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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 3/21

Datum:
06.07.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RBs 3/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0706.2RBS3.21.00
 
Leitsätze:

Zur Frage, wann ein Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen hat.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 
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