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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RVs 60/21

Datum:
08.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RVs 60/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0908.2RVS60.21.00
 
Leitsätze:

StPO § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1

GVG § 121 Abs. 2 Nr. 1

Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an die Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung mit folgender Fragestellung:

Genügt eine Vertretungsvollmacht, durch die dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Falle der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen - ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung - erteilt worden ist, den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht?

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 8. September 2021, III-2 RVs 60/21

 
Tenor:

Die Sache wird gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Genügt eine Vertretungsvollmacht, durch die dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Falle der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen - ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung - erteilt worden ist, den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht?

 
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