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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 172/20

Datum:
23.11.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 172/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:1123.23U172.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 51/16
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und ihres Streithelfers wird das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.08.2020 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den merkantilen Minderwert der Wohneinheit A.-Straße ..., B.-Stadt, zu ersetzen, der trotz Mängelbeseitigung im Bereich Bauwerksabdichtung verbleibt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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