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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 W 19/21

Datum:
24.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 19/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0924.2W19.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 21/19 ZV
Leitsätze:

Legt das Rückrufschreiben dem Adressaten die Freiwilligkeit seiner Befolgung nahe, so kommt eine grundsätzlich erforderliche Belehrung darüber, dass eine Weiterverwendung der Liefergegenstände eine Patentverletzung begründet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2021 – I-2 W 18/21), dort nicht in Betracht, wo der Abnehmer aufgrund seiner besonderen Situation überhaupt kein Patentverletzer ist, z.B. weil er im schutzrechtsfreien Ausland sitzt. Hier (d.h. gegenüber solchen Abnehmern) hat der Schuldner zur Durchführung eines ernsthaften Rückrufs von vornherein nur die Möglichkeit, die Verletzungsgegenstände ohne jeden Freiwilligkeitshinweis vorbehaltlos zurückzufordern.

 
Tenor:

I.               Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März 2021 (Az. 4a O 21/19 ZV) wird zurückgewiesen.

II.              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

III.              Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

IV.              Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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