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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 81/21

Datum:
14.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 81/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:1214.23U81.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14e O 150/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 03.03.2021 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.365,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%. Dies gilt nicht für die Kosten der Streithilfe, die zu 80% von der Klägerin und im Übrigen von der Streithelferin selbst zu tragen sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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