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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 AR 90/20

Datum:
31.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 AR 90/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0331.3AR90.20.00
 
Tenor:

Der Nebenklägerbeiständin wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für den vorgenannten Gebührentatbestand bereits angewiesene gesetzliche Gebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die die Rechtsanwältin für diesen Verfahrensabschnitt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.

 
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