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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 33/20

Datum:
18.02.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 33/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0218.2U33.20.00
 
Tenor:

I.              Die auf eine Verletzung des EP 1 527 XXA gestützte Klage wird als unzulässig abgewiesen.

II.              Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin trägt die Klägerin.

III.              Das Urteil ist für die Beklagte und die Streithelferin hinsichtlich ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagte bzw. die Streithelferin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

V.              Der Streitwert für das abgetrennte Verfahren wird auf 500.000,- € festgesetzt.

 
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