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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 58/20

Datum:
22.07.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 58/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0722.2U58.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 76/16
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. November 2020 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.              Die Beklagten werden verurteilt,

1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, wobei eine gegen die Beklagten festzusetzende Ordnungshaft an deren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Tore mit einem zwischen einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bezüglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbaren Torblattelementen aufweisenden Torblatt,

einer in dem Torblatt integrierten Tür mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Schwenkachse bezüglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbaren, in seiner Schließstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommenen und in der Schließstellung etwa in der Torblattebene angeordneten Türblatt

sowie zur Führung der Torblattbewegung zwischen der Schließstellung und der Öffnungssteilung dienenden Führungsschiene mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum Torblattrand in der Schließstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Öffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenförmigen Abschnitt und

einer Verformung des Torblatts entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung,

bei denen die Stabilisierungsanordnung ein in der Schließstellung des Torblatts den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an in der Schließstellung unteren Rändern der der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelemente befestigtes Schwellenelement aufweist, dessen Höhe in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden Ränder weniger als 20 mm beträgt, wobei die Breite des Schwellenelements in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schließstellung verlaufenden Richtung mehr als 250% der Torblattdicke beträgt, sich das Schwellenelement über die gesamte Torblattdicke erstreckt und eine Breite von 100 mm oder mehr aufweist,

ein einerseits am unteren Rand eines der Torblattelemente und andererseits an einer oberen Begrenzungsfläche des Schwellenelements befestigtes Befestigungselement vorgesehen ist und das Befestigungselement einen in einer sich parallel zu den Kippachsen erstreckenden unten offenen Einbuchtung im unteren Rand der Torblattelemente aufgenommenen Vorsprung aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig herzustellen/herstellen zu lassen und/oder mit dem Hinweis gewerbsmäßig anzubieten bzw. anbieten zu lassen, dass das Kappenelement „marktabhängig“ ist,

wenn Letzteres geschieht wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Oktober 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,

für die Zeit ab dem 18. Mai 2013 darüber hinaus

c)               der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

d)               der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

e)               der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

f)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

g)               der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

und es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.              nur die Beklagte zu 1): an die Klägerin 3.676,14 € zu zahlen;

4.               nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. (ohne den letzten Absatz und die Einblendung) beschriebenen Tore zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben,

wobei der Beklagten zu 1) gestattet ist, stattdessen lediglich das Kappenelement der angegriffenen Ausführungsform I so an dem darunterliegenden Bauteil zu befestigen, dass eine Entfernung des Kappenelementes ausgeschlossen ist, wobei die Beklagte zu 1) die Klägerin für den Fall, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, über die Tatsache des erfolgten Umbaus und die Art und Weise der Durchführung zu unterrichten hat;

II.              Es wird festgestellt,

1.              dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin für die unter Ziff.  I. 1. bezeichneten, zwischen dem 24. Oktober 2009 und dem 17. Mai 2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigungspflicht auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzung des deutschen Teils des europäischen Patents 2 103 771 auf Kosten der Klägerin erlangt haben;

2.               dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 18. Mai 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadenersatzpflicht für die vor dem 1. Januar 2014 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzung des deutschen Teils des europäischen Patents 2 103 771 auf Kosten der Klägerin erlangt haben.

III.              Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, wobei eine gegen die Beklagten festzusetzende Ordnungshaft an deren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

die unter Ziff. I. bezeichneten Tore in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen/in Verkehr bringen zu lassen oder zu gebrauchen/gebrauchen zu lassen oder zu den genannten Zwecken einzuführen/einführen zu lassen oder zu besitzen,

wenn diese nicht mit einem Kappenelement versehen sind.

IV.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen die Klägerin 70 % und die Beklagten jeweils 15 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagten zu je 20 %.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 320.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800.000,- € festgesetzt.

 
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