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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 106/18

Datum:
13.07.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 106/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0713.23U106.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 1 O 165/16
 
Tenor:

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 05.06.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.645.326,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 429.976,00 € seit dem 17.06.2016, aus 677.326,00 € seit dem 28.06.2017, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 234.000,00 € seit dem 03.11.2018, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 234.000,00 € seit dem 31.05.2019, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250.000,00 € seit dem 18.03.2021 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250.000,00 € seit dem 31.05.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm daraus entstehen, dass ihn die Beklagte unzutreffend dahingehend beraten hat, dass für den Sonderausgabenabzug, den er im Zusammenhang mit der im Jahr 2014 erfolgten Übertragung seiner Geschäftsanteile an der A.-GmbH mit den laufenden Nummern ... und ... auf die B.-Stiftung steuerlich geltend machen kann, der tatsächliche Wert dieser Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Anteilsübertragung maßgeblich ist.

              Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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