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Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 33/21

Datum:
29.10.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 33/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:1029.22U33.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 5 O 100/17
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.01.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 12.05.2017 wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 21.218,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über 9.518,04 EUR hinausgehende Mängelbeseitigungskosten zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die in das Gebäude auf dem Grundstück in D.-Stadt eingebauten bodentiefen Fenster – von innen gesehen linke Fenstertür/Küche/EG/Süd-West-Seite, von innen gesehen rechte Fenstertür/Küche/EG/Süd-West-Seite, zweiflügelige Fenstertür-Kombination Wohnraum/EG/Süd-West-Seite zur Terrasse, von innen gesehen linke zweiflügelige Fenstertür-Kombination/Wohnraum/EG/Nord-West-Seite zum Garten und von innen gesehen rechte zweiflügelige Fenstertür-Kombination/Wohnraum/EG/Nord-West-Seite zum Garten - nicht schlagregen- und nicht winddicht sind und diese in dem Gebäude D.-Stadt eingebauten Fenster keine ausreichende Bodenluft haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Begutachtung durch den Sachverständigen A. werden vorab dem Beklagten auferlegt. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 65 %, die Klägerin zu 35 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Versäumnisurteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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