsmaßnahmen an dem objektiven Transport- und Verteilungsbedarf an Elektrizität und Gas zu orientieren. Ob eine Maßnahme für den bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG notwendig ist, ist für jeden Einzelfall anhand des objektiven Transport- und Verteilungsbedarfs unter Berücksichtigung der energiewirtschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 1 EnWG, insbesondere der Ziele der Versorgungssicherheit, des wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs und der kosteneffizienten Leistungserbringung zu ermitteln (vgl. Senat, Beschluss v. 28.02.2018, VI-3 Kart 136/16 [V], Rn. 30 f., juris). Notwendigkeit für einen Ausbau des Energieversorgungsnetzes setzt voraus, dass die Erweiterung als solche durch einen entsprechenden Netzausbaubedarf ausgelöst wird und auf diesen unmittelbar reagiert (vgl. Senat, Beschluss v. 30.09.2020, VI-Kart 706/19 [V]).
63Gemessen hieran handelt es sich bei der Nachrüstung der Verdichterstation … mit einer katalytischen Abgasreinigung nicht um eine Investition in einen bedarfsgerechten Ausbau des Fernleitungsnetzes der Beschwerdeführerin nach § 11 EnWG. Es fehlt an dem von § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV vorausgesetzten unmittelbaren Wirkungszusammenhang zwischen Netzausbaubedarf und der Neuinstallation der Abgasreinigung und damit einhergehenden Umstrukturierungsmaßnahmen.
64Mit der streitgegenständlichen Maßnahme wird nicht auf eine eingetretene oder zu erwartende Nachfrageänderung bzgl. des Transport- bzw. Verteilungsbedarfs reagiert, so dass es sich nicht um einen durch einen steigenden Bedarf veranlasste Umstrukturierung handelt. Anlass der Maßnahme ist nicht eine Veränderung oder prognostizierte Veränderung der Nachfrage im Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin, sondern eine rechtlich vorgegebene Verschärfung der emissionsschutzrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Abgaswerte der Gasturbinen, mit denen die Verdichterstation … teilweise betrieben wird.
65Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es handele sich bereits deswegen um einen Beitrag zum bedarfsgerechten Netzausbau, weil ohne die Maßnahme die Verdichterstation stillgelegt werden müsste und Kapazitäten vernichtet würden, so dass bestehende Nachfrage nicht mehr bedient werden könne, geht fehl. Zwar können Netzausbaumaßnahmen, worauf die Bundesnetzagentur in ihrem Leitfaden abstellt, auch auf eine bereits bestehende Nachfrage reagieren. Allerdings geht es in diesen Fällen darum, durch Netzausbaumaßnahmen eine für den aktuellen Bedarf unzureichende Netzinfrastruktur auszubauen und eine Mangelsituation abzustellen. Während sich die Notwendigkeit des Netzausbaus hier aus einem Abgleich der vorhandenen Netzinfrastruktur mit dem bestehenden Bedarf ergibt, stützt die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit und Bedarfsgerechtigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme auf ein hypothetisches Szenario ohne die geplante Maßnahme. Diese Betrachtung vermag die Bedarfsgerechtigkeit indes nicht zu belegen, weil damit jegliche Ersatzbeschaffung, ohne die ein ordnungsgemäßer Netzbetrieb nicht aufrechtzuerhalten wäre, als bedarfsgerechter Netzausbau zu bewerten wäre. Bereits nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 EnWG, der auf einen bedarfsgerechten Ausbau abstellt, ist indes ein Zubau und nicht eine bloße Aufrechterhaltung des Status quo erforderlich.
66C.
67I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG.
68II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten, basierend auf aktualisierten Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von … Euro, auf … Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO).
69D.
70Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die hierfür in § 86 Abs. 2 EnWG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere haben die streitgegenständlichen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Johanns/Roesen, in: BerlK-EnR 4. Aufl., § 86 EnWG, Rn. 29). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage, ob Erweiterungs- ebenso wie Umstrukturierungsmaßnahmen Netzkomponenten betreffen müssen, die einen funktionalen Bezug zur Transportaufgabe aufweisen, ist nicht entscheidungserheblich, da die streitgegenständliche Maßnahme jedenfalls nicht notwendig i.S.d. § 23 Abs. 1 S.1 ARegV ist. Im Hinblick auf dieses Tatbestandsmerkmal liegt indes eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht vor. Vielmehr war im Streitfall das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV anhand der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten gefestigten Grundsätze der Rechtsprechung zu prüfen und zu beantworten.
71Rechtsmittelbelehrung:
72Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Nichtzulassungbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 87 Abs. 4 Satz 1, 80 Satz 2 EnWG).