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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 W 3/21

Datum:
15.02.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 3/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0215.2W3.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4c O 77/20
Leitsätze:

1.              Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige zeitliche Dringlichkeit fehlt in Patentsachen nur dann, wenn sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Ansprüche wegen Patentverletzung in einer solchen Weise nachlässig und zögerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, dem Verletzten sei an einer zügigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen erscheint, ihm die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes zu gestatten (Anschluss an OLG Düsseldorf, GRUR-2013, 236 - Flurpirtin-Maleat).

2.              Der Patentinhaber ist in der Wahl des durch ihn mit der Untersuchung der angegriffenen Ausführungsform beauftragten Labors grundsätzlich frei, solange nicht das betreffende Labor von vornherein fachlich ungeeignet erscheint oder sich von vornherein nicht in der Lage sieht, die von ihm geforderten Untersuchungen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen durchzuführen.

3.              Lässt der Patentinhaber zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform in ei-ner Testrunde Produkte verschiedener Hersteller auf eine mögliche Verletzung des Verfügungspatents sowie paralleler Patente aus derselben Patentfamilie testen, um beim Vorliegen einer Verletzung zugleich auch gegen diese Produkte vorgehen zu können, steht ein solches Vorgehen der zeitlichen Dringlichkeit nicht entgegen, solange es dadurch nicht zu nennenswerten Verzögerungen kommt.

4.              Um hinsichtlich der Rechtsverfolgung sicher zu sein, darf der Patentinhaber das Vorliegen der endgültigen Testergebnisse abwarten. Er braucht sich nicht auf ihm vorab mitgeteilte, vorläufige Analyseergebnisse verlassen.

5.              Liegt zwischen der Kenntniserlangung der endgültigen Testergebnisse und dem Eingang des Verfügungsantrages ein Zeitraum von weniger als einem Monat, kann von einem zögerlichen Verhalten des Antragstellers regelmäßig keine Rede sein.

              Handelt es sich bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren um einen Bestandteil eines umfassenden, länderübergreifenden Vorgehens gegen eine Vielzahl von Verletzern und sind in Bezug auf das Verfügungspatent und/oder hinsichtlich pa-ralleler Schutzrechte verschiedene Rechtsbestandsverfahren anhängig, ist zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass ein solches Vorgehen regel-mäßig einer kohärenten, auch die Unterschiede einzelner Jurisdiktionen in den Blick nehmender Durchsetzungs- und Rechtsbestandsstrategie bedarf.

 
Tenor:

I.Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2021 (Az.: 4c O 77/20) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000.000,- € festgesetzt.

 
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