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Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 315/20

Datum:
29.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 U 315/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0429.24U315.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 11 O 350/19
Leitsätze:

1. Ein Leasingvertrag auf Kilometerabrechnungsbasis stellt keine entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 Abs. 2 BGB dar, weshalb ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers als Verbraucher gem. §§ 495, 355 BGB nicht besteht (Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20).

2. Bei einem Leasingvertrag mit einem Verbraucher ist das Gericht, in dem der Leasingnehmer seinen Wohnsitz hat, gem. § 29 Abs. 1 ZPO für eine den Widerruf betreffende negative Feststellungsklage örtlich zuständig.

3. Einer Entscheidung durch Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit für negative Feststellungsklagen in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird. Denn gem. § 545 Abs. 2 ZPO kann eine Revision nicht auf die Beurteilung der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges gestützt werden, weshalb diese Frage einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen ist.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 11. Januar 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.198,00 festgesetzt.

 
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