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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 106/20

Datum:
27.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 106/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0427.23U106.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 7 O 14/17
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.04.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch notwendige Planungs- und Überwachungskosten im Zusammenhang mit dem Ausbau der vorhandenen Treppen und der Neuherstellung der Treppen im Haus A-Straße in Düsseldorf im Haupthaus vom Keller bis ins Dachgeschoss und in der Einliegerwohnung vom Keller bis ins Obergeschoss entsteht.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.348,16 € als abzurechnende schadensersatzrechtliche Vorfinanzierung der zur Beseitigung der Rissbildung jeweils an der Stirnseite der Galerie im 1. Obergeschoss des Haupthauses, der Kellergeschossdecke zum Treppenloch (Hauptwohnung), der Erdgeschossdecke zum Treppenloch (Hauptwohnung), der Dachgeschossdecke / Kehlbalkenanlage zum Treppenloch (Hauptwohnung) und der Kellergeschossdecke zum Treppenloch (Einliegerwohnung) erforderlichen Maßnahmen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die durch die zur Beseitigung der Rissbildung jeweils an der Stirnseite der Galerie im 1. Obergeschoss des Haupthauses, der Kellergeschossdecke zum Treppenloch (Hauptwohnung), der Erdgeschossdecke zum Treppenloch (Hauptwohnung), der Dachgeschossdecke / Kehlbalkenanlage zum Treppenloch (Hauptwohnung) und der Kellergeschossdecke zum Treppenloch (Einliegerwohnung) erforderlichen Maßnahmen entstehen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.205,00 € als abzurechnende schadensersatzrechtliche Vorfinanzierung der Beseitigung der Mängel an der Treppe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 36 %, der Beklagte zu 64 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Kosten des vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 7 OH 5/12 geführten selbständigen Beweisverfahrens tragen die Klägerin zu 43 %, der Beklagte zu 57 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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