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Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 267/20

Datum:
27.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 267/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0827.22U267.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 11 O 42/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.10.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Kammer für Handelssachen teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 215.591,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinsssatz aus 35,40 EUR seit dem 02.09.2015 und aus 57.130,72 EUR seit dem 28.07.2016 und 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 158.425,60 EUR seit dem 28.07.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 28.995,36 EUR erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden zu 7 % der Klägerin und zu 93 % der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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