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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 W 17/21

Datum:
22.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 17/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0922.2W17.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 135/18
Leitsätze:

1.              Ist ein bestimmter Stand der Technik von Rechts wegen nur im nationalen Nichtigkeitsverfahren relevant, aber nicht im europäischen Einspruchsverfahren, so kann eine Aussetzungsentscheidung darauf gestützt werden, dass eine künftige Nichtigkeitsklage mit Rücksicht auf den dortigen, abweichenden Streitstand zum Erfolg führen wird (Anschluss an: BGH, GRUR 2011, 848 – Mautberechnung). Dasselbe gilt, wenn ein erfolgversprechender Stand der Technik erst später aufgefunden wird oder im europäischen Verfahren zwar vorlag, aber aus Verspätungsgründen außer Betracht geblieben ist.

2.              Um von der besagten Rechtsprechung profitieren zu können, muss der Beklagte (dem sie günstig ist) aufzeigen, in welchem Punkt sich die europäische und die nationale Rechtslage ergebnisrelevant unterscheiden bzw. aus welchem anderen sachlichen Grund eine bestimmte Schrift ohne Nachlässigkeit erst im nachfolgenden nationalen Nichtigkeitsverfahren aufgegriffen worden ist oder werden kann.

3.              Mit Blick auf die letztgenannte Konstellation fehlt es an einer Nachlässigkeit nur dann, wenn der Beklagte trotz ausreichend gründlicher Recherche den betreffenden Stand der Technik zuvor nicht auffinden konnte, was von ihm nach den Vorgaben der BGH-Entscheidung „Scheibenbremse“ (GRUR 2021, 701) detailliert darzulegen ist.

4.              Gelingt dem Beklagten dies, ist eine Aussetzung bei überwiegender Erfolgsaussicht der Nichtigkeitsklage möglich. Andernfalls gilt ein strenger Aussetzungsmaßstab. Kann eine dem Beklagten vorliegende oder wenigstens bei ausreichender Recherche für ihn auffindbare Entgegenhaltung bereits im Einspruchsverfahren von Rechts wegen zum Widerruf des Klagepatents führen und unterlässt der Beklagte dennoch einen diesbezüglichen Rechtsbestandsangriff, besteht zu einer Aussetzung ausnahmsweise nur dann Anlass, wenn die neue Entgegenhaltung auch für das Verletzungsgericht ganz offensichtlich und eindeutig (d.h. ohne jeden vernünftigen Zweifel) zur Vernichtung des Klagepatents führen wird.

 
Tenor:

I.              Auf die sofortige Beschwerde wird der am 03.09.2020 verkündete Aussetzungsbeschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4b O 135/18) aufgehoben.

II.              Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Aussetzung an das Landgericht zurückverwiesen.

III.              Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 185.000,00.

IV.              Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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