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GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1
1.
Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren steht der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gleich und stellt keinen Zulassungsgrund dar. Die Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG kann nicht in ausdehnender Auslegung oder analog auf Fälle von Verstößen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens angewendet werden.
2.
Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde allein zur Fortbildung des sachlichen Rechts vorgesehen. Aus der einschränkenden Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG folgt eindeutig, dass der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts in verfahrensrechtlicher Hinsicht erst bei einer Geldbuße von mehr als 100 Euro in Betracht kommt.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 16. November 2021, IV-2 RBs 191/21
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
3I.
4Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
5II.
6Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
7Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
81.
9Soweit das Amtsgericht die Anträge des Betroffenen auf Aussetzung der Hauptverhandlung und Beiziehung der gesamten Messreihe abgelehnt hat, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
10Eine Gehörsverletzung liegt erst dann vor, wenn ein Antrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt wird und die Entscheidung daher als willkürlich angesehen werden muss (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2003, 182; OLG Brandenburg BeckRS 2019, 29142; BeckRS 2020, 3291; OLG Bremen BeckRS 2020, 9520).
11Vorliegend hat sich das Amtsgericht mit den Anträgen auf Aussetzung der Hauptverhandlung und Beiziehung der gesamten Messreihe sachlich befasst und diese mit näherer Begründung abgelehnt. Hierbei konnte das Amtsgericht auch auf die ausführliche Begründung des Beschlusses vom 2. Februar 2021, durch den bereits der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) zurückgewiesen worden war, Bezug nehmen. Zudem wurde diese Begründung im Volltext nachträglich in dem Urteil angeführt, was hinsichtlich des Antrags auf Beiziehung der gesamten Messreihe, der inhaltlich ein Minus gegenüber einem Beweisantrag darstellt, entsprechend § 77 Abs. 3 OWiG zulässig war.
12Das Amtsgericht hat sich die Rechtsprechung des BayObLG (vgl. BeckRS 2021, 1 = SVR 2021, 279) zu eigen gemacht, wonach kein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung der Dateien der gesamten Messreihe besteht, weil aus der Betrachtung der gesamten Messreihe ohnehin keine Erkenntnisse gewonnen werden können, die für die Beurteilung der Verlässlichkeit der konkreten Einzelmessung relevant sind. Das Amtsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 4. Mai 2021 (vgl. BeckRS 2021, 11011 = DAR 2021, 399) anführen können, durch welchen dem BGH nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG folgende Frage vorgelegt worden ist, die das OLG Zweibrücken verneinen möchte:
13„Liegt in der Verweigerung der Einsichtnahme in dritte Verkehrsteilnehmer betreffende Daten („gesamte Messreihe“) auch dann ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn eine Relevanz der betreffenden Daten für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlichen Messvorgangs und damit für die Verteidigung des Betroffenen nicht erkennbar ist?“
14Angesichts der aufgezeigten obergerichtlichen Rechtsprechung kann es auch in Ansehung gegenteiliger Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620; OLG Jena BeckRS 2021, 4887 = NJ 2021, 217; OLG Stuttgart BeckRS 2021, 24765 = Justiz 2021, 267) keinesfalls als willkürlich angesehen werden, dass das Amtsgericht die Anträge auf Aussetzung der Hauptverhandlung und Beiziehung der gesamten Messreihe abgelehnt hat.
15Für den Senat besteht keine Veranlassung, die Entscheidung des BGH zu der Divergenzvorlage abzuwarten. Denn es geht im Zulassungsverfahren bei der Beurteilung der Verfahrensrüge allein um die - hier zu verneinende - Verletzung des rechtlichen Gehörs und nicht darum, ob die Entscheidung des Amtsgerichts das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren verletzt.
16Das geltend gemachte Informations- und Einsichtsrecht ist nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG abzuleiten, sondern hat seinen Ursprung im Recht auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens, das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgt (vgl. BVerfG NJW 2021, 455). Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren steht der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gleich. Die Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG sieht einen Zulassungsgrund wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht vor.
17Einer ausdehnenden Auslegung steht bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift („wegen Versagung des rechtlichen Gehörs“) entgegen. Eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf andere Rechtsverletzungen ist mangels Regelungslücke nicht eröffnet. Denn der Gesetzgeber hat den dort geregelten Zulassungsgrund, der in Fällen von geringer Bedeutung (hier: Geldbuße von 80 Euro) gilt, bewusst auf Fälle der Versagung rechtlichen Gehörs beschränkt (vgl. KG Berlin BeckRS 2019, 12070; BeckRS 2021, 12946; OLG Hamburg BeckRS 2021, 5464 = VRS 140, 38; KK-Hadamitzky, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rdn. 40).
182.
19Die Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen. Der Fall wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung auf.
20In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen worden ist, um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Hamm BeckRS 2016, 118932; OLG Schleswig DAR 2017, 47; OLG Düsseldorf [3. Senat für Bußgeldsachen] BeckRS 2017, 107260).
21Der Betroffene hat in dem Abschnitt zur „Sachrüge“ ausdrücklich Bedarf zur Klärung der Rechtsfrage geltend gemacht,
22„ob ein Betroffener in der Hauptverhandlung mit einem Aussetzungs- und Beiziehungsantrag sein Akteneinsichtsrecht zur Erlangung von Verfahrensunterlagen, konkret der Messreihe aller Messungen vom Tattag am Messort zu der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsmessung, die sich nicht bei der Gerichtsakte befinden, aber von ihm bereits vor der Hauptverhandlung gegenüber der Bußgeldbehörde und mit dem Antrag gemäß § 62 OWiG begehrt worden sind und die er zur Prüfung des Tatvorwurfs sowie für eine sachgerechte Verteidigung benötigt, aus dem Gebot des fairen Verfahrens beanspruchen kann.“
23Hierbei handelt es sich indes um eine verfahrensrechtliche Frage, die den Weg zu der Sachentscheidung, nicht jedoch diese selbst betrifft. Aus der einschränkenden Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG folgt eindeutig, dass der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts in verfahrensrechtlicher Hinsicht erst bei einer Geldbuße von mehr als 100 Euro in Betracht kommt (vgl. OLG Köln BeckRS 2020, 39427; Bösert in: Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 28. Lfg. 2019, § 80 Rdn. 9; KK-Hadamitzky a.a.O. § 80 Rdn. 43). Da vorliegend lediglich eine Geldbuße von 80 Euro gegen den Betroffenen festgesetzt wurde, ist die aufgeworfene verfahrensrechtliche Frage für die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht relevant.
24III.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.