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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 18/19

Datum:
18.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 18/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0318.2U18.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4c O 107/17
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Februar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4c O 107/17) teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – wie folgt neu gefasst:

I.              Die Beklagten werden verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und zu 2. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

ein Stellglied, umfassend ein Gehäuse; einen in dem Gehäuse angeordneten Elektromotor, der eine Motorwelle aufweist; eine Transmission, die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite aufweist; ein Aktivierungselement, das mit der Ausgangsseite der Transmission verbunden und eingerichtet ist, um die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied einzubeziehen ist, zu verursachen, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor in einer satt passenden Ausnehmung in einer Anordnung aus mehreren auf den Motor gesteckten Elementen aus Schaumkunststoff montiert ist, die in dem Gehäuse angeordnet und befestigt sind, wobei

in der Transmission oder zwischen der Transmission und dem Aktivierungselement des Stellglieds eine Klauenkupplung angeordnet ist und eine Dichtung aus Gummi zwischen den einzelnen Klauen der Klauenkupplung vorgesehen ist, wobei das Stellglied einen Spindelteil umfasst und ein Ende der Klauenkupplung an dem Ende der Spindel befestigt ist, wobei das Spindelteil an dem Gehäuse mittels eines Plattenelements befestigt ist, das fest mit dem Boden des Gehäuses verschraubt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. März 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. April 2011 begangen haben und zwar unter Angabe

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.               nur die Beklagte zu 2.: bei den im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnissen unter Aufsicht eines von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollziehers jeweils die um den Motor herum angeordneten Schaumkunststoffteile einschließlich dem zu ihrer Befestigung dienenden Montagekäfig zu entfernen und die Schaumstoffteile einschließlich des Montagekäfigs sodann dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten (Kosten der Beklagten zu 2.) herauszugeben;

5.               nur die Beklagten zu 1. und 2.: die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 9. März 2011 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich („Urteil des Senats vom 18. März 2021") festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 9. April 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- € festgesetzt, wovon 100.000,- € auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht entfallen.

 
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