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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 159/20

Datum:
19.05.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 159/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0519.3KART159.20.00
 
Leitsätze:

1. Die in Tenorziffer 1 des angegriffenen Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Stärkung der Bilanzkreistreue vom 12.2019 (BK6-19-218) festgelegte Verpflichtung der Messstellenbetreiber, ab dem 01.04.2020 auch dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die viertelstündlichen Messwerte von Marktlokationen mit registrierender Last- bzw. Einspeisegangmessung, auch als registrierende Leistungsmessung (kurz: RLM) bezeichnet, zu übermitteln, kann auf § 29 Abs. 1, Abs. 2 EnWG i.V.m. § 75 Nrn. 8, 10 MsbG als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden.

2. Die Festlegung in Tenorziffer 1 betrifft einen Fall notwendiger Datenverarbeitung im Sinne des § 75 Nr. 8 MsbG. Sie stellt sich als zulässige Ausgestaltung der dem Grunde nach in § 60 Abs. 3 Nr. 3 lit. a), b) und d) MsbG i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 7 MsbG geregelten Datenübermittlungspflichten dar.

Der von § 60 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) MsbG in Bezug genommene § 55 Abs. 1 Nr. 2 MsbG, der sich seinem Wortlaut nach lediglich auf mit einem intelligenten Messsystem ausgestattete Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100.000 kWh bezieht und insoweit eine Verbrauchsermittlung durch Zählerstandsgangmessung vorsieht, ist erweiternd auszulegen.

Der in § 67 Abs. 1 Nr. 7 MsbG genannte Verwendungszweck der Bilanzkoordination ist in einem über den Terminus der Bilanzkreisabrechnung hinausgehenden Sinne zu verstehen und umfasst auch die Überwachung der Bilanzkreistreue und der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung.

3. Belastbare Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der ebenfalls angegriffenen Tenorziffern 2 (Übermittlung der Netzgangzeitreihen) und 3 (Stammdatensynchronisation) bestehen nicht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen jeweiligen notwendigen außergerichtlichen Kosten sind von der Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf EUR … festgesetzt.

 
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