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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 W 18/21

Datum:
20.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 18/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0920.2W18.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 32/19 ZV
Leitsätze:

1.              Im Zuge des Rückrufs bedarf es eines Rechtsfolgenhinweises an den Rückrufadressaten grundsätzlich nicht, wenn das Rückrufschreiben keinen – ausdrücklichen oder konkludenten – Hinweis auf die Freiwilligkeit der mit dem Rückruf eingeforderten Rückgabe enthält.

2.              Thematisiert der Schuldner allerdings gegenüber seinem Abnehmer, dass die Befolgung des Rückrufverlangens in seinem freien Belieben steht, so hat er ihm die patentrechtlichen Konsequenzen einer weiteren Verwendung der zurückgerufenen Verletzungsgegenstände im Rahmen seines Geschäftsbetriebes vor Augen zu führen. Er hat den Rückrufadressaten – erstens – darauf hinzuweisen, dass auch ihm gegenüber Ansprüche wegen Patentverletzung bestehen, und er hat ihm – zweitens – deutlich zu machen, dass er (der Abnehmer) mit Entdeckung zu rechnen hat, weil er (der Schuldner) dem Patentinhaber die Adressaten seines Rückrufverlangens (im Rahmen der Auskunftsverurteilung und jedenfalls originär aufgrund der Verurteilung zum Rückruf) offenzulegen hat.

3.              Von der Belehrungspflicht ist nur in absoluten Ausnahmefällen dort abzusehen, wo der Abnehmer über die aufklärungspflichtigen Umstände bereits aufgrund eigenen Wissens hinreichend im Bilde ist. Davon kann im Allgemeinen und selbst dann, wenn das Unternehmen über eine eigene Rechts- oder Patentabteilung verfügt, nicht ausgegangen werden, weil Adressat des Rückrufverlangens die Unternehmen selbst sind, die zu diesem Zeitpunkt regelmäßig nicht anwaltlich vertreten sind. Anderes darzulegen und zu beweisen, ist in jedem Einzelfall Sache des Schuldners.

4.              Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes hat der Gläubiger An-spruch darauf, dass der Verletzer ihm den erfolgten Rückruf durch die Vorlage eines Musters seiner Rückrufschreiben sowie einer Adressliste nachweist. Diese Pflicht besteht inhärent und folglich auch ohne ausdrückliche dahingehende Tenorierung.

5.              Kommt bloß eine Teilerstattung des Kaufpreises für das Verletzungsprodukt in Betracht, so ist – damit der Abnehmer über eine verlässliche Basis für seine Entscheidung über den Rückruf verfügt – die fragliche Quote näher zu beziffern, indem entweder für jeden Rückrufadressaten ein konkreter Kaufpreisteil benannt wird, der erstattet werden soll, oder indem die genauen Berechnungsfaktoren (z.B. Abzugsbetrag X für jeden Benutzungsmonat) mitgeteilt werden, so dass der Adressat den ihm angebotenen Erstattungsbetrag zuverlässig selbst ermitteln kann.

 
Tenor:

I.               Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.03.2021 (Az. 4a O 32/19 ZV) wird zurückgewiesen.

II.              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

III.              Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

IV.              Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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